Antrag auf Einberufung der 988. Sitzung des Bundesrats

Anfrage an: Bundesrat

die 988. Sitzung wurde nach Ankündigung des Bundesratspräsidenten Woidtke als Sondersitzung durchgeführt, vgl. Plenarprotokoll, S. 97. Wer stellte den Antrag auf Einberufung der Sondersitzung? Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. August 2023
  • Frist
    16. September 2023
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Johannes Gallon
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die 988. Sitzung wurde nach Ankündigu…
An Bundesrat Details
Von
Johannes Gallon
Betreff
Antrag auf Einberufung der 988. Sitzung des Bundesrats [#286100]
Datum
14. August 2023 16:29
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die 988. Sitzung wurde nach Ankündigung des Bundesratspräsidenten Woidtke als Sondersitzung durchgeführt, vgl. Plenarprotokoll, S. 97. Wer stellte den Antrag auf Einberufung der Sondersitzung? Auf welcher rechtlichen Grundlage?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Gallon Anfragenr: 286100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286100/ Postanschrift Johannes Gallon << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Gallon

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Bundesrat
Sehr geehrter Herr Gallon, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie führen aus, dass die 988. Sitzung nach Ankündigung d…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: Antrag auf Einberufung der 988. Sitzung des Bundesrats [#286100]
Datum
8. September 2023 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Gallon, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie führen aus, dass die 988. Sitzung nach Ankündigung des Bundesratspräsidenten Woidke als Sondersitzung durchgeführt wurde und verweisen auf Plenarprotokoll, S. 97. Sie beantragen Zugang zu Informationen dazu, wer den Antrag auf Einberufung der Sondersitzung gestellt hat und dazu, auf welcher rechtlichen Grundlage dies erfolgte. Bei den beantragten Informationen handelt es sich um keine amtlichen Informationen des Bundesrates. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen. Darunter werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen gefasst. Nicht erfasst ist deren rechtliche Einordnung, also auch die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Sitzung einberufen wird bzw. wer sie beantragen durfte. Soweit sich die Frage darauf richtet welche Person den Antrag gestellt hat, ist dies ein reines Auskunftsverlangen, das von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit nicht gedeckt ist, weshalb hierüber kein Auskunftsanspruch besteht. Daher kann mangels einschlägiger Rechtsgrundlage die beantragte Übersendung grundsätzlich nicht erfolgen. Gerne weise ich jedoch auf § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates hin, nach dessen ersten Absatz der Bundesratspräsident den Bundesrat unverzüglich einzuberufen hat, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt. Zwar besteht kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ich darf Ihnen dennoch mitteilen, dass auf eben jener Rechtsgrundlage die Einberufung der Sondersitzung durch den ehemaligen Bundesrats-Präsident Dr. Woidke aufgrund eines Antrags der Länder erfolgte. Ich bitte mitzuteilen, ob Sie auf einer formellen Bescheidung Ihres Antrags bestehen. Diese würde voraussichtlich negativ ausfallen. Mit freundlichen Grüßen