Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich erkläre mich mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten (insbesondere des*der Anmelder*in) einverstanden.
Für neun Seiten Information sind 62,03 Euro doch erhebliche Kosten. Ich möchte meinen Antrag daher erstens auf das Protokoll des Kooperationsgespräches beschränken. Zweitens würde ich Sie bitten die Gebühr erneut unter Berücksichtigung von § 5 VGebO mit folgenden Angaben zu prüfen.
Die angefragten Informationen haben keinen wirtschaftlichen Nutzen für mich. Nach der öffentlichen Berichterstattung über die Versammlung (siehe u.a. hier:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/in-reaktion-auf-das-urteil-gegen-lina-e-viele-festnahmen-bei-linker-demonstration-in-berlin-9908045.html) interessieren mich die Unterlagen aus einer fachlichen Perspektive. Ich bitte Sie hierbei auch die Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der öffentlichen Debatte darüber zu berücksichtigen. Die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen ist gem. § 1 IFG BE gerade Zweck des Gesetzes.
Die Schwärzung von personenbezogenen Daten auf neun DIN-A4-Seiten dürfte nach Umfang und Schwierigkeit auch besonders gering einzustufen sein. Wie sie meiner Anfrage auf
fragdenstaat.de entnehmen können, schwärze ich postalische Antworten auf IFG-Anfragen regelmäßig selbst. Dies dauert meist nur wenige Sekunden pro Seite. 45 Arbeitsminuten für diese neun Seiten halte ich dafür für etwas hoch bemessen. Auch ist fraglich, ob für diese Aufgabe nicht auch eine Person der Laufbahngruppe 1 genügt. Bei der Anwendung von Schwärzungen ist keine Prüfung vorzunehmen oder Ermessen auszuüben. Wie Sie schon erklärt haben, sind die Informationen mit Schwärzungen personenbezogener Daten herauszugeben (S. 1 ihres Schreibens). Einer erneuten Prüfung nach §§ 5-12 IFG bedarf es daher anders als Sie schreiben (S. 2 ihres Schreibens) nicht mehr.
Des Weiteren bitte ich das Verbot prohibitiver Wirkung zu beachten. Die Gebührenerhebung soll Bürger*innen nicht vor dem Informationszugang abschrecken (vgl. Corinna Sicko, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK InfoMedienR, 36. Ed. 2022, § 10 IFG Rn. 39 ff). Informationen unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen ist gem. § 1 IFG BE Zweck des Gesetzes. Hohe Gebühren würden dazu führen, dass der Informationszugang an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragsstellers geknüpft wird. Die Gebühren von 6,89 Euro pro Seite kann abschreckende Wirkung entfalten. Dies geht schon daraus hervor, dass ich mich gezwungen sah meinen Informationsanspruch aufgrund Ihrer Kosteninformation zu beschränken.
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 281128
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
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