Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde FragDenStaat nutzen, um Sie auf von mir wahrgenommene Missstände in Ihrem Haus und im Datenschutz allgemein hinzuweisen, und am Ende auch ein paar Fragen nach dem LTranspG RLP stellen.

Ich habe inzwischen in vielen Fällen Auskunft bei Unternehmen eingeholt, leider in vielen Fällen unvollständig. So auch bei IONOS, über die ich mich anschließend bei Ihnen beschwert haben, Geschäftszeichen 4.02.20.365.

Obwohl ich das am 29.3.2021 beim LfDI angeregt habe - es wurde offensichtlich kein Verfahrensverzeichnis eingeholt. Wie soll das LfDI beurteilen ob eine Auskunft vollständig ist, wenn man gar keinen Überblick hat, welche Daten verarbeitet werden? Auch hat Ionos sogar zurückgefragt ob Buchhaltungsdaten relevant seien, aber das LfDI hat dazu keine eigene Meinung entwickelt - und mich nicht weiter gehört. Daher an dieser Stelle nachgeschoben: der Kontoauszug auf Seite 164 enthält Posten ZAHL EING - Zahlungseingang. Zahlungseingänge stehen nie auf einer Rechnung, allenfalls ein Fälligkeitsdatum oder ein geplantes Einzugsdatum. Im Kontoauszug würde man auch eine Rücklastschrift sehen, nur dass ich dafür bei Ionos zu brav war.

Meine Nachfrage ob die Mail vom 20.11.2020 erhalten wurde - nie beantwortet. Diese Mail findet sich dann in der Akte auf Seite 129.

Wenn Sie die Akte lesen: Ionos musste dreimal nachbessern, am 12.7.2021 (Seite 164, Kontoauszug), 20.11.2020 (Seite 131), und 23.10.2020 (Seite 125ff), ursprüngliche Auskunft am 30.6.2020 (Seite 106). Auch erläutert Ionos im Schreiben von 13.10.2020 (Seite 92), dass man grundsätzlich erstmal eine unvollständige Auskunft erteile und es dann dem Betroffenen überlässt nachzuhaken. Schon das ist m.E. rechtswidrig. Trotzdem stellt Ihre Behörde nicht fest, dass die initial erteilte Auskunft unvollständig war. Wenn die Unternehmen nicht von Ihnen verdonnert werden, ggfs. auch mit Strafe - warum sollen sie dann die DSGVO ernst nehmen? Wenn ich ein Muster wahrnehme - und wie eingangs geschrieben habe ich einige Auskunftsersuchen und Beschwerden laufen - dann dass die DSGVO trotz Strafandrohung nicht umgesetzt wird. Auch findet sich auf Seite 91 die Frage "Verwarnung?" - ja, die wäre das Mindeste gewesen.

