Antrag auf Felssprengung im Rahmen des Ausbaus der A49

da eine Sprengfirma auf dem Gelände der Trasse unterwegs ist, Sprengungen aber nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind, bitte ich um folgende Auskünfte bzw. Unterlagen:
1) Informationen zum gesetzlich vorgegebenen Verfahren für Sprengungen
2) Informationen, ob sich Verantwortliche des Ausbaus bereits für eine Genehmigung von Sprengungen an das Regierungspräsidium gewandt haben

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2021
  • Frist
    24. Juli 2021
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Katharina Lipinski
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: da eine Spren…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
Katharina Lipinski
Betreff
Antrag auf Felssprengung im Rahmen des Ausbaus der A49 [#223870]
Datum
22. Juni 2021 21:30
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da eine Sprengfirma auf dem Gelände der Trasse unterwegs ist, Sprengungen aber nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind, bitte ich um folgende Auskünfte bzw. Unterlagen: 1) Informationen zum gesetzlich vorgegebenen Verfahren für Sprengungen 2) Informationen, ob sich Verantwortliche des Ausbaus bereits für eine Genehmigung von Sprengungen an das Regierungspräsidium gewandt haben
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Katharina Lipinski Anfragenr: 223870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223870/ Postanschrift Katharina Lipinski << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Katharina Lipinski
Regierungspräsidium Gießen
Anfrage #223870 Sehr geehrte Frau Lipinski, ihre Anfrage [#223870] betreffend die Sprengfirma auf dem Gelände / d…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
Anfrage #223870
Datum
24. Juni 2021 14:47
Status
Warte auf Antwort
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2,3 KB


Sehr geehrte Frau Lipinski, ihre Anfrage [#223870] betreffend die Sprengfirma auf dem Gelände / der Trasse zum Ausbau der A49 ist bei uns eingegangen. Da es sich bei dem Ausbau der A49 um mehrere Ausbauabschnitte handelt, bitte ich Sie, da Sie über die entsprechenden Informationen verfügen, uns die Gemarkung bzw. den Landkreis mitzuteilen, in welchem diese von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten stattfinden sollen. Hintergrund dafür ist die örtliche Zuständigkeit der Regierungspräsidien Gießen und Kassel. Mit freundlichen Grüßen
Katharina Lipinski
AW: Anfrage #223870 [#223870] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Es handelt sich um ei…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
Katharina Lipinski
Betreff
AW: Anfrage #223870 [#223870]
Datum
26. Juni 2021 07:55
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
maulbach-appenrod-homberg.png
3,1 MB
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Es handelt sich um einen Abschnitt der VKE 40 im Vogelsbergkreis im Grenzbereich Homberg, Appenrod und Maulbach. Beigefügt ist ein Foto des Geländes. Mit freundlichen Grüßen Katharina Lipinski Anhänge: - maulbach-appenrod-homberg.png Anfragenr: 223870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223870/ Postanschrift Katharina Lipinski << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Gießen
Anfrage #223870 Sehr geehrte Frau Lipinski, auf Ihren Anfrage vom 22. Juni 2021, mit Ergänzungen vom 28. Juni 202…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
Anfrage #223870
Datum
1. Juli 2021 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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11,5 KB


Sehr geehrte Frau Lipinski, auf Ihren Anfrage vom 22. Juni 2021, mit Ergänzungen vom 28. Juni 2021 hin, beantworte ich die von Ihnen formulierten Fragen im Rahmen der §§ 80 ff HDSIG wie folgt: Für den von Ihnen benannten Bereich des Ausbaus der A 49 wurden beim Regierungspräsidium Gießen keine Sprengarbeiten angezeigt, auch wurden nach hiesigem Kenntnisstand keine Sprengungen durchgeführt. Wenn mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden soll, sind diese grundsätzlich nach der 3. SprengV anzuzeigen. In dem von Ihnen vorgelegten Bild, kann ich keine Hinweise auf Sprengmaßnahmen erkennen. In dem von Ihnen genannten Bereich wurden im Zuge des Ausbaus der A 49 (in diesem Fall VK 40) Kampfmittelsondierungen baubegleitend durchgeführt. Diese wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angezeigt. Die Bauordnungen der Länder, so auch die Hessische Bauordnung (HBO), enthalten grundsätzliche Vorgaben, wonach durch Bauarbeiten jeder Art das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden dürfen, § 3 HBO. Daher sind Baustellen so einzurichten, dass Gefahren nicht entstehen können. Somit wird der Gefahrenabwehr größte Priorität eingeräumt. Es ist somit grundsätzlich sicherzustellen, dass im Zuge der Bauarbeiten keine Kampfmittel mehr angetroffen werden können. Diese sogenannte Kampfmittelsondierung hat nach den entsprechenden Regeln der Technik zu erfolgen, damit das Restrisiko für die Bauarbeiter so gering wie möglich ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Fragen mit diesen Informationen beantworten. Da es sich bei meiner Antwort um eine einfache schriftliche Auskunft im Sinne des § 88 Abs. 1 S. 1 HDSIG handelt, ist meine Auskunft kostenfrei. Freundliche Grüße
Katharina Lipinski
AW: Anfrage #223870 [#223870] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Ist es möglich, …
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
Katharina Lipinski
Betreff
AW: Anfrage #223870 [#223870]
Datum
10. Juli 2021 17:44
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Ist es möglich, dass Sie mich informieren, falls Sprengungen beantragt werden? Denn der Firmenwagen einer Sprengstofffirma macht mich doch etwas nervös. Das wäre super nett! Mit freundlichen Grüßen Katharina Lipinski Anfragenr: 223870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223870/ Postanschrift Katharina Lipinski << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Gießen
AW: Anfrage #223870 [#223870] Sehr geehrte Frau Lipinski, ich habe Ihre weitergehende Bitte nochmals durch das zu…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
AW: Anfrage #223870 [#223870]
Datum
19. Juli 2021 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Lipinski, ich habe Ihre weitergehende Bitte nochmals durch das zuständige Dezernat prüfen lassen. Wie bereits mitgeteilt, handelt es sich bei der Anwesenheit der Firmenfahrzeuge nach hiesigem Kenntnisstand um baubegleitende Sondierungsmaßnahmen zum Auffinden eventueller Kampfmittel. Die geforderten Anzeigen nach der dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV), betreffend Sprengungen, sind nach der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG –DVO) den allgemeinen Ordnungsbehörden anzuzeigen (§ 1 Nr. 3 HSOG –DVO). Diese beteiligen in der Regel im Zug der Anhörung Träger öffentlicher Belange u.a. das Regierungspräsidium Gießen als Überwachungsbehörde für das Sprengstoffgesetz. Bei längerfristig geplanten Sprengungen beträgt die Frist zur Anzeige bei der Ordnungsbehörde vier bzw. eine Woche. Auf diese Frist und die formelle Anzeige kann die Ordnungsbehörde aus besonderen Gründen verzichten. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im Zuge von Sondierungsarbeiten einer Kampfmittelräumfirma Fundmunition freigelegt wird, die eine kurzfristige Sprengung vor Ort erforderlich macht. In diesem Falle werden unter Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Sollten Sie also Nachfragen zu Sprengterminen haben ist die kommunale allgemeine Ordnungsbehörde - Stadt oder Landkreis - erster Ansprechpartner. Mit freundlichen Grüßen

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Katharina Lipinski
AW: Anfrage #223870 [#223870] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die weiteren Nachforschungen und I…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
Katharina Lipinski
Betreff
AW: Anfrage #223870 [#223870]
Datum
20. Juli 2021 12:58
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die weiteren Nachforschungen und Informationen!!! Mit freundlichen Grüßen Katharina Lipinski Anfragenr: 223870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223870/ Postanschrift Katharina Lipinski << Adresse entfernt >>