Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 1.8.2020 in Lage

die Anordnung samt Begründung, Analysen und Erlassen auf Grund dessen das Verbot des Tragens von Schutzmasken während der Demonstration am 1.8.2020 in Lage kurzfristig angeordnet wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2020
  • Frist
    8. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kreispolizeibehörde Lippe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 1.8.2020 in Lage [#194254]
Datum
4. August 2020 09:03
An
Kreispolizeibehörde Lippe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anordnung samt Begründung, Analysen und Erlassen auf Grund dessen das Verbot des Tragens von Schutzmasken während der Demonstration am 1.8.2020 in Lage kurzfristig angeordnet wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194254/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf de…
An Kreispolizeibehörde Lippe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 1.8.2020 in Lage [#194254]
Datum
26. September 2020 13:54
An
Kreispolizeibehörde Lippe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 1.8.2020 in Lage“ vom 04.08.2020 (#194254) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194254/

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Kreispolizeibehörde Lippe
Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 011.08.22020 in Lage [#194254] Antrag nach dem …
Von
Kreispolizeibehörde Lippe
Betreff
Anordnung für das Verbot von Schutzmasken auf der Demonstration am 011.08.22020 in Lage [#194254]
Datum
6. Oktober 2020 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Versammlung vom 01.08.2020 in Lage Mein Zeichen: ZA 13.05.02-56/20 Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 04.08.2020 stellten Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§5 Abs. 2 IFG NRW), mit der Bitte um Übersendung der Anordnung samt Begründung sowie Analysen und Erlasse auf Grund dessen das Verbot des Tragens von Schutzmasken während der Demonstration am 01.08.2020 in Lage angeordnet wurde. Mit Auflagenbescheid vom 29.07.2020 wurde den Veranstaltern die Versammlung am 01.08.2020 in Lage bestätigt. Hierzu lassen Sie mich ausführen, dass die Polizei stets lageangepasst agieren muss. Wir stellen sicher, dass Bürgerinnen und Bürger Ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen können. Dieses Recht war im Frühjahr aus Infektionsschutzgründen vorübergehend eingeschränkt. Versammlungen sind inzwischen wieder möglich, allerdings findet die Wahrung des Infektionsschutzes besondere Beachtung. Die Versammlungsbehörde muss hierzu im Anmeldeverfahren die Anforderungen des Versammlungsgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes in Einklang bringen, um den Bürgerinnen und Bürgern die sichere Meinungsäußerung zu ermöglichen. Es ist in jedem Fall eine Abwägung aller grundgesetzlich gewährten Rechtsgüter im Einzelfall vorzunehmen. Bei der für den 01.08.2020 in Lage geplanten Versammlung war es möglich, den Infektionsschutz aufgrund von Teilnehmerzahl und Örtlichkeit durch die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten. Bewusste Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung waren aus dem Kreis der Teilnehmenden nicht zu erwarten und wurden auch tatsächlich am Versammlungstag nicht festgestellt. Aus einsatztaktischen Gründen wurde für diese Versammlung das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes untersagt, um im Falle von versammlungstypischen Straftaten die Identifizierung von Tatverdächtigen zu ermöglichen. Begründet wurde die Auflage mit § 17a Abs. 2 VersG, wonach es verboten ist, an öffentlichen Versammlungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (sog. Vermummungsverbot). Dies geschah zum Schutz aller Teilnehmenden. Zudem wurde mit einer weiteren Auflage nochmal ausdrücklich auf den Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO hingewiesen, welcher zwingend einzuhalten war. Um dies gewährleisten zu können gab es einen erhöhten Ordnereinsatz (1 Ordner pro 20 Teilnehmer), welche zusätzlich die Einhaltung der Auflagen beaufsichtigen sollten. In die Entscheidung wurde zum einen der Erlass des Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2020 einbezogen und zum anderen das "Eckpunktepapier für Versammlungen in Zeiten der Pandemie" (Stand 15.07.2020) vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten NRW. Diese sind angefügt. Die späte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Für weitere Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]>