Fragen nach dem LTranspG RLP:
- wurde ein Verfahrensverzeichnis eingeholt oder gab es denn eine Verwarnung von der ich nichts mitbekommen habe?
Was gedenken Sie zu tun, um
- die technische Infrastruktur Ihrer Einrichtung zu verbessern? Mit Papier kann eine Behörde in der Digitalisierung nicht gewinnen.
- die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter hinsichtlich Datenschutz, aber auch zu betriebswirtschaftlicher Software und deren Datenhaltung zu verbessern?
- die Erwartung von Betroffenen wie mir zu erfüllen oder Ihnen besser zu vermitteln warum die Gegenseite vielleicht doch Recht hat?
- die Bearbeitung von Beschwerden, Auskunftsersuchen und ggfs. Akteneinsichten zu beschleunigen, so daß sie innerhalb der zumindest in der DSGVO vorgesehenenen drei Monatsfrist statt in über einem Jahr erledigt werden können?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde FragDenStaat nutzen, um Sie auf von mir wahrgenommene Missstände in Ihr…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365 [#232788]
Datum
11. November 2021 17:17
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde FragDenStaat nutzen, um Sie auf von mir wahrgenommene Missstände in Ihrem Haus und im Datenschutz allgemein hinzuweisen, und am Ende auch ein paar Fragen nach dem LTranspG RLP stellen. Ich habe inzwischen in vielen Fällen Auskunft bei Unternehmen eingeholt, leider in vielen Fällen unvollständig. So auch bei IONOS, über die ich mich anschließend bei Ihnen beschwert haben, Geschäftszeichen 4.02.20.365. Obwohl ich das am 29.3.2021 beim LfDI angeregt habe - es wurde offensichtlich kein Verfahrensverzeichnis eingeholt. Wie soll das LfDI beurteilen ob eine Auskunft vollständig ist, wenn man gar keinen Überblick hat, welche Daten verarbeitet werden? Auch hat Ionos sogar zurückgefragt ob Buchhaltungsdaten relevant seien, aber das LfDI hat dazu keine eigene Meinung entwickelt - und mich nicht weiter gehört. Daher an dieser Stelle nachgeschoben: der Kontoauszug auf Seite 164 enthält Posten ZAHL EING - Zahlungseingang. Zahlungseingänge stehen nie auf einer Rechnung, allenfalls ein Fälligkeitsdatum oder ein geplantes Einzugsdatum. Im Kontoauszug würde man auch eine Rücklastschrift sehen, nur dass ich dafür bei Ionos zu brav war. Meine Nachfrage ob die Mail vom 20.11.2020 erhalten wurde - nie beantwortet. Diese Mail findet sich dann in der Akte auf Seite 129. Wenn Sie die Akte lesen: Ionos musste dreimal nachbessern, am 12.7.2021 (Seite 164, Kontoauszug), 20.11.2020 (Seite 131), und 23.10.2020 (Seite 125ff), ursprüngliche Auskunft am 30.6.2020 (Seite 106). Auch erläutert Ionos im Schreiben von 13.10.2020 (Seite 92), dass man grundsätzlich erstmal eine unvollständige Auskunft erteile und es dann dem Betroffenen überlässt nachzuhaken. Schon das ist m.E. rechtswidrig. Trotzdem stellt Ihre Behörde nicht fest, dass die initial erteilte Auskunft unvollständig war. Wenn die Unternehmen nicht von Ihnen verdonnert werden, ggfs. auch mit Strafe - warum sollen sie dann die DSGVO ernst nehmen? Wenn ich ein Muster wahrnehme - und wie eingangs geschrieben habe ich einige Auskunftsersuchen und Beschwerden laufen - dann dass die DSGVO trotz Strafandrohung nicht umgesetzt wird. Auch findet sich auf Seite 91 die Frage "Verwarnung?" - ja, die wäre das Mindeste gewesen. Fragen nach dem LTranspG RLP: - wurde ein Verfahrensverzeichnis eingeholt oder gab es denn eine Verwarnung von der ich nichts mitbekommen habe? Was gedenken Sie zu tun, um - die technische Infrastruktur Ihrer Einrichtung zu verbessern? Mit Papier kann eine Behörde in der Digitalisierung nicht gewinnen. - die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter hinsichtlich Datenschutz, aber auch zu betriebswirtschaftlicher Software und deren Datenhaltung zu verbessern? - die Erwartung von Betroffenen wie mir zu erfüllen oder Ihnen besser zu vermitteln warum die Gegenseite vielleicht doch Recht hat? - die Bearbeitung von Beschwerden, Auskunftsersuchen und ggfs. Akteneinsichten zu beschleunigen, so daß sie innerhalb der zumindest in der DSGVO vorgesehenenen drei Monatsfrist statt in über einem Jahr erledigt werden können? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg Anfragenr: 232788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232788/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Akteneinsicht zur Anfrage Das ist die Akteneinsicht zur Anfrage. Mitarbeiterinformationen sind nach bestem Wissen …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Akteneinsicht zur Anfrage
Datum
11. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Das ist die Akteneinsicht zur Anfrage. Mitarbeiterinformationen sind nach bestem Wissen geschwärzt.
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365 [#232788]
Datum
17. November 2021 15:04
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920 141 Telefax: (06131) 8920 299 Datum: 17.11.2021 Gesch.Z.: 4.04.21.033 Sehr geehrter Herr Lindenberg, gerne beantworte ich Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz wie folgt: Dem Landesbeauftragten liegen über die Ihnen bereits im Wege der Akteneinsicht übermittelten Unterlagen hinaus keine weiteren Informationen zu Ihrem Beschwerdeverfahren vor. Es wurden folglich keine Maßnahmen unternommen, über welche Sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Mit Blick auf Ihre weiteren Fragen möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Landesbeauftragte stets bestrebt ist, seine technische Infrastruktur und seine behördeninternen Abläufe zu optimieren sowie die Fachkenntnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vertiefen. Vor diesem Hintergrund sind interne Maßnahmen wie Arbeitsgruppen, Workshops sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ein zentraler Bestandteil der Tätigkeit unserer Behörde. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> Stets bestrebt klingt ja sehr ähnlich dem stets bemüht in Zeugnissen. Ich möchte n…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365 [#232788]
Datum
17. November 2021 15:31
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Stets bestrebt klingt ja sehr ähnlich dem stets bemüht in Zeugnissen. Ich möchte nachfragen: Warum wurde keine Verwarnung ausgesprochen, obwohl das offentsichtlich in Betracht gezogen wurde? Warum wurde kein Verfahrensverzeichnis beantragt, obwohl ich das vorgeschlagen hatte? Für mich entsteht der Eindruck, dass die Aufsicht in Deutschland nicht ahnden will. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 232788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232788/
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> meine Nachfrage vom 17.11.2021 https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-nach-dem-ltra…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365 [#232788]
Datum
11. Juni 2022 13:58
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Nachfrage vom 17.11.2021 https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-nach-dem-ltranspg-rlp-zu-40220365/#nachricht-644738 wurde leider noch nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 232788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232788/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.…
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Betreff
WG: WG: Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365 [#232788]
Datum
13. Juni 2022 14:58
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920 141 Telefax: (06131) 8920 299 Datum: 13.06.2022 Gesch.Z.: 4.04.21.033 Sehr geehrter Herr Lindenberg, bezugnehmend auf Ihre Anfrage bitte ich um Verständnis dahingehend, dass unsere Behörde die Kommunikation im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht über öffentlich abrufbare Plattformen wie bspw. FragdenStaat führt. Vor diesem Hintergrund biete ich Ihnen an, mir zu diesem Zweck eine alternative Kontaktmöglichkeit (bspw. Post-, E-Mail-Adresse oder Faxnummer) mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> gerne dürfen Sie mir Mail an <<E-Mail-Adresse>> schicken. Mit freundlich…
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Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: WG: WG: Antrag nach dem LTranspG RLP zu 4.02.20.365 [#232788]
Datum
13. Juni 2022 16:41
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gerne dürfen Sie mir Mail an <<E-Mail-Adresse>> schicken. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 232788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232788/