Anteil am Wiederaufbau und Entschädigungszahlungen nach dem 2.Weltkrieg

Ich möchte wissen, was die GastarbeiterInnen und Ihre Nachkommen die nach dem 2.Weltkrieg in Deutschland gearbeitet haben, welchen Anteil an der Wiederaufbau Deutschlands hatten und welchen Anteil an der Entschädigung die durch den 2.Weltkrieg verursacht wurde beigetragen haben?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Mai 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte wissen, was die Gastarbeit…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anteil am Wiederaufbau und Entschädigungszahlungen nach dem 2.Weltkrieg [#280133]
Datum
31. Mai 2023 14:19
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte wissen, was die GastarbeiterInnen und Ihre Nachkommen die nach dem 2.Weltkrieg in Deutschland gearbeitet haben, welchen Anteil an der Wiederaufbau Deutschlands hatten und welchen Anteil an der Entschädigung die durch den 2.Weltkrieg verursacht wurde beigetragen haben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280133/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheit…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Anteil am Wiederaufbau und Entschädigungszahlungen nach dem 2.Weltkrieg [#280133]
Datum
15. Juni 2023 09:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31.05.2023. Nach Rücksprache mit den Fachbereichen, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die von Ihnen begehrten Informationen nicht im BAMF vorhanden sind und daher auch nicht herausgegeben werden können. Insbesondere war nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Anwerbung der ausländischen Arbeitskräfte zwischen 1955 und 1968 zuständig, sondern die Arbeitsagentur für Arbeit (vgl. https://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/2007_1_4_sala.pdf ; dort auf S. 104). Nach § 1 S. 1 IFG ist der Antrag nach dem IFG gerichtet auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nr. 1 S. 1 IFG definiert den Begriff der amtlichen Information und bestimmt hierbei ausdrücklich, dass eine amtliche Information nur eine solche ist, die bei der anspruchsverpflichteten Stelle auch tatsächlich vorhanden ist (vgl. Schoch IFG, § 2 Rn. 35 ff.). Auch die Rechtsprechung betont, dass die Gewährung eines Zugangs zu Informationen voraussetzt, dass die informationspflichtige Stelle selbst tatsächlich Zugriff auf die Information hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43/12 in NJW 2013, 2538 Rn. 11). Das IFG kennt insbesondre keine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden und der ihnen gleichgestellten Organe und Einrichtungen (vgl. Schoch IFG, § 1 Rn. 36; § 2 Rn. 36). Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Anfrage direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen