Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Nutzungsdaten von Corona Apps

1. Ob die Luca-App in Ihrem Zuständigkeitsbereich benutzt wurde.
2. Sofern 1 zutrifft, wie häufig und für wie viele Personen in Ihrer Behörde Daten aus dem Luca-System abgerufen wurden.
3. Wie viele Personen in Ihrer Behörde über die Corona Warn App als "positiv" gemeldet wurden.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn die Daten nach Monat oder zumindest Jahr aufgeschlüsselt werden können.

Ergebnis der Anfrage

Eine Antwort steht weiter aus. Unabhängig davon hat Nordrhein-Westfalen und auch der Kreis Gelsenkirchen nie eine Lizenz der Luca App gekauft. Dementsprechend ist das Gesundheitsamt Gelsenkirchen auch nie in der Lage gewesen, Kontaktdaten aus der Luca App abzurufen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Dezember 2022
  • Frist
    4. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Gelsenkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Nutzungsdaten von Corona Apps [#264558]
Datum
2. Dezember 2022 11:16
An
Gesundheitsamt Gelsenkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ob die Luca-App in Ihrem Zuständigkeitsbereich benutzt wurde. 2. Sofern 1 zutrifft, wie häufig und für wie viele Personen in Ihrer Behörde Daten aus dem Luca-System abgerufen wurden. 3. Wie viele Personen in Ihrer Behörde über die Corona Warn App als "positiv" gemeldet wurden. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn die Daten nach Monat oder zumindest Jahr aufgeschlüsselt werden können.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264558/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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