Anordnungsbescheid Flughafenfeuerwehr Düsseldorf

den aktuellen Anordnungsbescheid betreffend die Flughafenfeuerwehr des Flughafens Düsseldorf sowie die beiden vorherigen Anordnungsbescheide.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnungsbescheid Flughafenfeuerwehr Düsseldorf [#271486]
Datum
26. Februar 2023 10:44
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den aktuellen Anordnungsbescheid betreffend die Flughafenfeuerwehr des Flughafens Düsseldorf sowie die beiden vorherigen Anordnungsbescheide.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271486/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 4 Abs. 1 IFG RW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Anordnungsbescheid Flughafenfeuerwehr Düsseldorf [#271486]
Datum
8. März 2023 14:20
Status
Anfrage abgeschlossen
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11,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> nach § 4 Abs. 1 IFG RW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen, soweit keine Ausnahmetatbestände der §§ 6 ff. IFG NRW in Form von öffentlichen oder privaten Belangen entgegenstehen. Die von Ihnen mit der Anfrage vom 26.02.2023 beantragten Informationen sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bei mir nicht vorhanden. Eine Zuständigkeit meiner Behörde die Flughafenfeuerwehr Düsseldorf, die für die Sicherheit von Flugzeuginsassen bei Starts und Landungen auf dem Flughafengelände tätig ist besteht nicht (Zuständigkeit des Verkehrsministeriums, vgl. § 1 Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000705> ). Informationen zu Entscheidungen, die die Flughafenfeuerwehr Düsseldorf betreffen, liegen daher nicht vor. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit der Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Kavalleriestraße 2 – 4, 40213 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen