Antrag auf Erteilung von Informationszugang — Geschäftsverteilungsplan SenKultGZ

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hierdurch Informationszugang nach § 3 IFG Berlin wie folgt:

a — Geschäftsverteilungsplan der Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Stelle in der Senatsverwaltung zuständig ist für die Aufsicht über das Landesarchiv Berlin.

— Begründung —

Obwohl nach dem Informationsfreiheitsrecht des Landes eine Begründung für den Antrag nicht nötig ist, erläutere ich ihn wie folgt:

Anfragen an die Senatsverwaltung sowohl in Textform als auch in Schriftform nach der in Rede stehenden Zuständigkeit sind bisher unbeantwortet geblieben.

Nach hiesiger Feststellung werden von der Kartenabteilung des Landesarchivs Berlin im Vergleich zu den übrigen Abteilungen des Landesarchivs übermäßig häufig Aufträge falsch ausgeführt, mangelhaft ausgeführt, teilweise nicht ausgeführt und falsche Gebührenbescheide erstellt.

Sowohl die Häufigkeit als auch die Vielfältigkeit der Mängel weisen sowohl einzeln als auch in der Gesamtschau darauf hin, dass die Tätigkeit der Kartenabteilung des Landesarchivs Berlin seit Jahren weder einer wirksamen dienstlichen Aufsicht noch einer wirksamen fachlichen Aufsicht noch einer wirksamen buchhalterischen Nachkontrolle unterliegen.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen spricht wenig dafür, dass behördenintern eine Besserung der Situation herbeigeführt werden wird. Bei nüchterner Betrachtung dürfte allenfalls mit Versuchen der Verantwortungsabwälzung zu rechnen sein.

Der Beschwerdeweg bei der Aufsichtsbehörde ist deshalb geboten.

Das nach hiesiger Überzeugung offenkundige Fehlen einer wirksamen Aufsicht über die Tätigkeit der Kartenabteilung des Landesarchivs wirft zudem die Frage auf, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter·innen der Kartenabteilung die Ressourcen des Landesarchivs für die Erstellung eigener (privater) Publikationen nutzen, und ob und wie diese Nutzung abgerechnet wurde und wird?

Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass Abrechnungen über von Mitarbeiter·innen selbstgenutzte Ressourcen der Kartenabteilung zutreffend sein sollen, während es Abrechnungen (Gebührenbescheide) über von Außenstehenden fremdgenutzte Ressourcen der Kartenabteilung nicht sind.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, stelle ich rein vorsorglich klar, dass die vorliegende Nachricht für sich genommen *keine* eigenständige Beschwerde darstellt.

Vorliegend handelt es sich ausschließlich um einen Informationsfreiheitsantrag, der als solcher zu bearbeiten und zu bescheiden ist.

Der nachgesuchte Informationszugang kann zügig erteilt werden, da er weder langwierige Abwägungen noch langwierige Ermittlungen bei der Senatsverwaltung oder beim Landesarchiv Berlin voraussetzt.

Ausschlussgründe gegen die Erteilung des beantragten Informationszugangs liegen nicht vor.

Bitte informieren Sie mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für den beantragten Informationszugang.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG. Bitte entscheiden Sie ohne Verzug über den Antrag. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Der Weitergabe meiner Daten an Dritte wird ausdrücklich widersprochen.

Um Antwort in elektronischer Form (eMail) und um Empfangsbestätigung wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Dezember 2023
  • Frist
    20. Januar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage hierdurch Informationszugang nach § 3 IFG Berlin wie folgt: a — Ges…
An Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Erteilung von Informationszugang — Geschäftsverteilungsplan SenKultGZ [#295166]
Datum
18. Dezember 2023 20:03
An
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage hierdurch Informationszugang nach § 3 IFG Berlin wie folgt: a — Geschäftsverteilungsplan der Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Stelle in der Senatsverwaltung zuständig ist für die Aufsicht über das Landesarchiv Berlin. — Begründung — Obwohl nach dem Informationsfreiheitsrecht des Landes eine Begründung für den Antrag nicht nötig ist, erläutere ich ihn wie folgt: Anfragen an die Senatsverwaltung sowohl in Textform als auch in Schriftform nach der in Rede stehenden Zuständigkeit sind bisher unbeantwortet geblieben. Nach hiesiger Feststellung werden von der Kartenabteilung des Landesarchivs Berlin im Vergleich zu den übrigen Abteilungen des Landesarchivs übermäßig häufig Aufträge falsch ausgeführt, mangelhaft ausgeführt, teilweise nicht ausgeführt und falsche Gebührenbescheide erstellt. Sowohl die Häufigkeit als auch die Vielfältigkeit der Mängel weisen sowohl einzeln als auch in der Gesamtschau darauf hin, dass die Tätigkeit der Kartenabteilung des Landesarchivs Berlin seit Jahren weder einer wirksamen dienstlichen Aufsicht noch einer wirksamen fachlichen Aufsicht noch einer wirksamen buchhalterischen Nachkontrolle unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen spricht wenig dafür, dass behördenintern eine Besserung der Situation herbeigeführt werden wird. Bei nüchterner Betrachtung dürfte allenfalls mit Versuchen der Verantwortungsabwälzung zu rechnen sein. Der Beschwerdeweg bei der Aufsichtsbehörde ist deshalb geboten. Das nach hiesiger Überzeugung offenkundige Fehlen einer wirksamen Aufsicht über die Tätigkeit der Kartenabteilung des Landesarchivs wirft zudem die Frage auf, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter·innen der Kartenabteilung die Ressourcen des Landesarchivs für die Erstellung eigener (privater) Publikationen nutzen, und ob und wie diese Nutzung abgerechnet wurde und wird? Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass Abrechnungen über von Mitarbeiter·innen selbstgenutzte Ressourcen der Kartenabteilung zutreffend sein sollen, während es Abrechnungen (Gebührenbescheide) über von Außenstehenden fremdgenutzte Ressourcen der Kartenabteilung nicht sind. Um Mißverständnissen vorzubeugen, stelle ich rein vorsorglich klar, dass die vorliegende Nachricht für sich genommen *keine* eigenständige Beschwerde darstellt. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um einen Informationsfreiheitsantrag, der als solcher zu bearbeiten und zu bescheiden ist. Der nachgesuchte Informationszugang kann zügig erteilt werden, da er weder langwierige Abwägungen noch langwierige Ermittlungen bei der Senatsverwaltung oder beim Landesarchiv Berlin voraussetzt. Ausschlussgründe gegen die Erteilung des beantragten Informationszugangs liegen nicht vor. Bitte informieren Sie mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für den beantragten Informationszugang. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG. Bitte entscheiden Sie ohne Verzug über den Antrag. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Der Weitergabe meiner Daten an Dritte wird ausdrücklich widersprochen. Um Antwort in elektronischer Form (eMail) und um Empfangsbestätigung wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen
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