Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde FragDenStaat nutzen, um Sie auf von mir wahrgenommene Missstände in Ihrem Haus und im Datenschutz allgemein hinzuweisen, und am Ende auch ein paar Fragen nach dem LTranspG RLP stellen.
Ich habe inzwischen in vielen Fällen Auskunft bei Unternehmen eingeholt, leider in vielen Fällen unvollständig. So auch bei IONOS, über die ich mich anschließend bei Ihnen beschwert haben, Geschäftszeichen 4.02.20.365.
Obwohl ich das am 29.3.2021 beim LfDI angeregt habe - es wurde offensichtlich kein Verfahrensverzeichnis eingeholt. Wie soll das LfDI beurteilen ob eine Auskunft vollständig ist, wenn man gar keinen Überblick hat, welche Daten verarbeitet werden? Auch hat Ionos sogar zurückgefragt ob Buchhaltungsdaten relevant seien, aber das LfDI hat dazu keine eigene Meinung entwickelt - und mich nicht weiter gehört. Daher an dieser Stelle nachgeschoben: der Kontoauszug auf Seite 164 enthält Posten ZAHL EING - Zahlungseingang. Zahlungseingänge stehen nie auf einer Rechnung, allenfalls ein Fälligkeitsdatum oder ein geplantes Einzugsdatum. Im Kontoauszug würde man auch eine Rücklastschrift sehen, nur dass ich dafür bei Ionos zu brav war.
Meine Nachfrage ob die Mail vom 20.11.2020 erhalten wurde - nie beantwortet. Diese Mail findet sich dann in der Akte auf Seite 129.
Wenn Sie die Akte lesen: Ionos musste dreimal nachbessern, am 12.7.2021 (Seite 164, Kontoauszug), 20.11.2020 (Seite 131), und 23.10.2020 (Seite 125ff), ursprüngliche Auskunft am 30.6.2020 (Seite 106). Auch erläutert Ionos im Schreiben von 13.10.2020 (Seite 92), dass man grundsätzlich erstmal eine unvollständige Auskunft erteile und es dann dem Betroffenen überlässt nachzuhaken. Schon das ist m.E. rechtswidrig. Trotzdem stellt Ihre Behörde nicht fest, dass die initial erteilte Auskunft unvollständig war. Wenn die Unternehmen nicht von Ihnen verdonnert werden, ggfs. auch mit Strafe - warum sollen sie dann die DSGVO ernst nehmen? Wenn ich ein Muster wahrnehme - und wie eingangs geschrieben habe ich einige Auskunftsersuchen und Beschwerden laufen - dann dass die DSGVO trotz Strafandrohung nicht umgesetzt wird. Auch findet sich auf Seite 91 die Frage "Verwarnung?" - ja, die wäre das Mindeste gewesen.
Fragen nach dem LTranspG RLP:
- wurde ein Verfahrensverzeichnis eingeholt oder gab es denn eine Verwarnung von der ich nichts mitbekommen habe?
Was gedenken Sie zu tun, um
- die technische Infrastruktur Ihrer Einrichtung zu verbessern? Mit Papier kann eine Behörde in der Digitalisierung nicht gewinnen.
- die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter hinsichtlich Datenschutz, aber auch zu betriebswirtschaftlicher Software und deren Datenhaltung zu verbessern?
- die Erwartung von Betroffenen wie mir zu erfüllen oder Ihnen besser zu vermitteln warum die Gegenseite vielleicht doch Recht hat?
- die Bearbeitung von Beschwerden, Auskunftsersuchen und ggfs. Akteneinsichten zu beschleunigen, so daß sie innerhalb der zumindest in der DSGVO vorgesehenenen drei Monatsfrist statt in über einem Jahr erledigt werden können?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. November 2021
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14. Dezember 2021
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