Antrag auf Übersendung von Informationen + Begründung zu ÄnderungsVO zur CoronaImpfV

1) Die Unterlagen (Referentenentwürfe, Vermerke, Präsentationen, etc.) auf deren Grundlage Sie in der 'Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS CoV-2' (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_mit_Begruendung.pdf) vom 30.8.2021 zu der Bewertung zu § 1 Abs. 2 Satz 1 der VO gelangen:
"Der Anspruch umfasst nach Absatz 2 weiterhin – unter Einschluss von Folge- und Auffrischimpfungen (siehe auch die Klarstellung in § 2 Absatz 1) - die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, gegebenenfalls die symptombezogene Unterschung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes innerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung." (a.a.O., S. 23)

Der Antrag zielt insbesondere darauf ab, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Teilsatz "innerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung" 'weiterhin' gelte, nachdem er erst durch diese Änderung der CoronaImpfV in den Verordnungstext aufgenommen wurde.

2) Die Begründung sowie die Ziff. 1) entsprechenden Unterlagen zur "Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung" m.W.v. 18.12.2021.

Der Antrag zielt insbesondere darauf ab, ob die Streichung des Teilsatzes "innerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung" eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen diese Einschränkung der Anspruchsberechtigung war, oder ob das BMG davon ausgeht, dass auch ohne diesen Teilsatz eine entsprechende Einschränkung gilt, wie es dies scheinbar für die Zeit vor dem 1.9.2021 annimmt (s. oben).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Die Unterlagen…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Übersendung von Informationen + Begründung zu ÄnderungsVO zur CoronaImpfV [#236016]
Datum
21. Dezember 2021 10:30
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Die Unterlagen (Referentenentwürfe, Vermerke, Präsentationen, etc.) auf deren Grundlage Sie in der 'Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2' (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_mit_Begruendung.pdf) vom 30.8.2021 zu der Bewertung zu § 1 Abs. 2 Satz 1 der VO gelangen: "Der Anspruch umfasst nach Absatz 2 weiterhin – unter Einschluss von Folge- und Auffrischimpfungen (siehe auch die Klarstellung in § 2 Absatz 1) - die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, gegebenenfalls die symptombezogene Unterschung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes innerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung." (a.a.O., S. 23) Der Antrag zielt insbesondere darauf ab, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Teilsatz "innerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung" 'weiterhin' gelte, nachdem er erst durch diese Änderung der CoronaImpfV in den Verordnungstext aufgenommen wurde. 2) Die Begründung sowie die Ziff. 1) entsprechenden Unterlagen zur "Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung" m.W.v. 18.12.2021. Der Antrag zielt insbesondere darauf ab, ob die Streichung des Teilsatzes "innerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung" eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen diese Einschränkung der Anspruchsberechtigung war, oder ob das BMG davon ausgeht, dass auch ohne diesen Teilsatz eine entsprechende Einschränkung gilt, wie es dies scheinbar für die Zeit vor dem 1.9.2021 annimmt (s. oben).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/236016/upload/b15140e381e404861718255d9ae3c4d71b055e63/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Antrag auf Übersendung von Informationen + Begründung zu ÄnderungsVO zur CoronaImpfV [#236016]
Datum
23. Dezember 2021 08:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Antrag auf Übersendung von Informationen + Begründung zu ÄnderungsVO zur CoronaImpfV [#236016]
Datum
20. Januar 2022 10:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf unten stehende Anfrage. Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusa…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Antrag auf Übersendung von Informationen + Begründung zu ÄnderungsVO zur CoronaImpfV [#236016]
Datum
22. März 2022 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf unten stehende Anfrage. Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich ist der Hinweis geboten, dass eine Verordnungsbegründung keine Bewertung darstellt, sondern die Absicht des Verordnungsgebers erläutert, aber nicht unmittelbar rechtswirksam ist. Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung wurde im Dezember 2021 erneut angepasst. Die dazugehörigen Dokumente wurden auf der Website des Bundesministeriums veröffentlicht (https://www.bundesgesundheitsminister... ). In der Begründung findet sich eine Klarstellung im Sinne Ihrer Fragestellung: „Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Verabreichung des Impfstoffs auch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung möglich ist, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt. Zur Zulässigkeit einer zulassungsüberschreitenden Anwendung wird auf die dazu bestehende Rechtsprechung verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) den medizinischen Standard nach dem Stand der Wissenschaft dar (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16; BGH, Urteil vom 15. Februar 2000, BGHZ 144, 1). Auch aus anderen Quellen kann sich ein gesicherter Stand der medizinischen Wissenschaft ergeben, der eine Verabreichung des Impfstoffs außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als vertretbar erscheinen lässt. Das gilt insbesondere dann, wenn die STIKO noch keine (aktualisierten) Empfehlungen abgegeben hat. In Frage kommen insoweit auch Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Instituts, des Robert Koch-Instituts, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der National Immunisation Technical Advisory Groups (NITAG), der WHO, der nationalen oder internationalen Fachgesellschaften oder Ergebnisse klinischer Studien, die Grundlage für eine Zulassungsänderung sein könnten, aber noch nicht vom Zulassungsinhaber für eine formelle Zulassungserweiterung auf EU-Ebene eingereicht worden sind. Nicht gedeckt von der Regelung sind dagegen Anwendungen, für die noch keine wissenschaftlichen Empfehlungen der genannten Institutionen oder zulassungsbegründende Studien vorliegen. Dazu zählt insbesondere auch die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Impfstoffs bei Kindern, für deren Altersgruppe noch keine der oben genannten Empfehlungen oder zulassungsbegründende Studien vorliegen.“ Die Entscheidungsvorlage, mit der der Entwurf der CoronaImpfV-TestV-ÄndV Herrn Minister Prof. Dr. Karl Lauterbach zugeleitet wurde, wird als Anlage beigefügt. Die Verordnungsbegründungen sind öffentlich zugänglich. Weitere amtliche Informationen zur Fragestellung sind nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen