Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem NUIG und dem UIG

Zusammensetzung der Ethikkommission nach §15 TierSchG, die über die Anträge von Tierversuchen entscheidet (Name + Qualifikation der Mitglieder).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2022
  • Frist
    2. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zusammensetzung der…
An Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem NUIG und dem UIG [#250283]
Datum
31. Mai 2022 21:01
An
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zusammensetzung der Ethikkommission nach §15 TierSchG, die über die Anträge von Tierversuchen entscheidet (Name + Qualifikation der Mitglieder).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250283 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250283/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 31.05.2022 auf Informationsgewährung wird zurückgewiesen. …
Von
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Betreff
AW: Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem NUIG und dem UIG [#250283]
Datum
2. Juni 2022 14:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 31.05.2022 auf Informationsgewährung wird zurückgewiesen. Sie erbitten eine Information über die Zusammensetzung der Ethikkommission nach §15 TierSchG, die über die Anträge von Tierversuchen entscheidet (Name + Qualifikation der Mitglieder). Ihre Anfrage stützen Sie auf § 3 Abs. 1 des NUIG soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sofern Verbraucherinformationen betroffen sein sollten, weisen Sie zusätzlich auf § 2 Abs. 1 des VIG hin. Sofern die vorgenannten Informationsgesetze nicht einschlägig sein sollten, bitten Sie die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Die Bereitstellung dieser Information muss ich ablehnen. Weder die von Ihnen als Rechtsgrundlage genannte § 3 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG noch § 2 Abs. 1 VIG erfassen die Möglichkeit auf o.g. Auskunftserteilung. Zudem gibt es auch keinen § 3 Abs. 1 NUIG, dieser Paragraph hat keine Absätze. Grundsätzlich ist das LAVES eine auskunftspflichtige Landesbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NUIG. Nach § 3 Satz 1 NUIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Es müsste sich bei den von Ihnen angefragten Informationen zu Tierversuchsanträgen bzw. -anzeigen zunächst um Umweltinformationen handeln. Was Umweltinformationen sind, wird in § 2 Abs. 3 Nr. 1 – 6 UIG definiert. Tierversuche und deren verfahrensrechtlichen Nebengebiete sind dort dem Wortlaut nach nicht genannt. Auch eine Auslegung der einzelnen Nummern nach ihrem Sinn und Zweck über die Bereiche, die erfasst sein sollen, ergibt kein anderes Ergebnis. Demnach handelt es sich – unabhängig von der Frage des Verfügens über solche Informationen – bei den von Ihnen erbetenen Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne des § 3 Satz 1 NUIG. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gewährt nach § 1 Nr. 1 und 2 VIG Verbraucherinnen und Verbrauchern freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Als Verbraucherprodukte gelten auch Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG). Ein Informationsrecht gegenüber dem LAVES als informationspflichtige Stelle über das LFBG nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) VIG in Verbindung mit § 6d Nr. 16 Nds. ZustVO-SOG beschränkt sich folglich auf diesen Bereich und umfasst keine Tierversuche und deren verfahrensrechtlichen Nebengebiete wie die namentliche Nennung der Mitglieder der Ethikkommission. Ein Informationsfreiheitsgesetz, wie es der Bund und auch einige Bundesländer haben, ist in Niedersachsen bisher nicht in Kraft getreten. Mit freundlichen Grüßen