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Anordnungsmaxime „Begleiteter Umgang“

Ich ersuche um Informationen zur Jugendhilfeleistung und insbesondere zum „Begleiteten Umgan“, als Jugendhilfeleistung gemäß dem Sozialgesetzbuch.

Sämtliche Informationen, die damit in Zusammenhang stehen, sind erwünscht.

Unter anderem möchte ich gerne den korrekten Ablauf hinsichtlich der gerichtlichen Anordnung von Begleitetem Umgang als Jugendhilfeleistungen im Kindschaftsverfahren erfahren.

1.)
Wer bestimmt den so genannten „Mitwirkungsbereiten Dritten“?

2.)
In welchem Stadium des Verfahrens wird dieser „mitwirkungsbereite Dritte“ benannt?

3.)
Ist das Jugendamt selbst dieser „mitwirkungsbereite Dritte“?

4.)
Ist der freie Träger der Jugendhilfe dieser „mitwirkungsbereite Dritte“?

5.)
Wer kann die Umgangsbegleitung ablehnen? (Amt, Träger, Eltern, Beteiligte)

6.)
Wer kann/soll den sogenannten „mitwirkungsbereiten Dritten“ benennen?
(– das Amt, das Gericht, oder der umgangsberechtigte Elternteil)

7.)
Wie lautet die korrekte Abfolge der Anordnung einer solchen Jugendhilfeleistung?
(- welche Schritte, von wem, zu welchem Zeitpunkt)

8.)
Bedarf die Ablehnung des Jugendamts einer Begründung?

8.)
Wann ist der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet?

9.)
Welche Kriterien sind relevant um als Umgangsbegleitperson geeignet zu sein?

10.)
Muss Begleiteter Umgang als eine Jugendhilfeleistung angeordet werden?

11.)
Kann bei Ablehnung durch das Jugendamt, ein „eigenfinanzierter“ Begleiteter Umgang angeordnet werden?

12.)
Ist die Jugendhilfeleistung Begleiteter Umgang zeitlich befristet?

Sämtliche Veröffentlichungen in diesem Zusammenhang werden erbeten, Publikationen, Leitfäden, Handbücher, Arbeitsanweisungen.

Ich danke Ihnen im Vorraus für die Bemühungen.

Ergebnis der Anfrage

Falscher Ansprechpartner.

Nicht die zuständige Stelle für dieses Anliegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2024
  • Frist
    28. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich ersuche um Informationen zur J…
An Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnungsmaxime „Begleiteter Umgang“ [#298353]
Datum
25. Januar 2024 23:47
An
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich ersuche um Informationen zur Jugendhilfeleistung und insbesondere zum „Begleiteten Umgan“, als Jugendhilfeleistung gemäß dem Sozialgesetzbuch. Sämtliche Informationen, die damit in Zusammenhang stehen, sind erwünscht. Unter anderem möchte ich gerne den korrekten Ablauf hinsichtlich der gerichtlichen Anordnung von Begleitetem Umgang als Jugendhilfeleistungen im Kindschaftsverfahren erfahren. 1.) Wer bestimmt den so genannten „Mitwirkungsbereiten Dritten“? 2.) In welchem Stadium des Verfahrens wird dieser „mitwirkungsbereite Dritte“ benannt? 3.) Ist das Jugendamt selbst dieser „mitwirkungsbereite Dritte“? 4.) Ist der freie Träger der Jugendhilfe dieser „mitwirkungsbereite Dritte“? 5.) Wer kann die Umgangsbegleitung ablehnen? (Amt, Träger, Eltern, Beteiligte) 6.) Wer kann/soll den sogenannten „mitwirkungsbereiten Dritten“ benennen? (– das Amt, das Gericht, oder der umgangsberechtigte Elternteil) 7.) Wie lautet die korrekte Abfolge der Anordnung einer solchen Jugendhilfeleistung? (- welche Schritte, von wem, zu welchem Zeitpunkt) 8.) Bedarf die Ablehnung des Jugendamts einer Begründung? 8.) Wann ist der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet? 9.) Welche Kriterien sind relevant um als Umgangsbegleitperson geeignet zu sein? 10.) Muss Begleiteter Umgang als eine Jugendhilfeleistung angeordet werden? 11.) Kann bei Ablehnung durch das Jugendamt, ein „eigenfinanzierter“ Begleiteter Umgang angeordnet werden? 12.) Ist die Jugendhilfeleistung Begleiteter Umgang zeitlich befristet? Sämtliche Veröffentlichungen in diesem Zusammenhang werden erbeten, Publikationen, Leitfäden, Handbücher, Arbeitsanweisungen. Ich danke Ihnen im Vorraus für die Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298353/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG vom 25. Januar 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt erhalten Sie folgendes…
Von
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Betreff
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG vom 25. Januar 2024
Datum
19. Februar 2024 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt erhalten Sie folgendes Dokument: Dokumentenbetreff Schriftstück-Nr. Aktenzeichen Anschr. Herr << Antragsteller:in >> 2024/024691 OLG 313-2024-0001-S#011 [cid:image001.png@01D70B5D.10831890] Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken Tel.: 0681/501-5350 Fax: 0681/501-5049
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG vom 25. Januar 2024 [#298353] Guten Tag, Sehr [geschwärzt], ich danke Ihnen …
An Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG vom 25. Januar 2024 [#298353]
Datum
19. Februar 2024 11:29
An
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
501,2 KB
Guten Tag, Sehr [geschwärzt], ich danke Ihnen für die Rückmeldung. Schwer vorstellbar, das ich im Streitfall vom Antragsgegner eine rechtliche Information erhalten würde. Selbst wenn es eine Pflicht gäbe, es geht ja genau darum, das Pflichten verletzt werden von der Behörde. Ich denke es könnte vielmehr das VerwG. bzw. OVG sein, wo man meine Fragen beantworten könnte. Die ganze Sache ist ohnehin nicht mehr relevant, die Sache um die es einmal ging ist gescheitert. Nach dem wiederholt verfassungswidrige Entscheidungen vom FamG. getroffen wurden. Sie dürfen die Akte gerne schließen, ich werde sämtliche Verfahren vor dem FamG. beenden. Das Thema ist erledigt, mein Kind darf keinen Kontakt zu seinem Vater haben, und fertig. Die Mutter möchte das nicht. Ende In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alles Gute, natürlich auch Ihren Kollegen und Kolleginnen im Senat. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - umgang.pdf Anfragenr: 298353 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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AW: Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG vom 25. Januar 2024 [#298353]
Guten Tag, ich habe mir die gewünschten Informati…
An Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG vom 25. Januar 2024 [#298353]
Datum
21. Februar 2024 06:09
An
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich habe mir die gewünschten Informationen erarbeitet und noch einmal zusammengefasst: Im Rahmen der Anhörung des Jugendamtes ist insbesondere zu erfragen, welche Leistungen das Jugendamt den Beteiligten bereits angeboten und ihnen gegenüber erbracht hat, welche Hilfemöglichkeiten zukünftig noch bestehen und wie sich ein etwaiger Beratungs- bzw. Hilfeprozess entwickelt. Das Jugendamt ist nach § 50 Abs. 2 SGB VIII zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes bedeutet aber nicht, dass das Gericht die ihm obliegende Sachaufklärung (§ 26) dem Jugendamt auferlegen oder eine bestimmte, gerichtlich gewünschte Mitwirkungshandlung des Jugendamts erzwingen kann. Das Gericht darf vom Jugendamt trotz des nach §26 geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht mehr Daten verlangen, als das Jugendamt zu übermitteln befugt ist. Hinsichtlich der Frage, welche Daten das Jugendamt an das Gericht weitergeben darf, sind das Sachlichkeitsgebot und der Sozialdatenschutz zu beachten: Daten dürfen mit Einwilligung des Betroffenen stets erhoben, gespeichert, übermittelt und genutzt werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 SGB VIII). Eine unterlassene Anhörung des Jugendamtes im Umgangsverfahren stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der auf Antrag (§ 69 Abs. 1 Satz 3) zur Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht führen kann. Dasselbe gilt, wenn das Gericht ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört hat. Mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 Abs. 1) wird die erstinstanzlich unterbliebene Anhörung des (örtlich zuständigen) Jugendamtes aber jedenfalls dann durch das Beschwerdegericht nachzuholen sein, wenn es sich um den einzigen wesentlichen Verfahrensmangel handelt. Die unterlassene Anhörung des Jugendamtes kann zudem die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein unbegründetes Absehen von der vom Gesetz vorgesehenen persönlichen Anhörung kann ein Dienstvergehen darstellen, das eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen kann. Der gesetzgeberischen Konzeption von FamFG (insb. § 155 Abs. 2 und 3, § 156 Abs. 1, § 157) und SGB VIII (insb. § 8a, 50 SGB VIII) liegt die Erwartung einer Kooperation von Familiengericht und Jugendamt im Rahmen der jeweiligen Kompetenzbereiche zugrunde (vgl. § 155 Rz. 38 zum frühen Erörterungstermin, § 156 Rz. 24 zur Herstellung von Einvernehmen, § 157 Rz. 6 zum Kindesschutz, oft als Verantwortungsgemeinschaft bezeichnet 1 ). Insbesondere durch die zunehmend parallele Tätigkeit von Gericht und Jugendamt können durchaus auch Konflikte zwischen Gericht und Jugendamt entstehen bei unterschiedlicher Einschätzung der Gebotenheit und Eignung bestimmter Jugendhilfeleistungen, insbesondere Geeignetheit des begleiteten Umgangs in Umgangsverfahren (dazu § 156 Rz. 32), Geeignetheit von Hilfen zur Erziehung in Verfahren nach §§ 1666 f. BGB (dazu § 157 Rz. 6, 25), Möglichkeit der Unterbringung eines Jugendlichen in einer (offenen) Jugendhilfeeinrichtung nach § 34 SGB VIII statt einer geschlossenen Einrichtung in Verfahren nach § 1631b BGB (dazu § 167 Rz. 30); bei der wechselseitigen Übermittlung von Informationen (dazu Rz. 14 f.); bei der Koordinierung von Hilfen und Sachverhaltsaufklärung des Jugendamts einerseits und Ermittlungen und Auflagen des Gerichts andererseits, dazu § 155 Rz. 45 (Verfahren nach dem frühen Erörterungstermin), § 156 Rz. 30 ff., 36 (bei gerichtlichen Beratungsauflagen) und § 157 Rz. 28 (in Kindesschutzverfahren nach § 1666 f. BGB); hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit und der rechtsstaatlichen Grenzen einer außergerichtlichen Vernetzung von Jugendamt und Gericht sowie der Erstellung von Leitfäden bzw. Kooperationsvereinbarungen betreffend die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, dazu allgemein § 155 Rz. 48 und speziell für Kindesschutzsachen § 157 Rz. 26. Ohne Einwilligung und Mitwirkung des Betroffenen ist das Jugendamt zur Erhebung von Daten bei Dritten (z. B. Kinderärzte, Kinderschutzambulanz, Kindergarten, Schule), Speicherung und Nutzung von Daten u. a. für die Feststellung der Voraussetzungen bzw. für die Erfüllung einer Jugendhilfeleistung und für die Erfüllung des Schutzauftrages nach § 8a berechtigt (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 a) und d), § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 SGB VIII). In diesem Fall entscheidet das Jugendamt unter Beachtung der § 64 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen, welche der erhobenen Daten es an das Gericht weitergibt. Eine Befugnis zur Datenerhebung allein zum Zweck der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 50 SGB VIII sieht das SGB VIII nicht vor und ist deshalb grundsätzlich unzulässig; auch § 22a Abs. 2 FamFG, § 31 BZRG und § 17 EGGVG erlauben keine Umgehung des in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII enthaltenen Grundsatzes der Betroffenenerhebung. Darüber hinaus regelt § 65 SGB VIII hinsichtlich der Weitergabe und Übermittlung bereits erhobener Daten einen besonderen Vertrauensschutz: Sozialdaten, die zum Zwecke der Leistungserbringung anvertraut worden sind, dürfen bei fehlender Einwilligung des Betroffenen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 2 SGB VIII an das Familiengericht übermittelt werden, wenn angesichts einer Kindeswohlgefährdung ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Anhörungspflicht ist zwingend, 1 soweit keine anderweitige Regelung besteht (Rn. 5, 7 f.). Die Anhörung kann gemäß Abs. 1 Satz 2 allein wegen Gefahr in Verzug unterbleiben, ist dann aber unverzüglich nachzuholen. Anzuhören ist das zuständige Jugendamt (Rn. 14), nicht ein bestimmter Mitarbeiter des Jugendamtes (z. B. die fallzuständige Person). Dementsprechend kann auch ein persönliches Erscheinen eines bestimmten Mitarbeiters des Jugendamtes zum Termin nicht angeordnet und dessen Ausbleiben nicht sanktioniert werden. Kann die fallzuständige Person den Termin nicht selbst wahrnehmen, darf aber erwartet werden, dass ein informierter Vertreter des Jugendamtes zum Termin erscheint. Die Abgabe von Stellungnahmen durch andere Verfahrensbeteiligte (insb. Verfahrensbeistand) und die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbinden weder das Gericht von der Pflicht zur Anhörung des Jugendamtes noch das Jugendamt von seiner Mitwirkungspflicht. § 162 ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und wie häufig die Anhörung des Jugendamtes zu erfolgen hat. Jedenfalls hat die Anhörung vor der verfahrensbeendigenden Entscheidung zu erfolgen; um dem Normzweck des § 162 (Sachaufklärung und Vermittlung erzieherischer und sozialer Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes, Rn. 1) zu entsprechen, sollte die Anhörung des Jugendamtes aber so früh wie möglich erfolgen. Insoweit entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen, sofern keine Sonderregelungen bestehen. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB. Sie sollen darin unterstützt werden, dass ihre Eltern, die nach Maßgabe des 1684 BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Mit der Normierung eines eigenen Umgangsrechts des Kindes im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform wurde als Konsequenz auch ein eigener Anspruch des Kindes in § 18 Abs. 3 SGB VIII verankert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Kinder in der Lage sind, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Sie haben nach § 8 Abs. 2 SGB VIII das Recht, sich selbst an das Jugendamt zu wenden. Korrespondierend zu dem Anspruch des Kindes formuliert § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auch einen Anspruch jedes Elternteils auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dieser Anspruch der Eltern besteht unabhängig von ihrem Status und unabhängig vom Sorgemodell. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit den im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform erfolgten Änderungen des § 1684 Abs. 1 BGB erzielt. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII beschreibt die zu gewährende Hilfe. Hiernach soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sollen Kinder darin unterstützt werden, dass andere Bezugspersonen, die nach Maßgabe des 1685 BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Insoweit steht Kindern und Jugendlichen ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1685 BGB zu. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII beschreibt die zu gewährende Hilfe. Hiernach soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Beispielsweise stellt die Einrichtung und Finanzierung begleiteter Umgangsmöglichkeiten eine Form der Unterstützungsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII dar. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf Vorhaltung eines zugänglichen Leistungsangebots. Ordnet das Familiengericht begleitete Umgangskontakte an, wird das Jugendamt hierdurch jedoch nicht rechtlich verbindlich verpflichtet. Die Betroffenen sind dann gezwungen, ihren Anspruch auf begleiteten Umgang vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Jedenfalls bei Zustimmung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren, dürfte ein Leistungsanspruch der Beteiligten auf Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII bestehen Grundsätzlich richtet sich die gerichtliche Umgangsentscheidung nach § 1684 Abs. 3 BGB nach dem (Kindeswohl-)Maßstab des § 1697a BGB . Nach § 1697a BGB trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es ist diejenige Maßnahme zu wählen, die das Kind am wenigsten belastet. Für eine Umgangseinschränkung bzw. einen Umgangsausschluss schreibt das Gesetz einen strengeren Kindeswohlmaßstab fest. Eine (kürzer andauernde) Einschränkung oder ein (kürzer andauernder) Ausschluss des Umgangsrechts müssen für das Wohl des Kindes erforderlich sein (1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Umgangsrecht kann nur für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). 75. Lieferung 08.2017, Seite 74-0078 Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entspricht dem des §§ 1666, 1666a BGB. Ein Ausschluss des Umgangs kann nur erfolgen, wenn ein begleiteter Umgang bzw. eine Umgangspflegschaft als einschränkende Maßnahmen nicht ausreichen, eine Gefährdung für das Kindeswohl abzuwenden (Verhältnismäßigkeit). Grundsätzlich ist für das Wohl des Kindes der Umgang ohne einen Dritten erstrebenswert, insbesondere unter dem Aspekt eines natürlichen und unbefangenen Zusammenseins. Das Umgangsrecht kann unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Hierzu führt das BVerfG aus: Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur geboten, wenn kein milderes Mittel wie die Anordnung eines begleiteten Umgangs nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB 2 oder eine Umgangspflegschaft in Betracht kommt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Damit die Anordnung eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB hinreichend bestimmt ist, bedarf es einer detaillierten Begründung. Begleiteter Umgang als Unterstützungsleistung Auch die Einrichtung und Finanzierung begleiteter Umgangsmöglichkeiten (näher dazu Rz. 171 ff.) stellt eine Form der Unterstützungsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII dar. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf Vorhaltung eines zugänglichen Leistungsangebots. Ordnet das Familiengericht begleitete Umgangskontakte an, wird das Jugendamt hierdurch jedoch nicht rechtlich verbindlich verpflichtet. Es besteht kein Weisungsrecht des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt. Die Finanzierungshoheit liegt beim Jugendamt. Die Betroffenen sind dann gezwungen, ihren Anspruch auf begleiteten Umgang vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Siehe Beigefügte Akte: VERGG Jedenfalls bei Zustimmung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren, dürfte ein Leistungsanspruch der Beteiligten auf Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII bestehen. Erklärt sich das Jugendamt nicht oder stimmt es nicht zu, hat das Familiengericht weder mangels mitwirkungsbereitem Dritten einen Umgangsausschluss auzusprechen noch ist eine Aussetzung des familiengerichtlichen Verfahrens angezeigt, um ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Vielmehr ist eine konkrete familiengerichtliche begleitete Umgangsregelung zu treffen, in der das Jugendamt aufgrund der 75. Lieferung 08.2017, Seite 34-0038 gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 3 SGB VIII als mitwirkungsbereiter Dritter angesehen wird, damit dem Jugendamt die familienrechtliche Bewertung vor Augen gehalten wird und die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, über den Verwaltungsgerichtsweg ihren Anspruch gegen das Jugendamt auf Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII einzuklagen. Es besteht nicht die Möglichkeit vorab ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Mitwirkung des Jugendamts zu betreiben. Vielmehr ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst die familiengerichtliche Anordnung des begleiteten Umgangs abzuwarten. Maßstab des § 1697a BGB Maßstab für Entscheidungen betreffend den Umgang des Kindes mit den Eltern ist § 1697a BGB. Hiernach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes am besten ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass Umgangsregelungen nicht der Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Elternteils dienen. Solange das Familiengericht keine Umgangsregelung formuliert, bestimmen die Kindeseltern, was aus ihrer Sicht für das Wohl des Kindes am besten ist. Wird eine familiengerichtliche Umgangsentscheidung erforderlich, ist eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung im Einzelfall zu treffen, die nicht an Regelfällen oder einer ständigen Spruchpraxis (eines Senats) orientiert sein darf. Zu den für die Entscheidung bedeutsamen Aspekten führt das OLG Saarbrücken aus: Bei einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehung zum Umgangsberechtigten sowie seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis Letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen. Der Umfang des zu gewährenden Umgangs ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Bedürfnisse der Betroffenen sowie des Kindeswillens zu bestimmen. Je intensiver der bisherige Kontakt und die Bindungen zwischen Umgangselternteil und Kind sind, desto großzügiger sollte das Umgangsrecht ausgestaltet werden. Es ist eine vollständige Regelung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, damit keine unzulässige Teilentscheidung getroffen wird. Entscheidungsmaßstab ist das Kindeswohl (§ 1697a BGB). In § 1684 Abs. 2 BGB ist die Wohlverhaltenspflicht der zum Umgang berechtigten Eltern sowie der zur Umgangsgewährung verpflichteten Eltern bzw. Dritten normiert. Hiernach haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Regelung richtet sich an beide Elternteile und verpflichtet sie zu gegenseitiger Loyalität. Die Eltern sollen dazu angehalten werden, ihre Spannungen und Differenzen nicht auf das Kind zu übertragen und aus dem Umgang herauszuhalten. Aktive Förderung des Umgangs Die Wohlverhaltensklausel fordert von den Kindeseltern auf der einen Seite ein aktives Tun. Jeder Elternteil hat auf Grund seiner Loyalitätspflicht den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil im positiven Sinne zu fördern. Die Durchführung des Umgangs ist durch geeignete Mittel zu unterstützen. Je jünger ein Kind ist, desto häufiger sollten vor dem Hintergrund des Zeitempfindens des Kindes Umgangskontakte stattfinden. Vor dem Hintergrund des Alters dann jeweils für kürzere Zeiträume. Auf der anderen Seite verpflichtet die Wohlverhaltensklausel jeden Elternteil auch zum Unterlassen jeglicher Störung des Verhältnisses des anderen Elternteils zum Kind. Illoyales Verhalten ist jedem Elternteil verboten. Es darf nicht versucht werden, das Kind gegen den jeweils anderen Elternteil einzunehmen, indem nur negativ vom anderen Elternteil gesprochen wird oder der betreuende Elternteil dem Kind gegenüber erklärt, dass er keinen Umgang zwischen Kind und Umgangselternteil möchte. Umgangskontakte dürfen nicht vereitelt oder erschwert werden. Der Kindeswille darf nicht manipuliert werden. Die Kindeseltern dürfen nicht Post oder Geschenke etc. des jeweils anderen Elternteils zurückhalten oder vernichten. Der umgangsberechtigte Elternteil darf weder die Erziehungsanstrengungen des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils vereiteln oder beeinträchtigen noch seine Erziehungsautorität in Frage stellen Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts sind eingehend zu begründen. Die in einer Entscheidung über eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts zu berücksichtigenden Faktoren und Zusammenhänge sind insgesamt so komplex, dass in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beantwortung der nicht rein-juristischen Soweit die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens für die Entscheidung über einen Umgangsausschluss erforderlich war und versäumt wurde, liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG vor. Eine Einschränkung oder eine Aussetzung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung ist zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht die Hauptsacheentscheidung ersetzen bzw. vorwegnehmen. So ist beispielsweise ein Umgangsausschluss für die Dauer von Monaten nicht im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Ggf. kann für die Dauer der Einholung eines Sachverständigengutachtens eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Soweit das Gericht eine Person als Umgangsbegleiter einsetzt, muss diese mitwirkungsbereit sein. Diese Person kann nicht gegen ihren Willen zur Mitwirkung gezwungen werden, sondern muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Das Jugendamt ist nach § 18 Abs. 3 SGB VIII zur Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (auch in Form des begleiteten Umgangs) verpflichtet. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sollen Kinder darin unterstützt werden, dass andere Bezugspersonen, die nach Maßgabe des 1685 BGB zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298353/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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