Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Lilienthal in der Gemeinde Dobersdorf
gemäß § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO bedarf es für eine innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) die unmittelbaren Nähe von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern
VwV-StVO Rn. 13 zu Zeichen 274 spezifiziert hierzu, dass die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen müssen.
Bei der Durchfahrt durch Lilienthal durfte ich feststellen, dass in dieser Gemeindeteil von Dobersdorf im Bereich der Dorfstraße quasi durchgehend Tempo 30 angeordnet wurde, obwohl keines der vorgenannten Kriterien zutrifft.
Ich bitte daher um Mitteilung, welche Entscheidungsgründe zur Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung geführt haben. Bitte übersenden Sie mir zudem den entsprechenden Anordnungsantrag sowie die daraufhin erfolgte Anordnung des Verkehrszeichens (bei Bedarf in anonymisierter Form).
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Datum22. April 2024
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25. Mai 2024
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