Ihre Anfrage vom 12.2.2020 an die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH;
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir haben Ihre Anfrage in o.g. Angelegenheit erhalten.
Aufgrund der sehr stark angestiegenen Anzahl von Anfragen im Zusammenhang mit der Verspätung bestimmter Flüge zur Durchsetzung von Ansprüchen gemäß der sog. „Fluggastrechte-Verordnung“ EG (VO) 261/2004, sowie des daraus resultierenden erheblichen Verwaltungsaufwands, sieht sich die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) außer Stande, entsprechende Informationsersuchen weiterhin so wie bisher zu beantworten.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für Verbraucher ggf. die Möglichkeit besteht, Ansprüche gemäß der EG (VO) 261/2004 im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.“ geltend zu machen. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes (
www.lba.de<http://www.lba.de>)e>).
Sofern Sie dennoch eine Mitteilung der bei der DFS vorliegenden Informationen zu Flugverspätungen oder Annullierungen bestimmter Flüge wünschen, kann Ihnen im Einzelfall ein gesetzlicher Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zustehen. Sofern Sie diesen Weg des Informationszuganges in Anspruch nehmen möchten, benötigen wir einen formlosen Antrag auf Informationszugang nach IFG, die Mitteilung des Kostenschuldners, dessen Zusicherung der Kostenübernahme sowie dessen zustellfähigen Postanschrift für den Gebührenbescheid.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Auskunftserteilung - in Abhängigkeit von dem für die Bearbeitung angefallenen Verwaltungsaufwand - durch die DFS auf Grundlage des IFG in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Verwaltungsgebühren von bis zu 500,00 Euro sowie Auslagen festgesetzt werden können.
Um Ihre Anfrage bearbeiten zu können, benötigen wir ferner mindestens die Flugnummer des betroffenen Fluges, Flugdatum, Flugstrecke und die planmäßige Startzeit. Die zusätzliche Übermittlung des Rufzeichens („Callsign“) sowie der planmäßigen Ankunftszeit verringert den anfallenden Verwaltungsaufwand in der Regel erheblich.
Sofern wir nicht binnen zwei Wochen von Ihnen Nachricht mit den o.g. Angaben erhalten, betrachten wir Ihre Anfrage als erledigt.
Mit freundlichen Grüßen