Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV
Arbeitgeber können eine Vorabzustimmung nach § 39 Abs. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV, laut 36.06. der fachlichen Weisungen der BeschV, dann bereits stellen, “wenn [sie] noch keinen konkreten Arbeitnehmer kennen (anonyme Anforderung)”.
Hierzu hatten wir von der Bundesagentur für Arbeit die ergänzende Information bekommen, dass sie in einem solchen Fall nur die Arbeitgeber bezogenen Voraussetzungen der Vorabzustimmung prüft und die Voraussetzungen für den Arbeitnehmer unter die Bedingung stellt, dass er den Anforderungen der Vorabzustimmung entspricht.
Trotzdem wurde unsere anonyme Anforderung von der Agentur für Arbeit Erfurt mit der Begründung abgelehnt, dass der Bildungsabschluss des Arbeitnehmers nicht geprüft werden konnte. Nach dem gescheiterten Versuch eine Vorabzustimmung durch eine anonyme Anforderung einzuholen, wenden wir uns mit der Frage an Sie, was wir als Arbeitgeber dazu beitragen können, dass eine erfolgreiche Vorabzustimmung auch ohne konkrete Angaben über den Arbeitnehmer erteilt wird.
Ich danke Ihnen bereits im Voraus für die Information.
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. Juni 2020
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17. Juli 2020
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