Anordnung bzgl. der Überwachung bei großen WLAN-Anbietern

Anfrage an: Bundesnetzagentur

a) Die lt. Bericht der Wirtschaftswoche v. 11/4/2015 (www.wiwo.de/technologie/digitale-welt/wlan-hotspots-bundesnetzagentur-schreibt-ueberwachung-vor/11618104.html) ergangene Anordnung, nach welcher Anbieter von öffentlichen WLANs mit mehr als 10.000 Nutzern ab 31/3/2016 Techniken zur Überwachung des Telefon- und Datenverkehrs vorhalten müssen.
b) (Rechts)Gutachterliche Betrachtungen dieses Sachverhaltes, die in ihrem Haus oder in dessen Auftrag erstellt wurden. Soweit der Übersendung nach dem IFG beachtliche Verweigerungsgründe entgegenstehen jedenfalls eine Übersicht der Gutachten und der Gutachter.
Auch für fachliche Betrachtung, wie die Nutzerzahl bei offenen WLANs ohne Nutzererfassung zu zählen ist, bitte ich um die Übersendung der existierenden Unterlagen.
c) Eine Übersicht der zu dieser Thematik mit Personen (oder Verbänden) außerhalb ihres Hauses geführten Gespräche oder von diesen eingegange Stellungnahmen.
d) Den das verfahren zur Überprüfung der Verpflichtung der Anbieter einleitenden Akt (Verfügung usw.). Soweit es vor der formellen Einleitung interne Gespräche hierzu gegeben hat oder von anderer Seite, insb. der Bundesregierung oder der Ministerien hierzu Anfragen o.ä. gab, die hierzu vorhandenen Unterlagen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Die lt. Beric…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnung bzgl. der Überwachung bei großen WLAN-Anbietern [#9329]
Datum
11. April 2015 15:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Die lt. Bericht der Wirtschaftswoche v. 11/4/2015 (www.wiwo.de/technologie/digitale-welt/wlan-hotspots-bundesnetzagentur-schreibt-ueberwachung-vor/11618104.html) ergangene Anordnung, nach welcher Anbieter von öffentlichen WLANs mit mehr als 10.000 Nutzern ab 31/3/2016 Techniken zur Überwachung des Telefon- und Datenverkehrs vorhalten müssen. b) (Rechts)Gutachterliche Betrachtungen dieses Sachverhaltes, die in ihrem Haus oder in dessen Auftrag erstellt wurden. Soweit der Übersendung nach dem IFG beachtliche Verweigerungsgründe entgegenstehen jedenfalls eine Übersicht der Gutachten und der Gutachter. Auch für fachliche Betrachtung, wie die Nutzerzahl bei offenen WLANs ohne Nutzererfassung zu zählen ist, bitte ich um die Übersendung der existierenden Unterlagen. c) Eine Übersicht der zu dieser Thematik mit Personen (oder Verbänden) außerhalb ihres Hauses geführten Gespräche oder von diesen eingegange Stellungnahmen. d) Den das verfahren zur Überprüfung der Verpflichtung der Anbieter einleitenden Akt (Verfügung usw.). Soweit es vor der formellen Einleitung interne Gespräche hierzu gegeben hat oder von anderer Seite, insb. der Bundesregierung oder der Ministerien hierzu Anfragen o.ä. gab, die hierzu vorhandenen Unterlagen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11.04.2015, mit der Sie unten stehenden Antrag nach d…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anordnung bzgl. der Überwachung bei großen WLAN-Anbietern [#9329]
Datum
14. April 2015 13:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11.04.2015, mit der Sie unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt haben. Ihre Anfrage ist an die zuständigen Fachreferate weitergeleitet worden und wird dort geprüft. Wir werden anschließend unaufgefordert auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Email vom 11.04.15 haben Sie einen Antrag nach dem IFG zur Umsetzung der Üb…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anordnung bzgl. der Überwachung bei großen WLAN-Anbietern [#9329]
Datum
11. Mai 2015 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Email vom 11.04.15 haben Sie einen Antrag nach dem IFG zur Umsetzung der Überwachung WLAN-gestützter Internetzugänge gestellt, den ich Ihnen wie folgt beantworte: a) In der Anlage erhalten Sie ein Musterschreiben. b) Gutachten wurden hierzu nicht erstellt. Die rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Überwachungstechnik ergibt sich bereits aus der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Die technische Umsetzung erfolgt auf Grundlage der ETSI-Spezifikationen TS 102 232-1/-3, die frei auf der Webseite www.etsi.org verfügbar sind. Die ETSI-Spezifikationen werden einvernehmlich durch Hersteller, Verpflichtete und Behörden erstellt und wurden bereits grundsätzlich im November 2004 mit Inkrafttreten der Technischen Richtlinie (TR TKÜV), Ausgabe 4.1 für die verschiedenen Formen von Internetzugangswegen vorgegeben. Nach § 11 TKÜV erfolgte dies unter Beteiligung der TK-Wirtschaft, der Hersteller sowie der Behörden. Wie im Musterschreiben ausgeführt, erfolgt die Umsetzung der Vorgaben für WLAN-bezogene Internetzugangswege erst jetzt. Die Betrachtung der Nutzerzahl bei offenen WLANs ohne Nutzerregistrierung ergibt sich bereits abschließend durch die Regelungen der TKÜV: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV muss derjenige Betreiber keine Vorkehrungen treffen, an deren Anlage nicht mehr als 10.000 Nutzer angeschlossen sind. Wenn keine Nutzerkennungen im Rahmen einer Registrierung vergeben werden, sind die gleichzeitig angeschlossenen Nutzer ausschlaggebend. Wird also ein so großes WLAN-Netz betrieben, an dem tatsächlich gleichzeitig und nicht nur einmalig mehr als 10.000 Endnutzer "eingebucht" sind, ist die Verpflichtung gegeben. Daher wird die Verpflichtung auch nur wenige große Anbieter treffen; keineswegs jedoch kleine Anbieter (Cafes, Hotels, Bibliotheken etc.), die beispielsweise lediglich ihren eigenen Internetanschluss per WLAN-Router ihren Gästen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, ermöglicht es im Übrigen den Strafverfolgungsbehörden nicht erst, richterlich angeordnete Überwachungen zu verlangen (deren Möglichkeiten richten sich z.B. nach der StPO und enthalten keine Marginaliengrenze), sondern soll sicherstellen, dass solche Betreiber, die eher als andere, Anordnungen umsetzen müssen, ein geordnetes und nachvollziehbares Verfahren etablieren. So besteht eine wesentliche Vorgabe für die Unternehmen darin, dass Überwachungen nur im Vier-Augen-Prinzip umgesetzt und protokolliert werden, das hierzu nur besonders abgenommene Techniken zum Einsatz kommen sowie, dass die Bundesnetzagentur die Vorkehrungen jederzeit kontrollieren kann. c) Im Rahmen der Erarbeitung der TR TKÜV und im Vorfeld der jetzigen Umsetzung wurden verschiedene allgemeine Gespräche geführt, zu denen keine Aufzeichnungen vorliegen. Bezüglich hierzu konkret eingegangener Stellungnahmen muss zunächst der Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG abgewartet werden. Nach § 8 Abs. 1 IFG hat die Behörde Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Nach der abschließenden Entscheidung durch die Behörde darf der etwaige Informationszugang erst nach zwei Wochen erfolgen. Die Fristen sind noch nicht abgelaufen. d) Siehe hierzu meine Ausführungen unter a) und b). Das Musterschreiben wurde im Vorfeld im Rahmen des internen Verwaltungsweges mit den Vorgesetzten abgestimmt. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zu den Stellungnahmen nach Buchstabe c) werde ich Sie informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, bitte ich um Benachrichtigung. Allgemeine Fragen zu den Regelungen der TKÜV bzw. deren Umsetzung können Sie mir auch direkt stellen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ergänzung zu meiner Email vom 11.05.15 anbei nun die beiden eingegangenen Stellung…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anordnung bzgl. der Überwachung bei großen WLAN-Anbietern [#9329]
Datum
26. Mai 2015 16:50
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ergänzung zu meiner Email vom 11.05.15 anbei nun die beiden eingegangenen Stellungnahmen entsprechend Ihrer Anfrage (Buchstabe c). Die Beteiligungsverfahren wurden abgeschlossen. In den Kopien sind die Ausführungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschwärzt; der Betroffene hat hierzu nicht nach § 6 IFG eingewilligt. Zudem sind entsprechend § 5 IFG die personenbezogenen Daten geschwärzt worden. Mit freundlichen Grüßen