Antisemitismus in Kunst und Kultur

Seit dem 7. Oktober 2023 haben verschiedene Kulturschaffende und -einrichtungen unbegründete Vorwürfe von Antisemitismus über sich ergehen lassen müssen.
Ein Beispiel ist das Oyoun in Neukölln.
Als Konsequenz entspann sich, angetrieben durch die WerteInitiative e.V., die Notwendigkeit eine Anti-Diskriminierungsklausel einzubauen mit einer SEHR schwammigen und von internationalen Menschenrechtsorganisationen als gefährlich eingestuften Antisemitismus-Definition der IHRA.

Auf welcher Rechtsgrundlage versagen Sie einer Kultureinrichtung die Kulturförderung, die weder antisemitische oder in sonst einer Form menschenverachtende Aussagen beherbergte? Die Antisemitismus-Vorwürfe gegen das Oyoun sind, laut Augenzeugen (wie bspw. Michael Lüders) von der Veranstlatung, gegenstandslos. Ich bitte um Einsicht in die Dokumentation des Vorgangs, gegeben falls in die Akten sowie die Vermerke zur Entscheidungsfindung.

Wie verhindern Sie, dass eine Gruppe von der Kulturförderung ausgeschlossen ist? Ich bitte um Einsicht in das Diversity Konzept sowie die Gleichstellungsstandards, denen die Förderung folgt.

Auf welcher Entscheidungsbasis und mit welcher Jury werden die Förderentscheidungen getroffen? Wie stellen Sie sicher, dass es keine Bias gibt? Die WerteInitiative e.V. ist bekannt für antidemokratische Einflussnahme und "weaponising antisemitism" (Quelle: https://www.spiegel.de/politik/lobbyismus-im-bundestag-wie-zwei-vereine-die-deutsche-nahostpolitik-beeinflussen-wollen-a-00000000-0002-0001-0000-000164871539
und https://www.spiegel.de/politik/anmerkungen-zu-unserer-recherche-fuer-den-artikel-gezielte-kampagne-a-0960bc5e-2bc4-485d-8dde-5ff0cdded5db). Dennoch lassen Sie sich von dieser Organisation diktieren, welche Antisemitismus-Definition anzuwenden ist. Wie können Sie das, v.a. vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass internationale Menschenrechtsorganisationen die JDA-Definition unterstützen, da sie keine Bias und keine Diskriminierung oder Verleumnung mit sich bringt, im Gegensatz zur IHRA-Definition?
Ich bitte um Einsicht in die Entscheidungsfindung und die Zusammensetzung der Förderjury sowie die Maßgaben, denen die Jurymitglieder bei der Entscheidungsfindung folgen.

Darüber hinaus möchte ich Einsicht, in die Entscheidungsfindung und die breitgestreute Recherche zum Thema Antisemitismus-Definition in Ihrem Haus, die dieser Entscheidung, schon allein aufgrund ihrer Dimension, zugrunde lag.

Wie stellen Sie sicher, dass Lobbytreffen mit bspw. der WerteInitiative e.V. demokratisch und im rechtlichen Rahmen bleiben? Gibt es Protokolle und Mechanismen, die dies sicherstellen? Ich bitte um Akteneinsicht zu den Vorgängen.

Ergebnis der Anfrage

Die Behörde gibt an, dass die Anfrage aufgrund des Umfangs Bearbeitungskosten in Höhe von ca. 150-200€ aufruft. Ich erwarte nun den Bescheit mit den finalen Kosten.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    9. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
  • Kosten dieser Information:
    150,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Tanja Peuker
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit d…
An Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Tanja Peuker
Betreff
Antisemitismus in Kunst und Kultur [#296683]
Datum
9. Januar 2024 12:21
An
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit dem 7. Oktober 2023 haben verschiedene Kulturschaffende und -einrichtungen unbegründete Vorwürfe von Antisemitismus über sich ergehen lassen müssen. Ein Beispiel ist das Oyoun in Neukölln. Als Konsequenz entspann sich, angetrieben durch die WerteInitiative e.V., die Notwendigkeit eine Anti-Diskriminierungsklausel einzubauen mit einer SEHR schwammigen und von internationalen Menschenrechtsorganisationen als gefährlich eingestuften Antisemitismus-Definition der IHRA. Auf welcher Rechtsgrundlage versagen Sie einer Kultureinrichtung die Kulturförderung, die weder antisemitische oder in sonst einer Form menschenverachtende Aussagen beherbergte? Die Antisemitismus-Vorwürfe gegen das Oyoun sind, laut Augenzeugen (wie bspw. Michael Lüders) von der Veranstlatung, gegenstandslos. Ich bitte um Einsicht in die Dokumentation des Vorgangs, gegeben falls in die Akten sowie die Vermerke zur Entscheidungsfindung. Wie verhindern Sie, dass eine Gruppe von der Kulturförderung ausgeschlossen ist? Ich bitte um Einsicht in das Diversity Konzept sowie die Gleichstellungsstandards, denen die Förderung folgt. Auf welcher Entscheidungsbasis und mit welcher Jury werden die Förderentscheidungen getroffen? Wie stellen Sie sicher, dass es keine Bias gibt? Die WerteInitiative e.V. ist bekannt für antidemokratische Einflussnahme und "weaponising antisemitism" (Quelle: https://www.spiegel.de/politik/lobbyismus-im-bundestag-wie-zwei-vereine-die-deutsche-nahostpolitik-beeinflussen-wollen-a-00000000-0002-0001-0000-000164871539 und https://www.spiegel.de/politik/anmerkungen-zu-unserer-recherche-fuer-den-artikel-gezielte-kampagne-a-0960bc5e-2bc4-485d-8dde-5ff0cdded5db). Dennoch lassen Sie sich von dieser Organisation diktieren, welche Antisemitismus-Definition anzuwenden ist. Wie können Sie das, v.a. vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass internationale Menschenrechtsorganisationen die JDA-Definition unterstützen, da sie keine Bias und keine Diskriminierung oder Verleumnung mit sich bringt, im Gegensatz zur IHRA-Definition? Ich bitte um Einsicht in die Entscheidungsfindung und die Zusammensetzung der Förderjury sowie die Maßgaben, denen die Jurymitglieder bei der Entscheidungsfindung folgen. Darüber hinaus möchte ich Einsicht, in die Entscheidungsfindung und die breitgestreute Recherche zum Thema Antisemitismus-Definition in Ihrem Haus, die dieser Entscheidung, schon allein aufgrund ihrer Dimension, zugrunde lag. Wie stellen Sie sicher, dass Lobbytreffen mit bspw. der WerteInitiative e.V. demokratisch und im rechtlichen Rahmen bleiben? Gibt es Protokolle und Mechanismen, die dies sicherstellen? Ich bitte um Akteneinsicht zu den Vorgängen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker Anfragenr: 296683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296683/ Postanschrift Tanja Peuker << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist bei uns eingegangen und wir…
Von
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
Ihr IFG-Antrag Antisemitismus in Kunst und Kultur (#296683)
Datum
23. Januar 2024 18:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau [geschwärzt], Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist bei uns eingegangen und wird von mir zuständig bearbeitet. Aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage, des Rechercheaufwands bei mehreren intern betroffenen Stellen und dem Bedarf zur Prüfung von öffentlichen und privaten Vertraulichkeitsbedarfen dauert die Bearbeitung derzeit noch an. Aufgrund dessen können wir Ihnen eine Entscheidung zu Ihrem Antrag bis zum 2.2.2024 in Aussicht stellen. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Aufgrund des zu erwartenden Bearbeitungsumfangs und erforderlicher Schwärzungsbedarfe hinsichtlich der Akteneinsicht werden voraussichtlich Gebühren zwischen 100 bis 250 € der Tarifstelle Nr. 1004 a) Nr. 3 sowie Nr. 1004 b) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zur VGebO) anfallen. Sollten Sie Ihren Antrag aufgrund dessen nicht aufrecht erhalten wollen, bitte ich Sie um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] (*[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt]) [geschwärzt]
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sehr geehrte Tanja Peuker, in der Anlage übersende ich Ihnen den Bescheid in Beantwortung Ihres IFG-Antrags Antis…
Von
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag Antisemitismus in Kunst und Kultur (#296683)
Datum
2. Februar 2024 15:34
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Tanja Peuker, in der Anlage übersende ich Ihnen den Bescheid in Beantwortung Ihres IFG-Antrags Antisemitismus in Kunst und Kultur. Das Originalschreiben wurde auf dem Postweg an Sie versendet. Wir sehen Ihrem Zahlungseingang innerhalb der genannten Frist entgegen. Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Tanja Peuker
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben. Einem Großteil der Anfrage, kommen Sie aus verschiedenen Gründen nicht…
An Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Tanja Peuker
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag Antisemitismus in Kunst und Kultur (#296683) [#296683]
Datum
6. Februar 2024 18:04
An
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben. Einem Großteil der Anfrage, kommen Sie aus verschiedenen Gründen nicht nach. Wie kommt es zu der ungewöhnlich hohen Summer für die Auskunft? Wie setzt sich diese hohe Summe zusammen? Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker Anfragenr: 296683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296683/
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Guten Tag Tanja Peuker, vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Nachfrage hinsichtlich der Gebühr. Diese liegt …
Von
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag Antisemitismus in Kunst und Kultur (#296683) [#296683]
Datum
9. Februar 2024 10:01
Status
Warte auf Antwort
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Guten Tag Tanja Peuker, vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Nachfrage hinsichtlich der Gebühr. Diese liegt am unteren Rand dessen, was ich bereits in der Vorkorrespondenz angekündigt hatte. Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 16). Das Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBetrG) in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ein Tatbestand, der eine Ausnahme von der Gebührenpflicht rechtfertigt, liegt nicht vor. Innerhalb der maßgeblichen Rahmengebühr nach §§ 1, 5 VGebO i.V.m. Ziff. 1004, 1001 Gebührenverzeichnis ist folgender Aufwand angefallen: Abstimmung im Haus mit mehreren Fachreferaten durch Referenten Laufbahngruppe A/E 13-16: 1 Stunde Bearbeitung von Dokumenten im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Akteneinsicht und deren teilweise Unkenntlichmachung durch Referenten Laufbahngruppe A/E 13-16: 40 Minuten Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] (*[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] (#[geschwärzt]) [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Tanja Peuker
Guten Tag, Verzeihung. Ich bin spät dran. Die Gebühr habe ich überwiesen. Der Widerspruch ist per Post an Sie unt…
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Von
Tanja Peuker
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag Antisemitismus in Kunst und Kultur (#296683) [#296683]
Datum
22. Februar 2024 20:17
An
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Verzeihung. Ich bin spät dran. Die Gebühr habe ich überwiesen. Der Widerspruch ist per Post an Sie unterwegs. Hier die wichtigsten Punkte: Ich lege hiermit Widerspruch gegen den Bescheid ein und wahre die Voraussetzungen von § 70 VwGO. Insbesondere möchte ich Bezug nehmen auf folgende Darlegungen durch die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Zu 2. Die „Verordnung über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen aus Landesmitteln" ist frei zugänglich. Der Senatsverwaltung entstehen weder Aufwand noch Kosten für die Bereitstellung. Das gleiche gilt für die weiteren aufgeführten Gesetze und Programme. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Auflistung der Gesetze und Programme keinerlei Garant dafür ist, dass diese auch in Förderentscheidungen einfließen. Es müsste Protokolle zur Förderentscheidung geben, in denen konkret auf die Wahrung von Diversitätsstandards eingegangen wird. Diese Protokolle wiederrum müssten im Sinne der transparenten und modernen Verwaltung öffentlich sein (vgl. Gesetz zur Förderung des E-Government §11 und 13 und Informationsfreiheitsgesetz § 1). Die Wahrung, bzw. nicht Wahrung von Antidiskriminierungsstandards scheint mir hier ein Fall für die LADS oder die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman. Zu 3. Das Hinweisblatt für eine diversitätskompetente Jury- und Gremienarbeit in der