Sehr geehrtAntragsteller/in
1. Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 15.03.2018 gern. §§ 1 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu dem Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.06.2012 zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der zweiten Regulierungsperiode Strom (2014 - 2018) wird teilweise, und zwar unter Schwärzung der gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 5 IFG geschützten personenbezogenen Daten stattgegeben.
2. Die Entscheidung wird gem. §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 IFG parallel auch der VSE Verteilnetz GmbH bekannt gegeben. Der Informationszugang erfolgt gem. §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 IFG, wenn die Entscheidung der VSE Verteilnetz GmbH gegenüber bestandskräftig ist.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
I.
Mit E-Mail vom 15.03.2018 begehren Sie den Zugang zu dem Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.06.2012 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gern. § 24 Abs. 4 ARegV.
Da die Belange der VSE Verteilnetz GmbH (im folgenden „Beteiligte") durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht ausgeschlossen werden konnte, war sie gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. Sie ist mit Schreiben vom 26.03.2018 und erneut mit Schreiben vom 12.04.2018 um Stellungnahme gebeten worden. Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 16.04.2018 mitgeteilt, dass sie sich mit der Herausgabe ihres Antrages vom 28.06.2012 zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der 2. Regulierungsperiode ohne Schwärzungen einverstanden erklärt.
1.
Die Regulierungskammer für das Saarland ist für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 IFG zuständig.
2.
Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft nach den §§ 1 SIFG i. V. m. §§ 1, 7 IFG besteht nur teilweise.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115, 205 (230)). Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, den Wettbewerb des Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schwächen oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, Az. 7 C 18/08, - juris Rn 13). Obwohl die Energieversorgungsnetze ein natürliches Monopol darstellen und grundsätzlich - abgesehen z. B. von Konzessionsvergabeverfahren für die gemeindlichen Verteilernetze - keine Konkurrenzverhältnisse zwischen den verschiedenen Netzbetreibern bestehen, hat der BGH in diversen Entscheidungen das Vorhandensein von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen nicht in Frage gestellt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vorn 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12 juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vorn 22. Juli 2014 - EnVR S8/12 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vorn 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 -, juris). Auch wenn ein Unternehmen mit seinem Marktangebot ein abgegrenztes natürliches Monopol inne hat (wie z.B. bei den rechtlich entflochtenen Netzbetreibern im Energiebereich), kommt es vor, dass sich diese Unternehmen in anderer Form am Markt betatigen, wo sie dann im Wettbewerb stehen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse liegen demnach auch dann vor, wenn die Offenlegung von Preiskalkulationen des Monopolbereichs Rückschlüsse auf geschützte Informationen der wettbewerblichen Bereiche zulassen, soweit diese einen wesentlichen Teil des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ausmachen (OVG Koblenz - Urteil vorn 12.03.2015 Az.: 10 A 10472/14, Rn. 31 ff). Ferner ist es im Energiesektor möglich, dass Informationen aus dem Netzbereich Auswirkungen auf den Wettbewerb um Lieferanten und Kreditbedingungen haben.
Ferner können Kundendaten von Netzbetreibern Informationen enthalten, aus denen sich unternehmensindividuell Rückschlüsse zu Marktaktivitäten von Netznutzern - also Dritten ¬ableiten lassen (z.B. Summen der Entgeltermäßigung nach § 19 StromNEV von Netzkunden). Diese sind grundsätzlich als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen.
Vorliegend hat die Beteiligte mit Schreiben vom 16.04.2018 mitgeteilt, dass sie mit der Herausgabe ihres Antrages vom 28.06.2012 zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der zweiten Regulierungsperiode Strom (2014 - 2018) ohne Schwärzungen einverstanden ist.
Lediglich personenbezogene Daten wurden gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 5 IFG aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 SIFG i. V. m. dem Gesetz über die Erhebung Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). Vorliegend handelt es sich um eine schriftliche Auskunft mit Herausgabe von wenigen Abschriften. Nach Maßgabe des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zum SaarlGebG erfolgt die Herausgabe weniger Abschriften nach Abschnitt 455 Nr. 1.1. gebührenfrei. Die Gebühr wird daher vorliegend auf Null Euro festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann gem. §§ 1, 3 SIFG i. V. m. § 9 IFG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist unter Angabe des Aktenzeichens bei der Regulierungskammer für das Saarland, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Mit freundlichen Grüßen