Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.6.2012 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV

Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.6.2012 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag der VSE…
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
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Betreff
Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.6.2012 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV [#27066]
Datum
15. März 2018 15:41
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.6.2012 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regulierungskammer für das Saarland
Antrag auf Herausgabe von Information / Ihr Antrag vom 15.03.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Ihrem Antrag auf…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Information / Ihr Antrag vom 15.03.2018
Datum
17. April 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 15.03.2018 gern. §§ 1 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu dem Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.06.2012 zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der zweiten Regulierungsperiode Strom (2014 - 2018) wird teilweise, und zwar unter Schwärzung der gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 5 IFG geschützten personenbezogenen Daten stattgegeben. 2. Die Entscheidung wird gem. §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 1 IFG parallel auch der VSE Verteilnetz GmbH bekannt gegeben. Der Informationszugang erfolgt gem. §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 IFG, wenn die Entscheidung der VSE Verteilnetz GmbH gegenüber bestandskräftig ist. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. I. Mit E-Mail vom 15.03.2018 begehren Sie den Zugang zu dem Antrag der VSE Verteilnetz GmbH vom 28.06.2012 auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gern. § 24 Abs. 4 ARegV. Da die Belange der VSE Verteilnetz GmbH (im folgenden „Beteiligte") durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht ausgeschlossen werden konnte, war sie gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. Sie ist mit Schreiben vom 26.03.2018 und erneut mit Schreiben vom 12.04.2018 um Stellungnahme gebeten worden. Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 16.04.2018 mitgeteilt, dass sie sich mit der Herausgabe ihres Antrages vom 28.06.2012 zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der 2. Regulierungsperiode ohne Schwärzungen einverstanden erklärt. 1. Die Regulierungskammer für das Saarland ist für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 IFG zuständig. 2. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft nach den §§ 1 SIFG i. V. m. §§ 1, 7 IFG besteht nur teilweise. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115, 205 (230)). Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, den Wettbewerb des Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schwächen oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, Az. 7 C 18/08, - juris Rn 13). Obwohl die Energieversorgungsnetze ein natürliches Monopol darstellen und grundsätzlich - abgesehen z. B. von Konzessionsvergabeverfahren für die gemeindlichen Verteilernetze - keine Konkurrenzverhältnisse zwischen den verschiedenen Netzbetreibern bestehen, hat der BGH in diversen Entscheidungen das Vorhandensein von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen nicht in Frage gestellt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vorn 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12 juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vorn 22. Juli 2014 - EnVR S8/12 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vorn 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 -, juris). Auch wenn ein Unternehmen mit seinem Marktangebot ein abgegrenztes natürliches Monopol inne hat (wie z.B. bei den rechtlich entflochtenen Netzbetreibern im Energiebereich), kommt es vor, dass sich diese Unternehmen in anderer Form am Markt betatigen, wo sie dann im Wettbewerb stehen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse liegen demnach auch dann vor, wenn die Offenlegung von Preiskalkulationen des Monopolbereichs Rückschlüsse auf geschützte Informationen der wettbewerblichen Bereiche zulassen, soweit diese einen wesentlichen Teil des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ausmachen (OVG Koblenz - Urteil vorn 12.03.2015 Az.: 10 A 10472/14, Rn. 31 ff). Ferner ist es im Energiesektor möglich, dass Informationen aus dem Netzbereich Auswirkungen auf den Wettbewerb um Lieferanten und Kreditbedingungen haben. Ferner können Kundendaten von Netzbetreibern Informationen enthalten, aus denen sich unternehmensindividuell Rückschlüsse zu Marktaktivitäten von Netznutzern - also Dritten ¬ableiten lassen (z.B. Summen der Entgeltermäßigung nach § 19 StromNEV von Netzkunden). Diese sind grundsätzlich als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen. Vorliegend hat die Beteiligte mit Schreiben vom 16.04.2018 mitgeteilt, dass sie mit der Herausgabe ihres Antrages vom 28.06.2012 zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der zweiten Regulierungsperiode Strom (2014 - 2018) ohne Schwärzungen einverstanden ist. Lediglich personenbezogene Daten wurden gern. §§ 1 SIFG i. V. m. § 5 IFG aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 SIFG i. V. m. dem Gesetz über die Erhebung Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). Vorliegend handelt es sich um eine schriftliche Auskunft mit Herausgabe von wenigen Abschriften. Nach Maßgabe des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zum SaarlGebG erfolgt die Herausgabe weniger Abschriften nach Abschnitt 455 Nr. 1.1. gebührenfrei. Die Gebühr wird daher vorliegend auf Null Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann gem. §§ 1, 3 SIFG i. V. m. § 9 IFG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist unter Angabe des Aktenzeichens bei der Regulierungskammer für das Saarland, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Mit freundlichen Grüßen
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Antrag auf Akteneinsicht [#27066] Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit beantrage ich gemäß § 29 VwVfG die …
An Regulierungskammer für das Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht [#27066]
Datum
19. April 2018 16:25
An
Regulierungskammer für das Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit beantrage ich gemäß § 29 VwVfG die Zusendung von Ablichtungen folgender Aktenblätter per Fax oder per E-Mail: - Ihre Schreiben vom 26.3.2018 und vom 12.4.2018 an die VSE Verteilnetz GmbH; - Schreiben der VSE Verteilnetz GmbH vom 16.4.2018. Die beantragte Akteneinsicht dient dem Zweck, eine gesicherte Grundlage zu schaffen für die Prüfung, ob ich als Adressat Ihrer Verfügung vom 18.4.2018 einen Rechtsbehelf einlege oder nicht, zumal die in Rede stehenden Aktenbestandteile von Ihnen ausdrücklich in dem Bescheid erwähnt sind und mithin dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Angesichts der in Gang gesetzten Widerspruchsfrist (die Zustellung des Bescheid vom 17.4.2018 erfolgte am 18.4.2018) bitte ich die beantragte Akteneinsicht kurzfristig zu ermöglichen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in KEVIN CANTY Dipl.-Volksw., MSc Econ (LSE) Von der IHK Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Kalkulation von Energiepreisen, Tarifen und Netzentgelten (Energielieferverträge) infraCOMP << Adresse entfernt >> D-<< Adresse entfernt >> Tel.: 030-2345.8961 Fax: 030-2345.9754 Mobil: 01512-41.47.457 <<E-Mail-Adresse>> Anfragenr: 27066 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Regulierungskammer für das Saarland
Informationsherausgabe zum Informationszugangsverfahren RegK-S/IFG/013 Sehr geehrtAntragsteller/in in dem Informa…
Von
Regulierungskammer für das Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Informationsherausgabe zum Informationszugangsverfahren RegK-S/IFG/013
Datum
24. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in dem Informationszugangsverfahren (Bescheid vom 17.04.2018, Aktenzeichen: RegK-S/IFG/013) bezüglich des Antrages der VSE Verteilnetz GmbH zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren in der zweiten Regulierungsperiode Strom wird Ihnen hiermit Auskunft erteilt. Die entsprechende Information entnehmen Sie bitte der beiliegenden Anlage. Mit freundlichen Grüßen