Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Auf eine Anfrage aus dem August 2020 erklärte das deutsche RKI nicht im Besitz eines Isolates nach den Henle-Koch-Postulaten zu sein.

Bitte sende sie mir alle Belege zum Nachweis des aktuellen Coronavirus, möglichst nach den von Gründer des Robert-Koch-Instituts und Dr. Henle verfassten Postulaten.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Henle-Koch-Postulate

Sollte widererwarten so ein Virus Nachweis nicht vorliegen, alle anderen Dokumente und eine Erklärung, warum nach 1,5 Jahren ein solcher Nachweis noch nicht vor liegt.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2021
  • Frist
    6. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf eine Anfrage …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#230500]
Datum
4. Oktober 2021 13:05
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf eine Anfrage aus dem August 2020 erklärte das deutsche RKI nicht im Besitz eines Isolates nach den Henle-Koch-Postulaten zu sein. Bitte sende sie mir alle Belege zum Nachweis des aktuellen Coronavirus, möglichst nach den von Gründer des Robert-Koch-Instituts und Dr. Henle verfassten Postulaten. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Henle-Koch-Postulate Sollte widererwarten so ein Virus Nachweis nicht vorliegen, alle anderen Dokumente und eine Erklärung, warum nach 1,5 Jahren ein solcher Nachweis noch nicht vor liegt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230500/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.10.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.10.2021
Datum
4. Oktober 2021 18:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0400. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihne…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 04.10.2021: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#230500] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0400)
Datum
20. Oktober 2021 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen angeforderten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich, insbesondere sind sie über die jeweiligen Fachportale abrufbar. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass weltweiter wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass COVID-19 durch SARS-CoV-2 verursacht wird und im Rahmen anerkannter wissenschaftlicher Diagnostik nachweisbar ist. Mittels elektronen­mikroskopischer Diagnostik können etwa alle Partikel einer Probe, inklusive der kleinsten Viren, und damit sowohl alle bisher bekannten, als auch unbekannten Erreger (bis zur Auflösungsgrenze von etwa einem Nanometer) entdeckt, beschrieben und ihre Anzahl bestimmt werden. Elektronenmikroskopische Aufnahmen des Isolats SARS-CoV-2 finden sich z.B. hier: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/.... Weitere Studien sind ebenfalls öffentlich unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/ abrufbar. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut keine amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Im Übrigen sind die zitierten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) sind nicht eröffnet und soweit sich Ihre Anfrage auf Antworten zu konkreten Fragestellungen und nicht auf den Zugang zu amtlichen Informationen richtet, liegt ebenfalls kein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG vor. Allgemeinen Bürgeranfragen können Sie an das dafür zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> richten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> hiermit antworte ich auf die Antwort auf meine Anfrage Nr 230500. Sie antworteten …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 04.10.2021: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#230500] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0400) [#230500]
Datum
20. Oktober 2021 19:13
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit antworte ich auf die Antwort auf meine Anfrage Nr 230500. Sie antworteten folgendes: "Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen angeforderten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich, insbesondere sind sie über die jeweiligen Fachportale abrufbar. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass weltweiter wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass COVID-19 durch SARS-CoV-2 verursacht wird und im Rahmen anerkannter wissenschaftlicher Diagnostik nachweisbar ist. Mittels elektronen­mikroskopischer Diagnostik können etwa alle Partikel einer Probe, inklusive der kleinsten Viren, und damit sowohl alle bisher bekannten, als auch unbekannten Erreger (bis zur Auflösungsgrenze von etwa einem Nanometer) entdeckt, beschrieben und ihre Anzahl bestimmt werden. Elektronenmikroskopische Aufnahmen des Isolats SARS-CoV-2 finden sich z.B. hier: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/NR…. Weitere Studien sind ebenfalls öffentlich unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/ abrufbar. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut keine amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Im Übrigen sind die zitierten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) sind nicht eröffnet und soweit sich Ihre Anfrage auf Antworten zu konkreten Fragestellungen und nicht auf den Zugang zu amtlichen Informationen richtet, liegt ebenfalls kein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG vor. Allgemeinen Bürgeranfragen können Sie an das dafür zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> richten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thomas Grundsatz und Recht (L1) Robert Koch-Institut Nordufer 20, 13353 Berlin Tel.: +49 (0)30 18 754-0 Fax: +49 (0)30 18 754-2328 (Zentrale) E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.rki.de" Ich möchte von Ihnen ganz konkret wissen: Hat das Robert-Koch-Institut einen Nachweis von SARS-CoV-2 durch die Henle-Koch-Postulate vorgenommen oder von einem Dritten vornehmen lassen? Bitte schicken sie mir die entsprechenden Unterlagen und Dokumente zu. Falls nicht, erklären Sie bitte wieso nicht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230500/

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag wu…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 04.10.2021: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG [#230500] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0400) [#230500]
Datum
1. November 2021 14:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag wurde umfassend mit unserem Antwortschreiben vom 20.10.2021 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Bitte beachten Sie, dass sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz kein Anspruch auf Erläuterungen oder Erklärungen zu bestimmten Sachverhalten ergibt. Allgemeine Bürgeranfragen, die auf Antworten auf konkrete Fragestellungen gerichtet sind, können Sie an das dafür zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> richten. Mit freundlichen Grüßen