Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV

Arbeitgeber können eine Vorabzustimmung nach § 39 Abs. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV, laut 36.06. der fachlichen Weisungen der BeschV, dann bereits stellen, “wenn [sie] noch keinen konkreten Arbeitnehmer kennen (anonyme Anforderung)”.

Hierzu hatten wir von der Bundesagentur für Arbeit die ergänzende Information bekommen, dass sie in einem solchen Fall nur die Arbeitgeber bezogenen Voraussetzungen der Vorabzustimmung prüft und die Voraussetzungen für den Arbeitnehmer unter die Bedingung stellt, dass er den Anforderungen der Vorabzustimmung entspricht.

Trotzdem wurde unsere anonyme Anforderung von der Agentur für Arbeit Erfurt mit der Begründung abgelehnt, dass der Bildungsabschluss des Arbeitnehmers nicht geprüft werden konnte. Nach dem gescheiterten Versuch eine Vorabzustimmung durch eine anonyme Anforderung einzuholen, wenden wir uns mit der Frage an Sie, was wir als Arbeitgeber dazu beitragen können, dass eine erfolgreiche Vorabzustimmung auch ohne konkrete Angaben über den Arbeitnehmer erteilt wird.

Ich danke Ihnen bereits im Voraus für die Information.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Juni 2020
  • Frist
    17. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Arbeitgeber können …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
15. Juni 2020 09:51
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Arbeitgeber können eine Vorabzustimmung nach § 39 Abs. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV, laut 36.06. der fachlichen Weisungen der BeschV, dann bereits stellen, “wenn [sie] noch keinen konkreten Arbeitnehmer kennen (anonyme Anforderung)”. Hierzu hatten wir von der Bundesagentur für Arbeit die ergänzende Information bekommen, dass sie in einem solchen Fall nur die Arbeitgeber bezogenen Voraussetzungen der Vorabzustimmung prüft und die Voraussetzungen für den Arbeitnehmer unter die Bedingung stellt, dass er den Anforderungen der Vorabzustimmung entspricht. Trotzdem wurde unsere anonyme Anforderung von der Agentur für Arbeit Erfurt mit der Begründung abgelehnt, dass der Bildungsabschluss des Arbeitnehmers nicht geprüft werden konnte. Nach dem gescheiterten Versuch eine Vorabzustimmung durch eine anonyme Anforderung einzuholen, wenden wir uns mit der Frage an Sie, was wir als Arbeitgeber dazu beitragen können, dass eine erfolgreiche Vorabzustimmung auch ohne konkrete Angaben über den Arbeitnehmer erteilt wird. Ich danke Ihnen bereits im Voraus für die Information.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188947 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingegangen. Die A…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
23. Juni 2020 12:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingegangen. Die Anfrage betrifft einen konkreten Einzelfall und stellt keinen Antrag nach dem IFG auf Zugang zu amtlichen Informationen dar. Sie wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 A…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
17. Juli 2020 09:52
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV“ vom 15.06.2020 (#188947) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188947/
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort vom 23. Juni 2020. Könnten Sie uns Kontaktinformationen…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
18. August 2020 09:51
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort vom 23. Juni 2020. Könnten Sie uns Kontaktinformationen zu der zuständigen Fachabteilung schicken? Bis heute ist noch keine Antwort bei uns angekommen und wir würden sie gerne kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188947/
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in nach den mir vorliegenden Auskünften sollte Ihre Anfrage schon beantwortet sein (mög…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
18. August 2020 14:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nach den mir vorliegenden Auskünften sollte Ihre Anfrage schon beantwortet sein (möglicherweise direkt an Ihre Firmenadresse), ich kläre aber gerne nochmal mit der Fachabteilung ab, ob und ggf. wann eine Antwort an Sie verschickt wurde. Aufgrund der Sommerferien in Bayern/Urlaubszeit sind zahlreiche Kolleginnen und Kollegen derzeit in Urlaub, so dass das etwas dauern kann. Ich bitte noch um etwas Geduld. Kontakt zur BA können Sie jederzeit über unser Kontaktformular aufnehmen, das Sie auf unserer Website finden: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/kontakt/de?pk_vid=914de38b55be310d15977543069df282. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 A…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
24. November 2020 12:34
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV“ vom 15.06.2020 (#188947) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 131 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Wir haben uns auch das Kontaktformular genutzt und die Antwort bekommen, dass die Frage weitergeleitet wurde. Leider ist dann die Antwort untergegangen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188947/

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Sehr geehrteAntragsteller/in sollte Ihre Anfrage noch nicht beantwortet sein, wenden Sie sich bitte an <<E…
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Betreff
WG: Anonyme Anforderung § 39 Abs. 2, 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 BeschV [#188947]
Datum
25. November 2020 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in sollte Ihre Anfrage noch nicht beantwortet sein, wenden Sie sich bitte an <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen