Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Bielefeld

Sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie darum darzulegen, welche Teile dies betrifft und aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden müssten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sä…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
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Betreff
Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Bielefeld [#268770]
Datum
26. Januar 2023 22:45
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden. Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie darum darzulegen, welche Teile dies betrifft und aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden müssten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268770/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a P…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Bielefeld [#268770]
Datum
1. März 2023 22:10
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Bielefeld“ vom 26.01.2023 (#268770) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Andernfalls werde ich unverzüglich nach Ablauf der 3-Monats-Frist Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Bielefeld
Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW Sehr <&l…
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW
Datum
2. März 2023 12:50
Status
Warte auf Antwort
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5,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Email v. 26.01.2023 haben Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt, Ihnen sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 zu übersenden. Gem. § 6 lit. a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Beim PP Bielefeld sind insgesamt sieben Anordnungen (zwei Grundanordnungen mit den jeweiligen Verlängerungen/Einstellungen) seit 2018 erstellt worden, die auch Informationen enthalten, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, beeinträchtigen würden. Sie enthalten Informationen über polizeiinterne Abläufe, personenbezogene Daten sowie polizeitaktische und strategische Erwägungen. Durch eine vollumfängliche und nicht geschwärzte Übersendung der Anordnungen würden Arbeitsweisen und Methoden der Polizei bekannt werden, die zukünftig von Dritten zum Nachteil der polizeilichen Tätigkeit verwendet werden könnten. Aus diesem Grund können Ihnen die Anordnungen nicht vollumfänglich, sondern nur mit zum Teil geschwärzten Textpassagen zur Verfügung gestellt werden. Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass gem. § 11 Abs. 1 IFG NRW für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft, sowie einer Akteneinsicht in einem einfachen Fall ist gebührenfrei. Bei einem anfallenden erheblichen Vorbereitungsaufwand oder einem umfangreichen Verwaltungsaufwand dürfen Gebühren erhoben werden. Dazu zählen Recherchen oder Vorgespräche, die für den Informationszugang erforderlich sind. Auch das Abfassen eines schriftlichen Antwortschreiben, durch welches die beantragte Auskunft erteilt wird, zählt dazu. Die Schwärzung der entsprechenden Textpassagen und die Fertigung des Antwortschreibens wird ca. 2-3 Stunden eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe 2.1 in Anspruch nehmen. Gem. des Runderlasses des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06- v. 17.04.2018 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren ist ein Stundensatz von 70 Euro zu berechnen. Es würden daher für Sie bei der Beantwortung Ihres Antrags Gebühren in Höhe von ca. 140 bis 210 Euro anfallen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie weiterhin Ihren Antrag auf Übersendung sämtlicher Anordnungen seit 2018 aufrechterhalten wollen. Alternativ biete ich Ihnen eine Auflistung der Anordnungen zur Strategischen Fahndung an. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW [#26877…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW [#268770]
Datum
12. März 2023 23:30
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Antwort und das Angebot der Übersendung einer Übersicht über die erfolgten 7 strategischen Fahndungen, das ich gerne annehme. I. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Ich bin der Meinung, dass eine Schwärzung von „Informationen über polizeiinterne Abläufe, [...] polizeitaktische und strategische Erwägungen" nicht erforderlich und damit rechtswidrig ist. Gem. § 12a Abs. 1 S. Nr. 1 und 2 PolG NRW ist es gerade Sinn der strategischen Fahndung, Straftaten zu verhüten und damit präventive Wirkung zu entfalten. Durch die (ungeschwärzte) Veröffentlichung der Anordnungen kann rein denklogisch keine Einschränkung dieser präventiven Wirkung erfolgen, im Gegenteil würde die Veröffentlichung der Anordnungen ja gerade die präventive Wirkung derselben verstärken, weil potentielle Straftäter:innen in den von den jeweiligen Anordnungen abgedeckten Bereichen abgeschreckt werden. Ihre allgemeinen Ausführungen zur Beeinträchtigung der Fähigkeit der Polizei zur Gefahrenabwehr vermag ich daher nicht nachzuvollziehen. Zu den Anforderungen des § 3 Nr. 2 IFG des Bundes führen Gersdorf/Paal im Beck’schen Online-Kommentar aus: „Im Anschluss an die polizei- bzw. gefahrenabwehrrechtliche Regelungstechnik reicht nicht irgendeine abstrakte Gefahr für das Schutzgut aus. Wegen der notwendigen Beurteilung der Umstände des Einzelfalls muss für die öffentliche Sicherheit eine konkrete Gefahr vorliegen (vgl. Jastrow/Schlatmann Rn. 66; OVG Münster DVBl 2015, Seite 1262 (DVBL Jahr 2015 1264)).“ (§ 3 Rn. 123). Angesichts der Ähnlichkeit des § 3 Nr. 2 IFG des Bundes zum § 6 lit. a) IFG NRW lassen sich diese Ausführungen auf das Landesrecht übertragen. „Irgendein Nachteil“, wie Sie es schreiben, ist demnach nicht ausreichend. Ich möchte Sie daher bitten darzulegen, welche konkreten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Sie bei Bekanntwerden der ungeschwärzten Anordnungen besorgen. Das gilt insbesondere, weil die Anordnungen eine weitreichende faktische Ebene haben („Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“, vgl. § 12a Abs. 1 S. 4 PolG NRW), die bereits in den Polizeilichen Kriminalstatistiken veröffentlicht wird und auch ersichtlich keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuten kann. Die PPs Bonn und Duisburg haben auf Anfrage Anordnungen der strategischen Fahndung ungeschwärzt versendet, das PP Dortmund hat pro Anordnung lediglich wenige Worte geschwärzt. II. Personenbezogene Daten Einer Schwärzung schützenswerter (vgl. § 9 Abs. 3 IFG NRW) personenbezogener Daten stimme ich zu - es würde mich allerdings wundern, wenn solche personenbezogenen Daten in den Anordnungen enthalten sind. III. Einzelne Anordnungen Sollten Sie immer noch der Meinung sein, dass eine zeitaufwendige Schwärzung notwendig ist, bitte ich Sie neben der Übersicht außerdem um Zusendung der aktuellsten Anordnung der strategischen Fahndung und gehe davon aus, dass es sich damit nun mehr um eine einfache, gebührenfreie Anfrage handelt (Sie schrieben, für die 7 Anordnungen kalkulieren Sie mir 2-3 Stunden, sodass eine Anordnung jedenfalls nicht länger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen sollte, damit dürften auch keine Gebühren anfallen). Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268770/
Polizeipräsidium Bielefeld
Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW (#268770) S…
Von
Polizeipräsidium Bielefeld
Betreff
Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW (#268770)
Datum
18. April 2023 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte die krankheits- und urlaubsbedingte verspätete Antwort zu entschuldigen und übersende Ihnen anliegend absprachegemäß die Auflistung der beim PP Bielefeld erlassenen Anordnungen und die aktuellste, geschwärzte Anordnung. Die Schwärzungen waren zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich, zum Teil erfolgten Schwärzungen aus polizeitaktischen Gründen, da das Bekanntwerden dieser Informationen den Fahndungserfolg in Frage stellen könnten. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Ihrem Informationsbegehren der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 a) IFG NRW entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang u. a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Hierzu gehören alle Behörden und auch Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 a) IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen ist als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind. Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und seiner Absichten zu beurteilen. Darüber hinaus gehend sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen. Gebühren für diese Auskunft werden nicht erhoben. Mit freundlichen Gruß

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AW: Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW (#26877…
An Polizeipräsidium Bielefeld Details
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Betreff
AW: Auskunft nach dem IFG NRW, Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung", § 12a PolG NRW (#268770) [#268770]
Datum
18. April 2023 13:13
An
Polizeipräsidium Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für die erteilte Auskunft und die ausführliche Begründung der Ablehnung! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268770/