Sehr
geehrtAntragsteller/in
mit Ihrer Email vom 11.04.15 haben Sie einen Antrag nach dem IFG zur Umsetzung der Überwachung WLAN-gestützter Internetzugänge gestellt, den ich Ihnen wie folgt beantworte:
a) In der Anlage erhalten Sie ein Musterschreiben.
b) Gutachten wurden hierzu nicht erstellt. Die rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Überwachungstechnik ergibt sich bereits aus der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Die technische Umsetzung erfolgt auf Grundlage der ETSI-Spezifikationen TS 102 232-1/-3, die frei auf der Webseite
www.etsi.org verfügbar sind. Die ETSI-Spezifikationen werden einvernehmlich durch Hersteller, Verpflichtete und Behörden erstellt und wurden bereits grundsätzlich im November 2004 mit Inkrafttreten der Technischen Richtlinie (TR TKÜV), Ausgabe 4.1 für die verschiedenen Formen von Internetzugangswegen vorgegeben. Nach § 11 TKÜV erfolgte dies unter Beteiligung der TK-Wirtschaft, der Hersteller sowie der Behörden. Wie im Musterschreiben ausgeführt, erfolgt die Umsetzung der Vorgaben für WLAN-bezogene Internetzugangswege erst jetzt.
Die Betrachtung der Nutzerzahl bei offenen WLANs ohne Nutzerregistrierung ergibt sich bereits abschließend durch die Regelungen der TKÜV: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV muss derjenige Betreiber keine Vorkehrungen treffen, an deren Anlage nicht mehr als 10.000 Nutzer angeschlossen sind. Wenn keine Nutzerkennungen im Rahmen einer Registrierung vergeben werden, sind die gleichzeitig angeschlossenen Nutzer ausschlaggebend. Wird also ein so großes WLAN-Netz betrieben, an dem tatsächlich gleichzeitig und nicht nur einmalig mehr als 10.000 Endnutzer "eingebucht" sind, ist die Verpflichtung gegeben. Daher wird die Verpflichtung auch nur wenige große Anbieter treffen; keineswegs jedoch kleine Anbieter (Cafes, Hotels, Bibliotheken etc.), die beispielsweise lediglich ihren eigenen Internetanschluss per WLAN-Router ihren Gästen zur Verfügung stellen.
Die Verpflichtung, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, ermöglicht es im Übrigen den Strafverfolgungsbehörden nicht erst, richterlich angeordnete Überwachungen zu verlangen (deren Möglichkeiten richten sich z.B. nach der StPO und enthalten keine Marginaliengrenze), sondern soll sicherstellen, dass solche Betreiber, die eher als andere, Anordnungen umsetzen müssen, ein geordnetes und nachvollziehbares Verfahren etablieren. So besteht eine wesentliche Vorgabe für die Unternehmen darin, dass Überwachungen nur im Vier-Augen-Prinzip umgesetzt und protokolliert werden, das hierzu nur besonders abgenommene Techniken zum Einsatz kommen sowie, dass die Bundesnetzagentur die Vorkehrungen jederzeit kontrollieren kann.
c) Im Rahmen der Erarbeitung der TR TKÜV und im Vorfeld der jetzigen Umsetzung wurden verschiedene allgemeine Gespräche geführt, zu denen keine Aufzeichnungen vorliegen. Bezüglich hierzu konkret eingegangener Stellungnahmen muss zunächst der Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG abgewartet werden. Nach § 8 Abs. 1 IFG hat die Behörde Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Nach der abschließenden Entscheidung durch die Behörde darf der etwaige Informationszugang erst nach zwei Wochen erfolgen. Die Fristen sind noch nicht abgelaufen.
d) Siehe hierzu meine Ausführungen unter a) und b). Das Musterschreiben wurde im Vorfeld im Rahmen des internen Verwaltungsweges mit den Vorgesetzten abgestimmt.
Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zu den Stellungnahmen nach Buchstabe c) werde ich Sie informieren.
Sollten Sie weitere Fragen haben, bitte ich um Benachrichtigung.
Allgemeine Fragen zu den Regelungen der TKÜV bzw. deren Umsetzung können Sie mir auch direkt stellen.
Mit freundlichen Grüßen