Sehr geehrter Herr Plaaß,
auf Ihre E-Mail vom 5. Juli 2023 an das Fachreferat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung des Landesverwaltungsamtes und Ihrem damit verbundenen Auskunftsersuchen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) nehme ich Bezug. Ihr Antrag wurde nunmehr von o. g. Fachreferat an das für die Bearbeitung von Anträgen nach dem IZG LSA zuständigem Referat Justitiariat, Stiftungen weitergeleitet.
Sie begehren mit Ihrer Anfrage die Informationen, welche in Sachsen-Anhalt ansässigen Pharmaunternehmen Antibiotika aus Indien importieren oder Antibiotika in Indien produzieren lassen, von welchen Zulieferern/Partnern diese Unternehmen in Indien Antibiotika importieren bzw. wo sie Antibiotika produzieren lassen und ob es Importe aus Hyderabad gibt.
Das IZG LSA ermöglicht jedem nach Maßgabe des Gesetzes freien Zugang zu amtlichen Informationen, die bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht, sofern keine Auskunftsversagungsgründe (§§ 3 - 6 IZG LSA) entgegenstehen. Soweit durch den Antrag auf Informationszugang ein Dritter in seinen Belangen berührt ist, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (§ 8 Abs. 1 IZG LSA).
Da von Ihrer Anfrage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen betroffen sein können und ein Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat, ist hier ein sogenanntes Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA durchzuführen und den betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats einzuräumen.
Ich darf darauf hinweisen, dass Auskünfte nach § 10 IZG LSA kostenpflichtig sind. Die konkrete Gebühr bemisst sich dabei nach dem hier für die Bearbeitung angefallenem Zeitaufwand. Die Höhe der Verwaltungskosten hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang Informationen zur Verfügung gestellte werden und welche weitere Prüfung damit verbunden wäre. Hierzu möchte ich Ihnen einige Verfahrenshinweise geben:
Nach Teil A Nr. 1 fällt für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2<
https://informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/recht/landesrechtliche-vorschriften/izg-lsa/1-izg-lsa-grundsatz> in Verbindung mit § 7 Abs. 3<
https://informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/recht/landesrechtliche-vorschriften/izg-lsa/7-izg-lsa-antrag-und-verfahren> des IZG LSA eine Gebühr in Höhe von höchstens 500,00 Euro an. Die Gebühr bemisst sich nach dem jeweils angefallenen Zeitaufwand, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) findet entsprechend Anwendung. Die Voraussetzung für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
In § 3 Abs. 1 AllGO LSA ist geregelt, dass sich, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif als Stundensätze zugrunde zu legen sind
1.
für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte
34 Euro,
2.
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
46 Euro,
3.
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
57 Euro,
4.
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
71 Euro.
Nach § 3 Abs. 2 AllGO LSA ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze oder der besonderen Stundensätze im Kostentarif zu berechnen. Mit diesen Stundensätzen ist der durchschnittliche personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten.
Eine konkrete Aussage zur Höhe der Kosten kann derzeit nicht erfolgen, da für die Gewährung der von Ihnen begehrten Informationen ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Aufgrund der Individualität jedes Drittbeteiligungsverfahrens kann der damit verbundene Zeitaufwand für die Bearbeitung Ihres Antrages nur geschätzt werden. Ich gehe derzeit davon aus, dass für die Prüfung, ob Ausschlussgründe nach dem IZG LSA zum Tragen kommen, das Verfassen des Auskunftsschreibens nach dem IZG LSA sowie für die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens voraussichtlich mindestens 6 Stunden Arbeitszeit einer Beamtin des gehobenen Dienstes aufzuwenden sind. Insoweit würde sich entsprechend § 3 AllGO LSA ein Betrag in Höhe von mindestens 342,00 Euro für den Zeitaufwand ergeben.
Unter den dargestellten Gesichtspunkten bitte ich um Ihre Rückäußerung, ob Sie an Ihrem Antragsbegehren festhalten und ob ich hinsichtlich der betroffenen Dritten das sogenannte Drittbeteiligungsverfahren einleiten soll.
Vor Veröffentlichung meiner Antwort bitte ich um Schwärzung aller personenbezogenen Daten.
Mit freundlichen Grüßen