Anordnungen über den Bearbeitungsstopp hinsichtlich Asylanträge im Ankunftszentrum in Bremen
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Pressemitteilung Ihres Hauses vom 23.05.2018 mit dem Titel "Konsequenzen im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Ankunftszentrum Bremen" heißt es auszugsweise:
"Bundesminister Horst Seehofer erklärt hierzu: ""Das Vertrauen in die Qualität der Asylverfahren und die Integrität des Ankunftszentrums Bremen ist massiv geschädigt worden. Um dieses wiederherzustellen, habe ich daher entschieden, dass das Ankunftszentrum in Bremen ab sofort und bis zum vollständigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens und der laufenden Überprüfungen keine Asylentscheidungen mehr trifft."
"Ich habe mich von Beginn an für die schonungslose Aufklärung eingesetzt. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Prüfungen des Bundesrechnungshofes, der internen Überprüfung sämtlicher positiver Entscheidungen des Ankunftszentrum Bremen seit dem Jahr 2000 habe ich heute angeordnet, dass sämtliche Geschäftsvorgänge überprüft werden, an denen die im Verdacht stehenden Mitarbeiter beteiligt waren.""
Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/05/konsequenzen-bamf.html
Es wird gebeten, die Dokumente (Anordnungen, Verfügungen, Schreiben) zu übermitteln, mit denen der Außenstelle Bremen die Bearbeitung von Asylanträgen untersagt wurde sowie die Anordnung, dass sämtliche Geschäftsvorgänge überprüft werden sollen, an denen die im Verdacht stehenden Mitarbeiter beteiligt waren."
Personenbezogenen Daten sollen geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Es gibt keinen Erlass dazu. Die Anordnung erging von Minister Seehofer mündlich. Es wurde lediglich eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht. Diese wurde zu den Akten genommen.
Information nicht vorhanden
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Datum23. Mai 2018
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26. Juni 2018
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