Anrechnung Geringfügiger Beschäftigung
Bis zum 31.12.2012 war es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber 12 % bei einer geringfügigen Beschäftigung an die Rentenversicherung zahlen musste (versicherungspflichtig).
Mit Wirkung vom 01.01.2013 gibt es nunmehr ein „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.Dezember 2012“. Damit wurde auch der Arbeitnehmer versicherungspflichtig bzw. konnte sich davon auf Antrag befreien lassen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass damit die Zahlungen des Arbeitgebers nichtig wurden, sie betrugen ab diesem Zeitpunkt jetzt sogar 15 %.
Das bedeutet, das während dieser ganzen Zeit, also auch vor dem 01.01.2013 Pflichteinzahlungen vom AG, wenn auch gering, auf mein Rentenkonto erfolgten. Wieso werden diese Zeiten dann nicht auch entsprechend, wertmäßig und besonders zeitmäßig, berücksichtigt ? Wo sind also diese Einzahlungen geblieben ? Dazu hätte ich gern einmal eine verbindliche Aussage.
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Datum22. August 2018
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25. September 2018
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- Von
- Gabriele Schöffler
- Betreff
- Anrechnung Geringfügiger Beschäftigung [#33022]
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- 22. August 2018 19:04
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- 22. August 2018 19:10
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- Anrechnung Geringfügiger Beschäftigung [#33022]
- Datum
- 6. September 2018 14:52
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- Anrechnung Geringfügiger Beschäftigung [#33022]
- Datum
- 6. September 2018 16:01
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- Gabriele Schöffler
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- AW: Anrechnung Geringfügiger Beschäftigung [#33022]
- Datum
- 23. September 2018 18:21
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- 23. September 2018 18:21
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- Von
- Gabriele Schöffler
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- AW: Eingangsbestätigung Ihrer E-Mail, bitte nicht auf diese eMail antworten. [#33022]
- Datum
- 16. Oktober 2018 20:45
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- Deutsche Rentenversicherung Bund
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- 16. Oktober 2018 20:54
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- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Betreff
- Antwort: Eingangsbestätigung Ihrer E-Mail, bitte nicht auf diese eMail antworten. [#33022]
- Datum
- 17. Oktober 2018 14:58
- Status
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