Antrag H nach den Doping Opferhilfegesetzen

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Auf meine Anfrage wegen des Antrags auf finanzielle Hilfe nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) [#260388] vom Datum 7. November 2022 13:45, erhielt ich von Ihnen folgende Erklärung:

"Nachweise für den Hochleistungssport / Nachwuchshochleistungssport waren unter anderem: Zeugnisse der Kinder- und Jugendsportschule, Mitgliedsausweise, Urkunden, Kaderberufungsschreiben, Kaderlisten, Wettkampfergebnislisten etc. (im Original oder beglaubigt)."

Ich bin jetzt im Besitz eines solchen Antrages. Ich zitiere:

"Antrag H auf finanzielle Hilfe nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) (Antrag für Hochleistungssportler/innen bzw. -nachwuchssportler/innen der ehemaligen DDR)"

Antragsbegründung 2.1 Ich war als Hochleistungssportler/-in bzw. -nachwuchssportler/-in Mitglied im Sportclub (Bitte Nachweise beifügen, z. B. beglaubigte Kopie von Mitglieds- bzw. Clubausweis, Trainingsbuch etc.)“

Im Antrag H wurden weder Wettkampfergebnislisten noch Kaderlisten gefordert.

Frage: Auf welche Dokumente haben Sie bei der Bearbeitung dieses Antrags H zugegriffen, damit Sie klar feststellen konnten, dass der Antragsteller Wettkampfergebnisse vorweisen konnte, die den Kriterien der Doping Opferhilfegesetze entsprachen?
Hochleistungssportler waren Sportler, die bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften Medaillen oder fordere Tabellenplätze erzielten.

Frage: Was passierte mit den Anträgen, die nicht nachweisen konnten, dass der Antragsteller ein DDR-Hochleistungssportler gewesen war?

Frage: Wie viele Antragssteller bekamen die humanitäre Hilfe nach den Doping Opferhilfegesetzen, obwohl sie keine Wettkampfergebnislisten vorweisen konnten, in denen internationale Erfolge aufgeführt waren?

Frage: Wie viele Antragsteller bekamen die humanitäre Hilfe nach den Doping Opferhilfegesetzen, die nur eine Kaderliste vorweisen konnten?
Allein, das Antragsteller in Kaderlisten aufgeführt waren, bedeutet nicht, dass der Antragsteller ein Hochleistungssportler gewesen war, z.B. die ehemalige Vorsitzende bei der Doping Opferhilfe e.V., Frau Ines Geipel. Die nie bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften antreten durfte, mangels Leistungsnachweis.

Ich habe ein Buch „Das große Lexion der DDR-Sportler“. In diesem Buch sind 1.000 DDR-Sportler aufgeführt, die mehrfache Medaillengewinner bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften waren. Hier kann man mit voller Berechtigung sagen, dass waren Hochleistungssportler.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2023
  • Frist
    9. Mai 2023
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Johann Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf meine Anfrage wegen des Antrags a…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Johann Weber
Betreff
Antrag H nach den Doping Opferhilfegesetzen [#274941]
Datum
5. April 2023 12:35
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf meine Anfrage wegen des Antrags auf finanzielle Hilfe nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) [#260388] vom Datum 7. November 2022 13:45, erhielt ich von Ihnen folgende Erklärung: "Nachweise für den Hochleistungssport / Nachwuchshochleistungssport waren unter anderem: Zeugnisse der Kinder- und Jugendsportschule, Mitgliedsausweise, Urkunden, Kaderberufungsschreiben, Kaderlisten, Wettkampfergebnislisten etc. (im Original oder beglaubigt)." Ich bin jetzt im Besitz eines solchen Antrages. Ich zitiere: "Antrag H auf finanzielle Hilfe nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) (Antrag für Hochleistungssportler/innen bzw. -nachwuchssportler/innen der ehemaligen DDR)" Antragsbegründung 2.1 Ich war als Hochleistungssportler/-in bzw. -nachwuchssportler/-in Mitglied im Sportclub (Bitte Nachweise beifügen, z. B. beglaubigte Kopie von Mitglieds- bzw. Clubausweis, Trainingsbuch etc.)“ Im Antrag H wurden weder Wettkampfergebnislisten noch Kaderlisten gefordert. Frage: Auf welche Dokumente haben Sie bei der Bearbeitung dieses Antrags H zugegriffen, damit Sie klar feststellen konnten, dass der Antragsteller Wettkampfergebnisse vorweisen konnte, die den Kriterien der Doping Opferhilfegesetze entsprachen? Hochleistungssportler waren Sportler, die bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften Medaillen oder fordere Tabellenplätze erzielten. Frage: Was passierte mit den Anträgen, die nicht nachweisen konnten, dass der Antragsteller ein DDR-Hochleistungssportler gewesen war? Frage: Wie viele Antragssteller bekamen die humanitäre Hilfe nach den Doping Opferhilfegesetzen, obwohl sie keine Wettkampfergebnislisten vorweisen konnten, in denen internationale Erfolge aufgeführt waren? Frage: Wie viele Antragsteller bekamen die humanitäre Hilfe nach den Doping Opferhilfegesetzen, die nur eine Kaderliste vorweisen konnten? Allein, das Antragsteller in Kaderlisten aufgeführt waren, bedeutet nicht, dass der Antragsteller ein Hochleistungssportler gewesen war, z.B. die ehemalige Vorsitzende bei der Doping Opferhilfe e.V., Frau Ines Geipel. Die nie bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften antreten durfte, mangels Leistungsnachweis. Ich habe ein Buch „Das große Lexion der DDR-Sportler“. In diesem Buch sind 1.000 DDR-Sportler aufgeführt, die mehrfache Medaillengewinner bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften waren. Hier kann man mit voller Berechtigung sagen, dass waren Hochleistungssportler.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 274941 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274941/ Postanschrift Johann Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Weber

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Bundesverwaltungsamt
Z I 5 -i- 155/23 / #274941 - Ihre Anfrage vom 05. April 2023 Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az: Z I 5 –i- 155/23…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Z I 5 -i- 155/23 / #274941 - Ihre Anfrage vom 05. April 2023
Datum
2. Mai 2023 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az: Z I 5 –i- 155/23 Berlin, 02.05.2023 Sehr geehrter Herr Weber, mit E-Mail vom 05. April 2023 beantragten Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen im Zusammenhang mit den Dopingopferhilfegesetzen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: In Beantwortung Ihrer Anfrage verweise ich noch einmal auf meine Antworten vom 19.09.2018, 07.11.2022 und 08.02.2023, in denen ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, welche Kriterien und Unterlagen für den Nachweis "Hochleistungssport/ -nachwuchssport" im DOHG zu Grunde gelegt werden. Die Vorlage von Kaderlisten oder Wettkampflisten war dabei nicht zwingend erforderlich, die Unterlagenbenennung im Antragsformular war insoweit auch nur eine nicht abschließende Beispielsaufzählung ("z.B."). Wenn diese aber vorgelegt wurden, wurden diese selbstverständlich bei der Prüfung des Antrages berücksichtigt. Anhand der jeweils vorgelegten Unterlagen erfolgte die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Hochleistungssports/ -nachwuchssports gegeben waren. Konnte dies nicht belegt werden, führte dies zur Ablehnung des Antrages. Ihre persönliche Auffassung (Zitat: "Hochleistungssportler waren Sportler, die bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften Medaillen oder fordere Tabellenplätze erzielten") war - wie auch bereits in meiner Antwort vom 08.02.2023 dargelegt - nicht der DOHG-Maßstab für die Feststellungen über die Zugehörigkeit zum Hochleistungssport/-nachwuchssport. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen