Antwort auf Anfrage „Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen"
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag
am 31.7.2023 kam auf die Anfrage vom 28.7.2023 mit dem Titel „Verhältnis nichtöffentliche zu öffentlichen Tops bei Gemeinderatsitzungen" eine Antwort vom Bürgermeister Boris Palmer.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Kommt die Mail mit diesem Bestandteil von Herrn Palmer: "Könnten Sie mir auch eine Frage beantworten? Was geht es jemand in Wernau an, was der Tübinger Gemeinderat macht? Glauben Sie, uns ist es langweilig?
Wir werden die öffentlichen TOPS nicht für Sie zählen. Das können Sie selbst tun. Die Tagesordnungen sind auf der Homepage der Stadt einsehbar. Sollten Sie sich nicht mit Recherchen im Internet auskennen, schicken wir Ihnen sogar einen Link.
Und selbstverständlich erheben wir Gebühren."?
-Herr Palmer ist Teil des Verteilers bei Anfragen. Inwieweit ist es seine Aufgabe, solchen zu antworten?
-Die Antwort von Herrn Palmer sagt wörtlich: "Wir werden die öffentlichen TOPS nicht für Sie zählen. [...]". handelt es sich hierbei um eine Ablehnung nach §9 BW LIFG, da im Nachhinein die Anfrage beantwortet wurde?
-In der Antwort heißt es von Herrn Palmer: "Und selbstverständlich erheben wir Gebühren." Wurde der Erhebungsprozess begonnen und wurden letztendlich Gebühren erhoben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes, (UVwG) soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Die Anfrage hat meiner Meinung nach einen geringen Aufwand und erfordert damit keine Gebühren.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich mir, dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte mir, die erbetenen Informationen unverzüglich spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum7. August 2023
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9. September 2023
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