Sehr
<< Anrede >>
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Im Rahmen der Anhörung zu diesem Verfahren möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei denene von Ihnen benannten Dokumenten wahrscheinlich doch um Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 SächsUIG handelt. Dies möchte ich Ihnen im Folgenden darlegen.
Sie benennen folgende Dokumente:
- Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde über eine Unterhaltungsmaßnahme der Stadt Groitzsch für 2022 und Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde über eine Unterhaltungsmaßnahme der Stadt Groitzsch für 2022/2023: Hierbei handelt es sich um Informationen zu Maßnahmen (dazu § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsUIG), die sich auf Umweltbestandteile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsUIG auswirken, konkret auf den Fluss Schwennigke und dessen unmittelbare Umgebung, welcher die Umweltbestandteile Wasser, Boden, Landschaft und die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen umfasst. Selbstverständlich ist es Ihnen möglich, vor der Einsichtnahme Stellen im Dokument unkenntlich zu machen, die keine Umweltinformationen enthalten.
Bei Maßnahmen an einem Fluss, welcher Teil der Landschaft ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass diese sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken. Insbesondere da der Einsatz eines Schreitbaggers geplant war. Dieser befindet sich also zumindest im Wasser und stützt sich am Boden ab. Zudem befinden sich am und im Fluss Tiere und Pflanzen. Vom Vorhandensein dieser Umweltbestandteile konnte ich mich in den letzten Wochen selbst überzeugen. Eine Maßnahme dieses Umfangs wird jedoch in der Regel nicht durchgeführt, wenn sie keine Auswirkungen hätte. (Dann wäre sie nur Steuergeldverschwendung.) Die Maßnahme in 2022 wurde durchgeführt mit der Intention, den Zustand der Umweltbedingungen an der Schwennigke zu verbessern, Auswirkungen waren also zumindest geplant. Es handelt sich also um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3a SächsUIG. Die Maßnahme 2022/2023 wurde, wie dem Amtsblatt der Stadt Groitzsch zu entnehmen war, unterlassen, um schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Hier wurden also seitens der zuständigen Stellen auch Auswirkungen auf die Umweltbestandteile angenommen. Es handelt sich also wahrscheinlich um Dokumente nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsUIG, die Annahmen zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsUIG enthalten.
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur geplanten Gewässerunterhaltungsmaßnahme 2022/2023: Aus der Berichterstattung im Amtsblatt der Stadt Groitzsch geht hervor, dass diese Stellungnahme Informationen zum Zustand der oben genannten Umweltbestandteile sowie der Artenvielfalt im Maßnahmengebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsUIG enthält. Zudem ist allein schon aufgrund des Titels des Dokuments anzunehmen, dass es Informationen zu einer Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsUIG (Begründung s.o.) enthält.
Sie schreiben, dass die Dokumente der Entscheidungsfindung zu einer Maßnahme dienen. Abgesehen davon, dass es sich um eine Maßnahme an einem Landschaftselement (Fluss) handelt, womit es sich um eine Umweltinformation nach § 3 Abs. 2 Nr. 3a SächsUIG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsUIG handelt, muss angenommen werden, dass bei einer Entscheidung alle verfügbaren Informationen zum Zustand des Flusses und seiner unmittelbaren Umgebung vorliegen. Es ist daher auch anzunehmen, dass ebenfalls Informationen zum Zustand von Wasser, Boden und den vorhandenen Pflanzen und Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsUIG) in die Entscheidung einbezogen wurden und dies im Dokument festgehalten wurde.
Aufgrund der Bekanntgabe der Vorgänge durch die Stadt Groitzsch in ihrem Amtsblatt muss davon ausgegangen werden, dass ein öffentliches Interesse an diesen Vorgängen besteht und dies von Ihnen ebenfalls gesehen wird.
Da die Maßnahmen in der Vergangenheit liegen bzw. aufgegeben wurden, ist für die diesbezüglichen Umweltinformationen kein Geheimhaltungsinteresse ihrerseits ersichtlich. Da Sie zudem nicht angeführt haben, dass die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter hätte, ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Das genaue Wissen um den Zustand des Ökosystems Schwennigke und über bereits abgeschlossene bzw. abgesagte Maßnahmen kann keine negativen Auswirkungen auf den Zustand der Umweltbestandteile haben. Im Gegenteil nützut die Verbreitung von präzisen Informationen über ein Ökosystem in der Regel dessen Schutz, wie es auch die Intention von Umweltinformationsgesetzen ist.
Zudem wurde die Maßnahme 2022 auch mit dem Hochwasserschutz begründet. Die Maßnahme 2022/2023 hätte daher wahrscheinlich auch geplante Auswirkungen auf den Hochwasserschutz. Seitens gewässerkundiger Personen wurde daher unterstellt, dass das Absagen der Maßnahme 2022/2023 den Hochwasserschutz kurzfristig beeinträchtigt. Um hier die Diskussion zu Versachlichen ist es notwendig, alle relevanten Informationen in die Debatte einfließen zu lassen. Gerade beim Thema Hochwasserschutz, dass von überragendem öffentlichen Interesse ist, kann die Veröffentlichung der angeforderten Umweltinformationen also der Entstehung von Fehlinformationen vorbeugen und einen effektiveren Hochwasserschutz der Gewässeranlieger ermöglichen.
Es handelt sich schließlich nicht um eine interne Mitteilung ihrerseits, da sie einerseits aus der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Amtsblatt zitieren. Andererseits kann es sich bei Dokumenten die im Schriftverkehr mit anderen Institutionen auftreten nicht um interne Mitteilungen handeln, da diese Ihre Institution bestimmungsgemäß verlassen haben oder nicht in ihrer Institution erstellt wurden.
Hier überwiegt also das einfache Interesse meinerseits sowie das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Faktengrundlage zum Hochwasserschutz und zum Zustand der Ökosysteme an der Zugänglichmachung der Umweltinformationen in den Dokumenten das Ihrerseits nicht begründete Geheimhaltungsinteresse, insbesondere da der Schutz von Verfahrensabläufen durch Schwärzungen möglich ist und es sich aufgrund des Charakters der Dokumente als interbehördlicher Schriftverkehr nicht um interne Mitteilungen handelt.
Weiterhin möchte ich von einer Zusendung der Informationen zunächst absehen und möchte daher zunächst um eine Einsichtnahme vor Ort bitten. Sollte sich die Terminfindung für die Einsicht jedoch schwierig gestalten, möchte ich auf die Zusendung der Dokumente bestehen. Dennoch ist aus dem dargelegten öffentlichen Interesse eine Veröffentlichung empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
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