Projekt- und Stipendienförderung, Stand Juni 2021 sowie die Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Kultur und Europa zur Berufung und Arbeit von Beiräten und Jurys für die Förderungen von Künstlerinnen, Künstlern, Projekten und Freien Gruppen in Berlin fallen ebenfalls unter das Gesetz zur Förderung des E-Government sowie das Informationsfreiheitsgesetz. Diese Regularien sind von öffentlichem Interesse für die demokratische Meinungsbildung und sind frei zugänglich zu machen. Hierfür sind Gebühren unzulänglich. Zu 4. Sich als Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nicht mit den verschiedenen Definitionen von Antisemitismus und ihren rechtlichen Konsequenzen zu befassen, aber eine Definition auszuwählen, die noch nicht mal eine rechtsverbindliche Form aufweist, ist grob fahrlässig und einer Senatsverwaltung vollkommen unwürdig. Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt schafft damit Rechtsunklarheit, Willkür und schränkt Grundrechte ein. Das ist unverantwortlich. Zu 5. Inwieweit wurden bei dem Treffen mit der Werteinitiative e.V. willensbildende Informationen ausgetauscht (§10 (4) IFG)? Was genau ist hier gemeint? Die Willensbildung spiegelt insbesondere Bewertungen oder Einschätzungen wider, die intern erst noch beraten werden müssen und unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten offenlassen. Inwieweit berührt das Treffen mit der Werteinitiative e.V. das Prinzip der Einheit der Verwaltung?? Ihre Argumentation ist nicht einleuchtend. Ich bitte um Klärung und verweise auf das Urteil des OVG Münster vom 09.11.2006 (Az.: 8 A 1679/04). Da nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz praktisch ins leere. Geschützt sind nur Informationen, die einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Nicht offen zu legen sind nur solche Unterlagen, anhand derer die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden. Dieser Sachverhalt trifft auf das Treffen mit der Werteinitiative e.V. nicht zu. Die Werteinitiative e.V. betreibt Lobby-Arbeit für pro-israelische Standpunkte. Welche willensbildenden Maßnahmen ergibt es hier für die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt? Welche „kulturfachliche Sicht“ wurde mit dem Lobby-Verein in Bezug auf die Kulturförderung, bzw. die sonstigen Aufgaben der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt besprochen? Die Werteinitiative hat keinerlei kulturfachliche Kompetenz. Es handelt sich um eine politische Lobbygruppe. Die Werteinitiative e.V. ist bereits durch ihre undemokratische Einflussnahme aufgefallen. Die Spiegelenthüllungen machen deutlich, dass eine (zivilgesellschaftliche) Kontrolle der Einflussnahme dringlich ist. Wenn es bei den Gesprächen um das „öffentliche Interesse des Landes“ geht, sind diese Informationen öffentlich zu machen, da es sich um das öffentliche Interesse handelt. Eine Vertraulichkeit ist damit ausgeschlossen. An dieser Stelle weise ich noch einmal ausdrücklich auf das Informationsrecht des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin §1: umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Ihre Argumentation steht dem Inhalt sowie dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzt diametral entgegen und verhindert eine demokratische Meinungs- und Willensbildung sowie eine Kontrolle des staatlichen Handelns. Ausnahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nach §4 bis § 12 sind von meiner Anfrage nicht betroffen. Es werden weder schutzwürdige Belange, Privatinteressen noch Geheimhaltungen oder sonstige Geheimnisse abgefragt. Das Schwärzen von personenbezogenen Daten ist natürlich geboten. Zu 6. Die Unterschriften von 4000 Kulturschaffenden gegen die IHRA-Definition im Kulturbetrieb sollte von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als „breiter wissenschaftlicher Konsens“ erkannt und anerkannt werden, so wie die Hinweise des Verfassungsblogs Wirkung zeigten. Darüber hinaus verfügt die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus über einen breiten wissenschaftlichen Konsens. Zu den Kosten Die erhobene Gebühr in Höhe von 150 € ist laut §8 (2) Gesetz über Gebühren und Beiträge nicht angemessen. Tarifstelle 1001 ist nicht schlüssig. Sie müssen weder Kopien noch Durchschriften erstellen. Die angefragten Dokumente liegen Ihnen in digitaler Form vor. Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Von 5 Punkten der Akteneinsicht/Information werden 2 abgelehnt, einer teilweise abgelehnt und 2 Punkte sind öffentlich darzustellen. Keine der erteilten Auskünfte oder Akteneinsichten fällt unter eine der folgenden Kategorien: • umfangreiche schriftliche Auskunft 100 - 250 • schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht • Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind Mit dieser Gebührengestaltung verhindern Sie eine demokratische Meinungs- und Willensbildung und eine Kontrolle des staatlichen Handelns. Mit all den Ausnahmen, die Sie aufzählen, ergibt sich kein nennenswerter Arbeitsaufwand. Dies bestätigen Sie in Ihrer Antwort vom 9. Februar 2024. Sie benennen den Arbeitsaufwand mit Rücksprachen von 1 Stunde sowie 40 Minuten Bearbeitungszeit. Als Referenz verweise ich auch auf den Erfahrungsschatz von Frag den Staat, die Anfragen und Gebühren kontinuierlich auswerten. https://fragdenstaat.de/hilfe/tipps-fur-den-anfrageprozess/gebuehren-und-andere-kosten/ Ich sehe in dem Vorgehen der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Blick auf Punkt 5 eine strategische Einschränkung der Informationsfreiheit und sende eine Kopie dieses Schreiben an die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Meike Kamp. Kunst und Kultur sind geschützte Güter, die in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt sind. Wenn eine Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt diese Freiheiten willkürlich einschränkt, besteht dringender Handlungsbedarf. Die institutionelle Förderung einer Kultureinrichtung kann nicht in Frage gestellt werden aufgrund einer singulären Veranstaltung. Die institutionelle Kulturförderung ist keine Projektförderung, sondern eine institutionelle Förderung, die Raum für kulturellen Austausch und Dialog ermöglichen soll. Dies dient der Meinungsbildung. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt eindeutig. Ich freue mich auf die befreiten Daten. Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sehr geehrte Tanja Peuker, nach Eingang der Gebühr übersende ich anliegend die im Schreiben vom 02. Februar 2024 …
Von
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag Antisemitismus in Kunst und Kultur (#296683)
Datum
7. März 2024 17:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Tanja Peuker, nach Eingang der Gebühr übersende ich anliegend die im Schreiben vom 02. Februar 2024 in Aussicht gestellten Dokumente. Die Zuordnung der Dokumente zu den von Ihnen gestellten Verlangen entnehmen Sie bitte dem Schreiben vom 02. Februar 2024. Mit freundlichen Grüßen
Tanja Peuker
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. März 2024 (BlnBDI-225-3-24/2024-2). Bitte entschuldigen Sie die …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Tanja Peuker
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Antisemitismus in Kunst und Kultur“ [#296683]
Datum
26. März 2024 08:56
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. März 2024 (BlnBDI-225-3-24/2024-2). Bitte entschuldigen Sie die Verspätung. Es gab technische Probleme auf der Plattform. Frag den Staat hat diese behoben. Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/296683/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es zum einen ein Gerichtsurteil bzgl. §10 (4) IFG) gibt. Ich verweise auf das Urteil des OVG Münster vom 09.11.2006 (Az.: 8 A 1679/04). Die Schwärzungen im Protokoll vom WerteInitiative e.V.-Treffen mit Joe Chialo sind nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus wurde die Anfrage mit 150€ Gebühr belegt, wobei ein Großteil der Informationen, wie die Jury-Leitlinie und das Diversity Konzept zur Förderung öffentlich zugängliche Dokumente sein sollten, die nicht durch eine Frag-den-Staat-Anfrage befreit werden müssen. Folglich darf mir diese Befreiung nicht in Rechnung gestellt werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter 017643879665. Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker Anhänge: - 296683.pdf - 2024-01-23_1-image001.jpg - 2024-01-23_1-image002.jpg - 2024-01-23_1-image003.jpg - 2024-01-23_1-image004.png - 2024-02-02_1-20240202-bescheidifg-antrag-t-peuker.pdf - 2024-02-02_1-image001.jpg - 2024-02-02_1-image002.jpg - 2024-02-02_1-image003.jpg - 2024-02-02_1-image004.png - 2024-02-02_1-image005.jpg - 2024-02-02_1-image006.jpg - 2024-02-02_1-image007.jpg - 2024-02-02_1-image008.png - 2024-02-09_1-image001.jpg - 2024-02-09_1-image002.jpg - 2024-02-09_1-image003.jpg - 2024-02-09_1-image004.png - 2024-03-07_1-2023-11-13eftvsenevorstellungsgesprchwerteinitiative-geschwrzt.pdf - 2024-03-07_1-aktuelleverw-vorschriftfrjurys2019ffmitunterschrift.pdf - 2024-03-07_1-hinweisblatt-divkomp-jury-standjuni2021.pdf - 2024-03-07_1-image001.jpg - 2024-03-07_1-image005.jpg - 2024-03-07_1-image006.jpg - 2024-03-07_1-image007.png - 2024-03-07_1-image008.jpg - 2024-03-07_1-landesgleichstellungsgesetzlgg.pdf - 2024-03-07_1-lgv-verordnungfoerderungderbeschaeftigungvonfrauen.pdf Anfragenr: 296683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296683/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 Sehr geehrte Frau Peuker, vielen Dank für die o. g. E-Mail, mit der Sie uns…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024
Datum
2. April 2024 18:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Peuker, vielen Dank für die o. g. E-Mail, mit der Sie uns Detailinformationen zu Ihrem IFG-Fall geschickt haben. Hierüber würde ich gerne mit Ihnen sprechen. Wie gerade kurz am Telefon angekündigt, hier bereits einige Gesichtspunkte, die die Reichweite des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und die Gebührenfolge betreffen: 1. Nach dem IFG besteht kein Rechtsanspruch dahingehend, dass Informationen von öffentlichem Interesse frei zugänglich gemacht werden (ohne Gebühr). Ein solches pro-aktives Veröffentlichen amtlicher Informationen wäre zwar häufig wünschenswert, kann aber bisher rechtlich nicht verlangt werden, sondern erst im Rahmen eines künftigen Transparenzgesetzes, das das IFG ablösen soll (hoffentlich mittelfristig). 2. Bei dem Dokument, das Ihnen von der angefragten Stelle (wegen § 10 Abs. 4 IFG) teilgeschwärzt geschickt wurde, handelt es sich - entgegen Ihrer Annahme - nicht um ein Protokoll (mit Inhalten zum Treffen am 22. November 2023), sondern ganz offensichtlich um ein Papier von Verwaltungsbediensteten (vom 13. November 2023), mit dem das Treffen für die Hausleitung lediglich vorbereitet werden sollte. Nach der Rechtsprechung der für das IFG zuständigen Gerichte sind die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geschützt, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Deshalb erscheint es nicht völlig abwegig, dass die unter Berufung auf § 10 Abs. 4 IFG erfolgten Schwärzungen im "internen Terminsvorbereitungsvermerk" zu Recht erfolgt sind. 3. Die Gebühr iHv 150 € wurde zwar in der E-Mail vom 9. Februar 2024 nur recht knapp begründet. Allerdings habe ich angesichts des Umfangs Ihres IFG-Antrages keine Anhaltspunkte dafür, dass die benötigten 1 Stunde und 40 Minuten nicht den Tatsachen entsprechen. Da der Stundensatz für eine:n Jurist:in laut Senatsverwaltung für Finanzen bereits bei 95,57 € liegt, scheint die Gesamtgebühr nicht überhöht. Die Übersendung der fünf Dateien am 7. März 2024 wurde im Gesamtbetrag nicht extra ausgewiesen; zulässig wären aber laut Tarifstelle 1001 e) des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) eine Gebühr von 1 bis 2 € je Datei bzw. 3 bis 13 € für die Datei mit dem teilgeschwärzten Papier. Die Gebührenvorschriften sind zusammen mit dem IFG abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/ Aus der dort ebenfalls nachlesbaren Tarifstelle 1004 c) VGebO ergibt sich, dass für Ihr Widerspruchsverfahren eine Gebühr zwischen 10 und 50 € erhoben werden kann (dieser Hinweis nur der Vollständigkeit halber). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung (außer montags). Mit freundlichen Grüßen
Tanja Peuker
AW: Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 [#296683] Guten Tag << Anrede >> heute erreiche ich Sie lei…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Tanja Peuker
Betreff
AW: Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 [#296683]
Datum
4. April 2024 14:06
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> heute erreiche ich Sie leider nicht. Ich versuche es morgen noch mal. Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ihre Ausführungen kann ich nachvollziehen. Wie geht es nun weiter? Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker Anfragenr: 296683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296683/
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Tanja Peuker
AW: 225-3-24/2024 - Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 [#296683] Guten Tag [geschwärzt], nach Rücksprache mit …
An Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Tanja Peuker
Betreff
AW: 225-3-24/2024 - Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 [#296683]
Datum
5. April 2024 10:49
An
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag [geschwärzt], nach Rücksprache mit der Fachstelle für Datenschutz und Informationsfreiheit möchte ich meinen Widerspruch zurückziehen. Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie dies auch schriftlich benötigen. Mit freundlichen Grüßen Tanja Peuker Anfragenr: 296683 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
AW: 225-3-24/2024 - Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 [#296683] Liebe Frau Peuker, vielen Dank für Ihre Nach…
Von
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
AW: 225-3-24/2024 - Zuletzt Ihre E-Mail vom 26. März 2024 [#296683]
Datum
10. April 2024 18:01
Status
Liebe Frau Peuker, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wäre es möglich, dass Sie uns die Rücknahme des Widerspruchs noch schriftlich zukommen lassen? Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen