Antikörpertest und 1 Impfung

Laut der aktuellen Empfehlung der STIKO, des RKI und des PEI (Stand 18.10.21) müssen Personen, die einen positiven Antikörpertest durch ein akkreditiertes Labor vorweisen können nur einmal geimpft werden. Diese Angaben machte auch Jens Spahn bereits am 18. September diesen Jahres. Jeden Arzt, der noch Impfungen gibt und jedes Impfzentrum, welches ich bisher kontaktiert hatte, weiß nichts von dieser Änderung und weigert sich, mich einmalig zu impfen und mir ein Impfzertifikat auszustellen. Da ich im März-Mai 2020 für 2 Monate krank war und erst durch diesen Antikörpertest Juni 2021 herausgefunden hatte, dass es Corona war (der Titer für diesen langen Zeitraum immer noch recht hoch), hatte ich es für nicht richtig empfunden mich sofort und 2x impfen zu lassen (Angst vor überschüssiger Immunantwort und möglicher Thrombosen). Nun bin ich durchaus bereit das Impfangebot so anzunehmen und niemand möchte es mir bescheinigen. Wird es hierzu noch eine offizielle Herausgabe des Bundesministerium für Gesundheit geben oder eine gesetzliche Anpassung, die alle Impfstellen erreicht?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut der aktuelle…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antikörpertest und 1 Impfung [#231877]
Datum
27. Oktober 2021 13:49
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut der aktuellen Empfehlung der STIKO, des RKI und des PEI (Stand 18.10.21) müssen Personen, die einen positiven Antikörpertest durch ein akkreditiertes Labor vorweisen können nur einmal geimpft werden. Diese Angaben machte auch Jens Spahn bereits am 18. September diesen Jahres. Jeden Arzt, der noch Impfungen gibt und jedes Impfzentrum, welches ich bisher kontaktiert hatte, weiß nichts von dieser Änderung und weigert sich, mich einmalig zu impfen und mir ein Impfzertifikat auszustellen. Da ich im März-Mai 2020 für 2 Monate krank war und erst durch diesen Antikörpertest Juni 2021 herausgefunden hatte, dass es Corona war (der Titer für diesen langen Zeitraum immer noch recht hoch), hatte ich es für nicht richtig empfunden mich sofort und 2x impfen zu lassen (Angst vor überschüssiger Immunantwort und möglicher Thrombosen). Nun bin ich durchaus bereit das Impfangebot so anzunehmen und niemand möchte es mir bescheinigen. Wird es hierzu noch eine offizielle Herausgabe des Bundesministerium für Gesundheit geben oder eine gesetzliche Anpassung, die alle Impfstellen erreicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231877/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 27.10.2021: Antikörpertest und 1 Impfung [#231877]
Datum
28. Oktober 2021 11:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Antikörpertest und 1 Impfung [#231877]
Datum
26. November 2021 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall n…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: : Antikörpertest und 1 Impfung [#231877]
Datum
27. Dezember 2021 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen, zu dem ich folgende Antwort übermitteln kann: Nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und § 2 Nr. 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) aufgeführten Impfstoffe (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie...) zum Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ausreichend, wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Darüber hinaus müssen die labordiagnostischen Befunde in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder in einem nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Die Regelung, dass bei Vorliegen eines den oben aufgezählten Kriterien entsprechenden Anti-körpertestnachweises nur noch eine einzige Impfung zum Erhalt des Status als vollständig geimpft vorliegen muss, gilt erst seit Anfang Oktober 2021. Änderungen der entsprechenden Verordnungen waren nicht erforderlich, da sich sowohl § 2 Nummer 3 Buchstabe a) der SchAusnahmV als auch § 2 Nummer 10 Buchstabe a) der CoronaEinreiseV bei der Definition der Begriffsbestimmung „Impfnachweis“ ausdrücklich auf die vom PEI im Internet (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie...) veröffentlichte Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich und gleichzeitig ausreichend sind, beziehen. Es kann daher sein, dass die Mitteilung, dass Sie zwei Impfstoffdosen trotz Antikörpertestnachweises benötigen, vor dieser Zeit erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen,