Anschaffungen von Mobilfunküberwachungstechnologie

Eine Übersicht, wieviele IMSI-Catcher oder vergleichbare Mobilfunküberwachungstechnologie für die Polizei angeschafft wurden, bitte tabellarisch nach Jahr darstellen.

Diese Anfrage geschieht, da ich vom Landesamt für zentrale Polizeitechnische Dienste NRW an Sie verwiesen worden bin

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. November 2019
  • Frist
    21. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anschaffungen von Mobilfunküberwachungstechnologie [#170618]
Datum
18. November 2019 22:48
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht, wieviele IMSI-Catcher oder vergleichbare Mobilfunküberwachungstechnologie für die Polizei angeschafft wurden, bitte tabellarisch nach Jahr darstellen. Diese Anfrage geschieht, da ich vom Landesamt für zentrale Polizeitechnische Dienste NRW an Sie verwiesen worden bin
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2019 - Az. 432-30.01 Antragstelle…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2019 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
9. Dezember 2019 12:24
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in es zeichnet sich ab, dass Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 18. November 2019 nicht entsprochen werden kann. Das Verfahren sieht in § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW die Schriftform für die Ablehnung eines Antrags vor. Aus diesem Grund bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Zustellungsurkunde übersenden kann. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2019 - Az. 432-30.01 Antragst…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2019 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#170618]
Datum
9. Dezember 2019 13:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in In diesem Falle möchte ich meine Anfrage gerne zurückziehen, bäte jedoch um Mitteilung, gemäß welcher Ausnahmereglung diese Informationen zurückgehalten werden Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170618
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2019 - Az. 432-30.01 Antragstelle…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2019 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
16. Dezember 2019 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in dem Informationszugang steht § 6 IFG NRW entgegen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anschaffungen von Mobilfunküberwachungstechnologie“ [#170618] [#170618]
Datum
18. Januar 2020 15:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/170618 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Existenz der Geräte, einschliesslich Marke und Bauform bekannt sind (dazu verweise ich auf folgende IFG-Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/einsatz-von-mobilfunkuberwachung/) es sich mir also nicht erschließt, wie sich die Bekanntgabe der Gesamtzahl dieser Geräte nachteilig für die polizeiliche Arbeit auswirken könnte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 170618.pdf - 2019-12-09_1-image001.png - 2019-12-16_1-image001.png Anfragenr: 170618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170618
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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