Anstieg der Messerangriffe im Bereich der Bahn im Jahr 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie aus einem Bericht des Spiegels hervor geht, hat sich die Zahl der Messerangriffe in Zügen und Bahnhöfen in Deutschland im Jahr 2022 mehr als verdoppelt.
(Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundespolizei-zahl-der-messeruebergriffe-in-zuegen-und-auf-bahnhoefen-hat-sich-mehr-als-verdoppelt-a-4248f80f-899e-41da-bd72-09b913e921ac )

Im Jahr 2022 wurden 336 Gewalttaten im Bereich der Bahn mit dem Messer verübt.
Rein statistisch findet also fast jeden Tag im Bereich der Bahn eine Gewalttat mit dem Messer statt.

Ich stelle Ihnen folgende Fragen:
1. Wie erklären Sie sich diesen Anstieg in den letzten Jahren?
Das Waffengesetz wurde nicht gelockert,
Messer können genauso erworben werden wie in den Jahren zuvor.

2. Welche konkreten Pläne verfolgt das Innenministerium um dieses gewaltige Problem einzudämmen und die Menschen in Deutschland vor schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben zu schützen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, wie a…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anstieg der Messerangriffe im Bereich der Bahn im Jahr 2022 [#268956]
Datum
29. Januar 2023 10:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, wie aus einem Bericht des Spiegels hervor geht, hat sich die Zahl der Messerangriffe in Zügen und Bahnhöfen in Deutschland im Jahr 2022 mehr als verdoppelt. (Quelle: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/bundespolizei-zahl-der-messeruebergriffe-in-zuegen-und-auf-bahnhoefen-hat-sich-mehr-als-verdoppelt-a-4248f80f-899e-41da-bd72-09b913e921ac ) Im Jahr 2022 wurden 336 Gewalttaten im Bereich der Bahn mit dem Messer verübt. Rein statistisch findet also fast jeden Tag im Bereich der Bahn eine Gewalttat mit dem Messer statt. Ich stelle Ihnen folgende Fragen: 1. Wie erklären Sie sich diesen Anstieg in den letzten Jahren? Das Waffengesetz wurde nicht gelockert, Messer können genauso erworben werden wie in den Jahren zuvor. 2. Welche konkreten Pläne verfolgt das Innenministerium um dieses gewaltige Problem einzudämmen und die Menschen in Deutschland vor schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben zu schützen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268956/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, MaikSehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
230130, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Anstieg der Messerangriffe im Bereich der Bahn im Jahr 2022
Datum
6. Februar 2023 12:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, MaikSehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 30.01.2023 zu den Messerangriffen in Zügen. Zu 1)Ich kann Ihnen keine Erklärung liefern: Zu Messerangriffen im allgemeinen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unterstützt geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Waffenkriminalität. • Springmesser, Faustmesser, Butterflymesser sowie Messer, die zu den Hieb- und Stoßwaffen gehören, sind Waffen nach dem Waffengesetz (WaffG). • Bereits jetzt bestehen gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Führens von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit: • Es besteht ein Verbot, bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen Waffen zu führen (§ 42 Abs. 1 WaffG). • Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie Messern mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm ist verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG). • Die Landesregierungen sind darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Führen von Messern, die als Waffen einzustufen sind, auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall zu verbieten, sofern dort wiederholt bestimmte Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist (§ 42 Abs. 5 WaffG). Das Waffengesetz (WaffG) enthält ausschließlich Beschränkungen und Verbote bezüglich besonderer Messer, die häufig bei schweren Körperverletzungsdelikten zum Einsatz kommen. Es handelt sich um Hieb- und Stoßwaffen, Spring- und Fallmesser, besondere Faustmesser und sogenannte Butterflymesser. Darüber hinaus ist es nach § 42a des WaffG verboten bzw. eingeschränkt, bestimmte Messer (z.B. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge - Einhandmesser - oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm) im öffentlichen Raum zu führen. Eine Ausweitung dieser bereits sehr umfangreichen Liste würde zu massiven Einschränkungen im Alltag führen, z.B. wäre der Kauf großer Küchenmesser schon nicht mehr uneingeschränkt möglich. In der Regel sind Messer Werkzeuge, die zum alltäglichen Leben dazu gehören. Deshalb sind sie leichter zu beschaffen und mitzutragen als z. B. Schusswaffen. Ob nun beim Kochen, Essen oder beim Zuschneiden von Teppichen, die Einsatzarten können vielfältig sein. Dass ein Messer auch als Waffe gebraucht werden kann, dürfte vielen klar sein. Doch kaum einer würde denken, dass ein Küchenmesser unter das Waffengesetz fallen könnte. Je nach Art des Gegenstands kann er zum Schneiden, Stechen oder Schlagen eingesetzt werden. Dass nach dem Waffengesetz bestimmte Messer verboten sind, ist den meisten bekannt. Doch für welche Messer ein solches Verbot gilt oder welchen bestimmten waffenrechtlichen Vorgaben sie unterliegen, ist dann doch eher kein alltägliches Wissen. Es muss beispielsweise unterschieden werden, ob nur das Führen des Messers in der Öffentlichkeit verboten ist oder der Gegenstand von vornherein nicht erworben oder besessen werden darf. Für die Durchsetzung der Verbote ist die Landespolizei zuständig, in dem sie z. B. an prekären Stellen oder Plätzen verdächtige Personen nach Waffen durchsucht. Eine allumfassende Kontrolle ist leider eben nicht möglich und wäre wohl auch nicht umsetzbar. Deutschland hat bereits jetzt eines der strengsten Waffengesetze in Europa. Weitere Verschärfungen würden Personen, die sich schon in Bezug auf das derzeitige Waffenrecht nicht gesetzestreu verhalten, nicht zu einem Umdenken bewegen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat in ihrer Sitzung vom 12. bis 14.06.2019 in Kiel zum Tagesordnungspunkt „Besserer Schutz vor Messerangriffen im öffentlichen Raum durch bundesweite Waffenverbotszonen“ in einem Beschluss festgestellt, dass Angriffe mit Messern im öffentlichen Raum besonders gefährlich sind und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigen. Sie hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gebeten, eine Verordnungsermächtigung für die Länder zu schaffen, die es den Kommunen ermöglicht, das Mitführen von Messern in sensiblen Bereichen (z. B. im Umfeld von Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie des öffentlichen Personenverkehrs) nach einer Risiko- und Lageeinschätzung durch die örtlichen Polizeibehörden bei Bedarf untersagen zu können. Springmesser sollen nach Ansicht der IMK gar nicht mehr in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen. Die IMK hat das BMI gebeten, eine entsprechende Gesetzesinitiative zu ergreifen. Das Waffenrecht wurde kürzlich durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) geändert. Der Großteil der Neuregelungen trat am 01.09.2020 in Kraft, einige bereits zum 20.02.2020. Damit wurde das deutsche Recht an die im Jahre 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahre 2015. Das Gesetz enthält die Möglichkeit, dass die Länder durch Rechtsverordnung in bestimmten sensiblen Bereichen (z. B. öffentliche Plätze, in der Nähe von Bildungseinrichtungen, in Fußgängerzonen) Waffen- und Messerverbotszonen einrichten können und damit auf Orte erweitert, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten (s. oben). Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Ermächtigung somit nicht mehr auf kriminalitätsbelastete Orte beschränkt. Außerdem können nun auch Messer erfasst werden, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern sie über eine feststehende oder feststellbare Klinge von mehr als 4 cm verfügen. Das Gesetz bestimmt, dass die Rechtsverordnungen der einzelnen Länder auch Verbotsausnahmen für Fälle des „berechtigten Interesses“ vorsehen sollen. Hierdurch soll ein Verbot alltäglicher Verhaltensweisen (etwa das Mitführen eines Messers durch Handwerker oder Angler) vermieden werden. Das BMI ist für Überlegungen grundsätzlich offen, wie durch Präzisierung der waffenrechtlichen Vorschriften ein besserer Schutz vor Messerangriffen im öffentlichen Raum erreicht werden kann. Allerdings ist bei jeder diesbezüglichen Gesetzesänderung darauf zu achten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und es nicht zu einer Kriminalisierung alltäglicher Verhaltensweisen ohne Deliktsrelevanz kommt. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das bereits bestehende Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in § 42a des Waffengesetzes verweisen, wo aufgrund sinnvoller Ausnahmen, etwa bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, keine Akzeptanzprobleme erkennbar sind. Das BMI wird sich auch bei der geplanten Neuregelung für eine praxisgerechte, verhältnismäßige Lösung einsetzen. Zu 2. Messerangriffe in Zügen:Bahnanlagen sowie der Bahnverkehr sind Teil der sog. kritischen Infrastruktur; die DB AG und die Sicherheitsbehörden bewerten hierzu die Sicherheitslage sehr intensiv und fortlaufend. Auf dieser Grundlage treffen die DB AG im Rahmen ihrer Zuständigkeit der unternehmerischen Sicherheitsvorsorge zum Schutz ihrer Bahnbenutzer und die Bundespolizei (BPOL) im Rahmen ihrer bahnpolizeilichen Aufgabenzuständigkeit (auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes) entsprechende Maßnahmen. Die DB Sicherheit als konzerneigener Sicherheitsdienstleister ist hierbei mit ihren Beschäftigten tätig. Die BPOL trifft ihre hoheitlichen Maßnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und führt hierzu mit Blick auf eine dezidierte Lageanalyse entsprechende Schwerpunkteinsätze durch. Dennoch ist aufgrund der Streckenlänge und der Masse des Zugverkehrs eine lückenlose Überwachung grundsätzlich nicht möglich. Bereits seit dem Jahr 2000 besteht zwischen BMI und der DB AG die „Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der DB und der BPOL“ („Ordnungspartnerschaft“). Auf dieser Grundlage arbeiten die DB AG und die BPOL auf unterschiedlichen Ebenen zusammen, um gemeinsam die Sicherheit und die Bürgernähe in den Bahnhöfen der Bundesrepublik Deutschland und in den Zügen der DB zu erhöhen. Die Maßnahmen stimmen die BPOL und die DB, nicht zuletzt auf Grundlage der bestehenden Ordnungspartnerschaft, vertrauensvoll miteinander ab. Das abgestimmte Vorgehen im Rahmen der Ordnungspartnerschaft beinhaltet einen regelmäßigen Lageaustausch, zum Teil abgestimmte Einsätze von Kräften, aber auch den Einsatz von z.B. Videotechnik, insbesondere an den Bahnhöfen und der Erforschung neuer Gefahrenabwehrinstrumente. Darüber hinaus befasst sich das von der BPOL und der DB AG gemeinsam betriebene Forschungsprojekt „Sicherheitsbahnhof“ ebenfalls mit der Entwicklung von technischen Maßnahmen zum Schutz von Bahnhöfen und des Bahnverkehrs. Zusammen mit dem KI-Campus des BMI soll u.a. erforscht werden, auf welche Weise eine KI-unterstützte Software bei der Analyse von Videobildern zum Einsatz kommen könnte. Die Ausbauentscheidungen werden in jedem Einzelfall aufgrund einer Gefährdungskategorisierung getroffen. Auf regionaler Ebene identifizieren DB und die BPOL gemeinsam besondere Gefährdungspunkte, um die Maßnahmen der unternehmerischen Sicherheitsvorsorge einerseits sowie ggf. notwendige polizeiliche Einsatzmaßnahmen anderseits gezielt durchführen zu können. Die Bundespolizei hat im Jahr 2015 polizeiliche Empfehlungen für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren der Aufgabenträger herausgegeben. Demnach empfiehlt die Bundespolizei, ergänzend zum Personaleinsatz Fahrzeuge des Schienenpersonenverkehrs auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes mit Videotechnik auszustatten. Die vorgenannten Maßnahmen, Initiativen und Projekte sind und werden seitens des BMI unterstützt und begleitet. Ihre Frage, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) solche Vorkommnisse zukünftig zu verhindern gedenke, kann ich Ihnen nur so beantworten, dass die dem Bundesminister des Innern unterstellten Sicherheits- und Staatsschutzbehörden, wie Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz, in enger Zusammenarbeit mit den Spiegelbehörden der Länder sowie ausländischen Sicherheitsbehörden der Europäischen Union und weiteren Staaten ununterbrochen (im Sinne des Wortes) damit befasst sind, unter steter Beachtung und Ausschöpfung aller rechtlichen und eigenen Möglichkeiten die Sicherheit der Bürger, soweit es nur irgend möglich ist, zu gewährleisten. Dem sind aber Grenzen gesetzt. Es ist einfach nicht möglich, jede gefährliche Straftat zu verhindern. Das kann Ihnen kein Staat in der Welt garantieren. Im Übrigen liegt hier die Zuständigkeit bei den Bundesländern, denn nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen (Art. 30 und 83 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt" bzw. "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt."). Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig. Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das BMI, das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen