Anreise mit Kubanische Impfstoffe

Anfrage an: Robert Koch-Institut

weshalb wird der kubanische Impfstoff in Deutschland bei der Einreise nicht anerkannt? Die Impfung ist von der WHO als gut beurteilt worden. Deutschland ist Mitglied der WHO.
Es geht mir nicht darum, dass der Impfstoff in Deutschland zur Verabreichung zugelassen werden soll. Aber er sollte zumindest, wie in anderen Staaten auch, bei der Einreise anerkannt werden.
Es ist bekannt und nachweisbar, dass sich Kuba nach den erfolgreichen landesweiten Impfungen seit Monaten nicht auf der Liste der Risikoländer befindet.
Deswegen stelle ich mir die Frage, warum trotzdem, die mit dem kubanischen Impfstoff geimpften Personen, als ungeimpft eingestuft werden!
Wo ist der Sinn?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Februar 2022
  • Frist
    24. März 2022
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Yehonatan Carmi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: weshalb wird der …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Yehonatan Carmi
Betreff
Anreise mit Kubanische Impfstoffe [#241656]
Datum
22. Februar 2022 17:25
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
weshalb wird der kubanische Impfstoff in Deutschland bei der Einreise nicht anerkannt? Die Impfung ist von der WHO als gut beurteilt worden. Deutschland ist Mitglied der WHO. Es geht mir nicht darum, dass der Impfstoff in Deutschland zur Verabreichung zugelassen werden soll. Aber er sollte zumindest, wie in anderen Staaten auch, bei der Einreise anerkannt werden. Es ist bekannt und nachweisbar, dass sich Kuba nach den erfolgreichen landesweiten Impfungen seit Monaten nicht auf der Liste der Risikoländer befindet. Deswegen stelle ich mir die Frage, warum trotzdem, die mit dem kubanischen Impfstoff geimpften Personen, als ungeimpft eingestuft werden! Wo ist der Sinn?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Yehonatan Carmi Anfragenr: 241656 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241656/ Postanschrift Yehonatan Carmi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Yehonatan Carmi
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 22.02.2022 Sehr geehrter Herr Carmi, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ih…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.02.2022
Datum
23. Februar 2022 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Carmi, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0169. Mit freundlichen Grüßen
Yehonatan Carmi
AW: Ihre Anfrage vom 22.02.2022 [#241656] Sehr geehrte Damen und Herren, Bekomme ich noch eine richtige Antwort o…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Yehonatan Carmi
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 22.02.2022 [#241656]
Datum
1. März 2022 18:10
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bekomme ich noch eine richtige Antwort oder bleibt es bei dieser bot Antwort? Mit freundlichen Grüßen Yehonatan Carmi Anfragenr: 241656 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241656/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 22.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0169 Sehr geehrter Herr Carmi, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0169
Datum
4. März 2022 11:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Carmi, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 22.02.2022 (Az. 2.13.04/0004#0169), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragestellungen, Begründungen, Erklärungen oder Stellungnahmen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Anerkennung kubanischer Impfstoffe bei Einreise vorliegen. Bitte beachten Sie ferner, dass das RKI keine individuelle medizinische oder juristische Empfehlung abgehen kann oder darf. Auch ist das RKI nicht für die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, insbesondere zu Einreiseanforderungen, zuständig. Hierfür müssen Sie sich an den Gesetzgeber wenden. Ebenfalls nicht zuständig ist das RKI für die Anerkennung von Impfungen im Ausland bzw. von Impfstoffen im Allgemeinen. Diese Aufgabe obliegt in Deutschland dem Paul Ehrlich-Institut (PEI) oder auf Ebene der Europäischen Union die European Medical Agency (EMA). Informationen zur Impfstoffzulassung erhalten Sie beispielsweise unter: * https://www.zusammengegencorona.de/im... * https://www.pei.de/DE/service/faq/cor... * https://www.pei.de/DE/arzneimittel/im... * https://www.zusammengegencorona.de/im... * https://ec.europa.eu/commission/press... * https://www.ema.europa.eu/en/human-re... * https://www.bundestag.de/resource/blo... Die aktuelle 18. Aktualisierung der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) hinsichtlich der zugelassenen Impfstoffe finden Sie im Epidemiologischen Bulletin 07/2022. Das Epidemiologische Bulletin 03/2022 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Die vollständigen Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Genaue Informationen zu den Anforderungen bei Einreise nach Deutschland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, an welches Sie sich ggf. wenden können: https://www.auswaertiges-amt.de/de/qu... Weitere Informationen finden sie darüber hinaus auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums, beispielsweise unter: * https://www.bundesgesundheitsminister... * https://www.bundesgesundheitsminister... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen