Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Änderung des SV-Erlass

1. Sämtliche Überlegungen oder Beschlüsse (etwa in Form von Dokumenten, Kommunikation, Gutachten, etc.) zu einer Anpassung des sog. SV-Erlasses (Runderlass 17-51 Nr. 1, https://bass.schul-welt.de/834.htm) in der aktuellen Fassung.
2. Weitere Dokumente, Kommunikation und Beschlüsse zu einer Anpassung von Kompetenzen und Aufgaben der Mitwirkungsgremien i. S. d. §§ 62ff SchulG NW.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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Moritz Bayerl
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Moritz Bayerl
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Änderung des SV-Erlass [#183399]
Datum
25. März 2020 19:25
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Sämtliche Überlegungen oder Beschlüsse (etwa in Form von Dokumenten, Kommunikation, Gutachten, etc.) zu einer Anpassung des sog. SV-Erlasses (Runderlass 17-51 Nr. 1, https://bass.schul-welt.de/834.htm) in der aktuellen Fassung. 2. Weitere Dokumente, Kommunikation und Beschlüsse zu einer Anpassung von Kompetenzen und Aufgaben der Mitwirkungsgremien i. S. d. §§ 62ff SchulG NW.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl Anfragenr: 183399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183399 Postanschrift Moritz Bayerl << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
25. März 2020 19:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Bayerl, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhei…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Änderung des SV-Erlass [#183399]
Datum
2. April 2020 10:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Bayerl, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Aufgrund der derzeitigen besonderen Situation ist eine inhaltliche Beantwortung nicht innerhalb der üblichen Fristen möglich; andere Arbeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen derzeit eindeutig im Vordergrund. Zu gegebener Zeit - ein genaues Zeitfenster kann derzeit nicht benannt werden - komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichem Gruß
Moritz Bayerl
Sehr geehrte<< Anrede >> Ihre letzte Mail habe ich erhalten. Die Coronakrise und der damit verbundene…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Moritz Bayerl
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Änderung des SV-Erlass [#183399]
Datum
17. Juni 2020 12:44
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ihre letzte Mail habe ich erhalten. Die Coronakrise und der damit verbundene erhöhte Arbeitsaufwand dürfte mittlerweile nachlassen. Daher möchte ich Sie darum bitten meine Anfrage zu bearbeiten. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Änderung des SV-Erlass“ vom 25.03.2020 (#183399) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 51 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Moritz Bayerl Anfragenr: 183399 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183399/

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Bayerl, die späte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Ihre Anfrage beantwo…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Änderung des SV-Erlass [#183399]
Datum
3. Juli 2020 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bayerl, die späte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu 1. Der SV-Erlass ist seit 1979 unverändert in Kraft. Aufgrund dieser Tatsache und der damit abgelaufenen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen sind hierzu Dokumente nicht mehr greifbar. Derzeit existieren keine schriftlich fixierten Überlegungen oder Beschlüsse zu möglichen zukünftigen Anpassungen des Erlasses. Zu 2. Das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG), in dem auch die Schulverfassung (Schulmitwirkung) verankert ist, ist 2005 in Kraft getreten und seither wiederholt geändert worden. Die Änderungen betrafen teilweise auch den Abschnitt Schulverfassung. Die Zuständigkeit für Gesetzgebungsverfahren liegt ausschließlich beim Landtag NRW, der in der Parlamentsdatenbank eine lückenlose Dokumentation aller Gesetzgebungsverfahren öffentlich gemacht hat. Da es sich im Zusammenhang mit dem Schulgesetz und den diversen Schulrechtsänderungsgesetzen seit 2005 um mehrere hundert Links, Dokumente und Protokolle handelt, würde es den Umfang einer Mail bei Weitem sprengen, diese herunterzuladen und als Anhänge beizufügen. Da alle Dokumente, die auch jeweils die Gesetzesbegründungen enthalten, öffentlich zugängig und über die Parlamentsdatenbank des Landtags NRW abrufbar sind, wird hierauf verwiesen. Erreichbar ist die Parlamentsdatenbank über: www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche.html Mit freundlichem Gruß