Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes

Anfrage an: Bundeskartellamt

Im Beschluss BK7-19-108 vom 20.20.2019 zum Freistellungsverfahren der BNetzA wird auf Seite 6 dagelegt, dass die BNetzA dem BKartA am 07.05.2020 den Tenorentwurf zugestellt hat. Das BKartA hat am 14.05.2019 Stellung genommen.
Bitte senden Sie mir den von der BNetzA dem BKartA übersandten Entwurf sowie die vom BKartA eingereichte Stellungnahme zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Beschluss BK7-19…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes [#201593]
Datum
24. Oktober 2020 20:14
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Beschluss BK7-19-108 vom 20.20.2019 zum Freistellungsverfahren der BNetzA wird auf Seite 6 dagelegt, dass die BNetzA dem BKartA am 07.05.2020 den Tenorentwurf zugestellt hat. Das BKartA hat am 14.05.2019 Stellung genommen. Bitte senden Sie mir den von der BNetzA dem BKartA übersandten Entwurf sowie die vom BKartA eingereichte Stellungnahme zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201593/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Oktober 2020 20:15
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundeskartellamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Nachricht erhalten und werden so bal…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes [#201593]
Datum
26. Oktober 2020 09:58
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.jpg
72,2 KB
image003.jpg
2,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Nachricht erhalten und werden so bald wie möglich antworten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Bundeskartellamt
B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage über die Website…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1
Datum
6. November 2020 08:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage über die Website fragdenstaat.de vom 24.10.2020, mit der Sie um Übersendung des Beschlussentwurfs sowie der Stellungnahme des Bundeskartellamtes ersuchen, ist die Bundesnetzagentur nach § 8 Abs. 1 IFG Dritte, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind. Ihr ist daher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zu diesem Zweck werde ich der Bundesnetzagentur Ihre E-Mail - bereinigt um persönliche Daten - übermitteln. Zur Frage der Gebühren für die ersuchten Auskünfte verweise ich auf § 10 IFG. Über deren Höhe ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage möglich. Ihre Anfrage wird hier unter dem im Betreff genannten Aktenzeichen geführt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfra…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593]
Datum
25. Dezember 2020 12:14
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes“ vom 24.10.2020 (#201593) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201593/
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antr…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] / B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
21. Januar 2021 12:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit insgesamt drei E-Mails vom 25. und 31.12.2020, die Sie über die Internetseite fragdenstaat.de an uns richten, ersuchen Sie um Auskunft zum Stand Ihrer Informationsersuchen und weisen auf den Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 5 IFG hin. Wie ich Ihnen in meinen E-Mails vom 30.10.2020 und 06.11.2020 mitgeteilt habe, ist die Bundesnetzagentur Drittbeteiligte im Sinne von § 8 IFG. Insofern wurde die Bundesnetzagentur um Stellungahme gebeten. Die Frist des § 7 Abs. 5 IFG greift im Falle der Drittbeteiligung nicht. Mittlerweile liegen mir die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vor und der IFG-Bescheid an Sie, in dem Ihre Anfragen zusammengefasst wurden, ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antr…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] / B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
21. Januar 2021 12:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit insgesamt drei E-Mails vom 25. und 31.12.2020, die Sie über die Internetseite fragdenstaat.de an uns richten, ersuchen Sie um Auskunft zum Stand Ihrer Informationsersuchen und weisen auf den Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 5 IFG hin. Wie ich Ihnen in meinen E-Mails vom 30.10.2020 und 06.11.2020 mitgeteilt habe, ist die Bundesnetzagentur Drittbeteiligte im Sinne von § 8 IFG. Insofern wurde die Bundesnetzagentur um Stellungahme gebeten. Die Frist des § 7 Abs. 5 IFG greift im Falle der Drittbeteiligung nicht. Mittlerweile liegen mir die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vor und der IFG-Bescheid an Sie, in dem Ihre Anfragen zusammengefasst wurden, ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antr…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] / B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
21. Januar 2021 12:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit insgesamt drei E-Mails vom 25. und 31.12.2020, die Sie über die Internetseite fragdenstaat.de an uns richten, ersuchen Sie um Auskunft zum Stand Ihrer Informationsersuchen und weisen auf den Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 5 IFG hin. Wie ich Ihnen in meinen E-Mails vom 30.10.2020 und 06.11.2020 mitgeteilt habe, ist die Bundesnetzagentur Drittbeteiligte im Sinne von § 8 IFG. Insofern wurde die Bundesnetzagentur um Stellungahme gebeten. Die Frist des § 7 Abs. 5 IFG greift im Falle der Drittbeteiligung nicht. Mittlerweile liegen mir die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vor und der IFG-Bescheid an Sie, in dem Ihre Anfragen zusammengefasst wurden, ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur Sehr Antragsteller/in die für die …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur
Datum
18. Februar 2021 15:01
Status
Sehr Antragsteller/in die für die Prüfung Ihrer o.g. Anträge maßgebliche Rechtslage hat sich durch die am 19.01.2021 in Kraft getretene 10. GWB-Novelle geändert. Diese Novelle beinhaltet u.a. eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten der Kartellbehörden (vgl. § 56 GWB in der Fassung von Art. 1 Ziffer 24 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), BGBl. I vom 18.01.2021, S. 2, 12f.). Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB erfolgen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängen (vgl. Becker, WRP 2021, 16, 19). Nach der nunmehr für Ihren Antrag maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d.h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten war oder ist, nur dann Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde den von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören; im vorliegenden Fall ist dies mit der Anhörung der Bundesnetzagentur bereits geschehen. Ich möchte Sie daher bitten, zur Durchführung dieser Anhörung und zur Prüfung Ihres berechtigten Interesses im Einzelnen die hierfür maßgeblichen Sachverhalte darzulegen. Im Lichte Ihrer Darlegung und der Stellungnahme des Betroffenen ist dann über den Akteneinsichtsantrag zu entscheiden. Abschließend möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass auf Ihren Antrag nunmehr auch die Gebührenregelungen des IFG keine Anwendung mehr finden. Für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB ist vielmehr die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 GWB maßgeblich. In Ihrem Fall dürften sich mit dem Wechsel der Rechtsgrundlage jedoch die Kosten der Akteneinsicht nicht wesentlich erhöhen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593] Sehr [geschwärzt], d…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593]
Datum
18. Februar 2021 15:33
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], der von Ihnen angeführte § 56 GWB fällt unter Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 Verfahren vor den Kartellbehörden. Ihre Schlussfolgerung, die Herausgabe nach dem IFG scheide aus und eine Herausgabe sei allenfalls auf Basis des § 56 Abs. 5 S1. GWB möglich, geht somit fehl, denn es handelt sich nicht um Informationen in einem Verfahren vor den Kartellbehörden. § 56 GWB ist vorliegend nicht anzuwenden, denn die begehrten Informationen betreffen Stellungnahmen in Verfahren der Bundesnetzagentur. Ungeachtet dessen dürfte es sich allenfalls bei vorliegenden IFG Anträgen um Verfahren vor dem BKartA handeln. An diesen Verfahren bin ich Beteiligter. Ein Nachweis der Betroffenheit ist daher nicht geboten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 201593 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593] Sehr << Anrede …
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593]
Datum
27. Februar 2021 10:14
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes“ vom 24.10.2020 (#201593) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 92 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201593/
<< Anfragesteller:in >>
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593] Sehr << Anrede …
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593]
Datum
3. März 2021 20:37
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bezugnehmend auf Ihre Anforderung einer besonderen Begründung für die ausstehenden Einsichtsbegehren nach § 1 IFG vom 18. Februar 2021 und meiner Entgegnung vom selben Tage füge ich Letzterer hinzu: Selbst wenn für die vorliegenden Anträge (Kein Verfahren vor den Kartellbehörden, keine Kartellschadensverfahren) ein Ausschluss wegen § 56 GWB vorläge - was hiermit ausdrücklich bestritten wird - ist auch anhand des von Ihnen zitierten Beitrags eine Rückwirkung ausgeschlossen (vgl. Becker, WRP 2021, 16: Rnr. 24 ff., 31, 40). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201593/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593]
Sehr << Anrede …
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: B8-6/20-9 und B8-6/20-10 - IFG Anträge zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#201593]
Datum
23. März 2021 12:07
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
beitrag-zu-58_gazprom_ermessen.pdf
621,1 KB
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes“ vom 24.10.2020 (#201593) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 116 Tage überschritten. Da ich nicht nachvollziehen kann, welcher Vorgang mit den im Betreff genannten Aktenzeichen verbunden ist, und ob Ihre Hinweise vom 18. Februar sich auch auf die anderen, noch ausstehenden Anfragen beziehen (Informationsfreiheitsanfrage "Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA" vom 27.11.2020 (#204553)" sowie "Stellungnahme vom 8.10.2019 zum Verfahren KASPAR der BNetzA [#197886]"), möchte ich Sie freundlichst um Hinweis bitten, ob dieser Hinweis vom 18. Februar als Zurückweisung meines Antrages "Antrag auf Freistellung von der Regulierung Nord Stream 1 - Stellungnahme des BKartAes [#201593]" zu verstehen ist und/oder auch für die beiden anderen gilt. Insofern bin ich über den genauen Stand der Verfahren zu informieren, damit ich in der Lage bin, einen formellen Widerspruch einzulegen um ggf. den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Ungeachtet meiner Entgegnung auf Ihren Hinweis vom 19.2., ohne Anerkennung einer für diese Anfrage § 56 GWB in der Fassung vom 18.01.2021 bestehenden Rechtspflicht und nur zur Ausräumung etwaig bestehender Zweifel in Ihrem Haus zu meinen Motiven möchte ich Ihnen als Begründung meiner Anfrage versichern, dass diese rein privater Natur sind und im Ergebnis meiner Recherche als regulatorische Marktanalyse allenfalls der Reputation als Berater zugute kommen. Sie finden in der Anlage den aktuellen Stand meiner Recherchen zum deutschen Gasmarkt. Diesem Beitrag war ein eher trockenes Faktensheet vorausgegangen, das in Ihrem Haus bereits vorliegen sollte https://visproxy.com/fileadmin/user_u...<< Adresse entfernt >>-Chronik_eines_kartellrechtlichen_Versagens.pdf Aus diesen Dokumenten erschliesst sich die Hypothese meiner Nachforschungen. Lassen Sie mich Ihnen ein Beispiel geben: Wie Sie sicher gelesen haben, hat am 18. März der Generalanwalt am EuGH in seinem Schlußantrag ein Urteil des EuG vom 10.9.2019 bestätigt, und damit eine Klage der Republik Polen gegen die Genehmigung der EU-Kommission für den öffentlich-rechtlichen Vertrag der BNetzA vom 28.11.2016 (der mir Anlass zu den hiesigen Recherchen gab) bestätigt. Die Beschwerde der Bundesrepublik << Adresse entfernt >> gegen das Urteil des EuG wird demnach wegen Verletzung des Solidaritätsprinzips abgewiesen, wenn das Gericht dem Antrag folgt (was üblicherweise der Fall ist). https://curia.europa.eu/juris/documen... Dass aber die Genehmigung der EU Kommission gegen das Solidaritätsprinzip verstößt, dürfte auch bedeuten, dass der ör Vertrag selbst gegen dieses Prinzip verstößt, was damit zeigen würde, dass der Vertrag und die darin vereinbarten Änderungen des Tenors zur OPAL nicht unerheblich ist. Dies widerspricht aber gerade der Auffassung der BNetzA, die das Bundeskartellamt nicht beigezogen hat, weil sie lediglich von einer Nebenbedingung ausgeht, die in dem Vertrag geändert wurde. Das bedeutet aber, dass die deutsche BNetzA mit der Nichtbeiziehung des BKartA einen großen Fehler gemacht hat. Analoge Schlüsse, nämlich dass die BNetzA fehlerhaft bei der Beiziehung des BKartA in den Verfahren, auch bei der Freistellung der Nord Stream vorgegangen ist, vermute ich treffen zu können, wenn ich die hier angefragten Stellungnahmen aus Ihrem Haus sichten kann. Ich darf versichern, dass ich weder ursprünglich von Dritten beauftragt wurde, noch zwischenzeitlich irgendwie geartete Aufträge erhalten oder angenommen habe, diese Nachforschung durchzuführen. Ich erhalte auch weder direkt noch indirekt Vergütungen, die derart bedingt sind, dass sie diese Recherche rechtfertigen könnten. Vielmehr ist mein Ansinnen hier, eine regulatorische Fehlstellung im deutschen Gasmarkt zu untersuchen, ein Thema das ganz offensichtlich die Energieverbraucher, zu denen ich mich zähle, betrifft wie auch die allgemeine Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit ist aber auch angesichts der von mir kolportierten potentiellen Einflussnahme an Entscheidungen des Gesetzgebers und der Verwaltung durch russische Interessen an einer Untersuchung interessiert. Wie bereits ausgeführt, bin ich nicht verpflichtet, diese besondere Begründung vorzulegen, gehe aber davon aus, Ihrem Begründngsinteresse ausreichend entgegenzukommen. Bitte übersenden Sie umgehend die angefragten Stellungnahmen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung, auch wenn dies den Rahmen dieser Anfrage sprengen würde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - beitrag-zu-58_gazprom_ermessen.pdf Anfragenr: 201593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201593/