Antworten auf Fragebogen "PimEyes"

wie aus Presseberichterstattung bekannt ist, hat Ihre Behörde ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen "PimEyes" eingeleitet, das inzwischen die Internetseite: https://pimeyes.com/en betreibt. Anlass ist die Speicherung biometrischer Daten durch das Unternehmen. Im Rahmen des Verfahrens haben Sie einen Fragebogen an das Unternehmen verschickt.

Ebenfalls aus der Presse ist bekannt, dass das Unternehmen auf Fragen Ihrer Behörde Stellung genommen hat. Ich bitte Sie, mir die Antworten des Unternehmens zuzusenden. Soweit Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten betroffen sind, kann eine Schwärzung erfolgen.

Ich danke Ihnen vielmals.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    9. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie aus Presseberichterstattung be…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antworten auf Fragebogen "PimEyes" [#305500]
Datum
9. April 2024 16:09
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie aus Presseberichterstattung bekannt ist, hat Ihre Behörde ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen "PimEyes" eingeleitet, das inzwischen die Internetseite: https://pimeyes.com/en betreibt. Anlass ist die Speicherung biometrischer Daten durch das Unternehmen. Im Rahmen des Verfahrens haben Sie einen Fragebogen an das Unternehmen verschickt. Ebenfalls aus der Presse ist bekannt, dass das Unternehmen auf Fragen Ihrer Behörde Stellung genommen hat. Ich bitte Sie, mir die Antworten des Unternehmens zuzusenden. Soweit Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten betroffen sind, kann eine Schwärzung erfolgen. Ich danke Ihnen vielmals.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305500/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Antworten auf Fragebogen "PimEyes" [#305500]
Datum
9. April 2024 16:09
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> wir danken für Ihre Anfrage vom 9. April 2024 über das Portal fragdenstaa…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: EXTERN: Antworten auf Fragebogen "PimEyes" [#305500], Unser Aktenzeichen 0221.4-47/4
Datum
19. April 2024 11:23
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir danken für Ihre Anfrage vom 9. April 2024 über das Portal fragdenstaat [#305500] und beantworten diese auf Basis des Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG). Sie beantragen den Zugang zu den Antworten auf den Fragebogen "PimEyes". Das LIFG BW gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen ohne vorherige Verwaltungsverfahrensbeteiligung und ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle muss rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht schrankenlos. Vorliegende Schutzgründe können sein: 1. Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG 3. Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Versagt werden darf der Informationszugang nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und können ggf. nebeneinander anwendbar sein. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts- Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren. Schutzzweck der Norm ist der Schutz der Rechtspflege / Gesetzesvollzug (Debus § 4 LIFG, Rn. 56) „gegen Beeinträchtigungen durch die Offenlegung verfahrensrelevanter Informationen“ (Polenz in Brink/Polenz/Blatt IFG, § 3 Rn. 63). Da wir derzeit ein laufendes Bußgeldverfahren gegen PimEyes führen, würde ein Zugang zu unseren Ermittlungsgrundlagen das Verfahren erheblich beeinträchtigten und sogar vereiteln. Da sich Ihr Antrag auf amtliche Informationen bezieht, die Teil eines laufenden Bußgeldverfahrens sind, lehnen wir Ihren Antrag daher unter Verweis auf den Schutzgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG vollumfänglich ab. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen. Unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 LIFG teilen wir Ihnen mit, dass der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht möglich sein wird. Das LIFG findet für den Zugang zu dem im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlassenen Bußgeldbescheid keine Anwendung. Das Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist – soweit er in Bußgeldverfahren als Verfolgungsbehörde tätig wird – keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 2 LIFG: Er übt in dieser Funktion keine materielle Verwaltungstätigkeit aus, sondern unterliegt insoweit – wie die Strafverfolgungsbehörden – nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG nicht dem Anwendungsbereich des LIFG. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage und Ihre Antwort. Mir ist …
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: EXTERN: Antworten auf Fragebogen "PimEyes" [#305500], Unser Aktenzeichen 0221.4-47/4 [#305500]
Datum
30. April 2024 14:51
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage und Ihre Antwort. Mir ist bekannt, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz auch Ausschlussgründe vorsieht. Sie stützen sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 LIFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren haben kann. Schon der Wortlaut macht meines Erachtens deutlich, dass ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren hingegen keinen Ausschlussgrund darstellt. Eine gleichlautende Formulierung findet sich auch in § 3 IFG des Bundes, auf den daher in der Kommentarliteratur zum LIFG BaWü verwiesen wird. In der Kommentarliteratur scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass "die informationspflichtige Stelle anhand hinreichend konkreter Anhaltspunkte nachvollziehbar und plausibel darlegen" muss, warum eine solche Beeinträchtigung vorliegen soll. Öffentliche Aufmerksamkeit für Verfahren oder öffentlicher Druck sollen nicht ausreichen. (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 43. Aufl. 1.2.2024, IFG § 3 Rn. 115) Geschützt ist auch nur die Durchführung, nicht das Ergebnis eines Verfahrens. (Schoch/Schoch IFG § 3 Rn. 130) Wie sich die öffentliche Kenntnis der Antworten, die PimEyes Ihrer Behörde gegeben hat, nachteilig auf den Erfolg des Bußgeldverfahrens auswirken kann, leuchtet vor dem Hintergrund der genannten Maßstäbe nicht ein. Schließlich weiß das Unternehmen, dass Sie bereits über diese Informationen verfügen - es hat Ihnen diese ja selbst mitgeteilt. Es mutet daher äußerst unplausibel an, dass eine digitale Übersendung der Antworten - wie Sie schreiben - "das Verfahren erheblich beeinträchtigten und sogar vereiteln" könnte. Das müsste Sie meines Erachtens für einen rechtmäßigen Ablehnungsbescheid zumindest in irgendeiner Form nachvollziehbar und plausibel machen. Insbesondere in einer Konstellation wie der Vorliegenden, wo das vor dem Hintergrund der bekannten Informationen eher fernliegt. Ich möchte Ihnen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufbürden, habe aber für eine Recherche ein gesteigertes Interesse an den Antworten. Da Sie leider nur recht pauschal auf das laufende Bußgeldverfahren verweisen - was allein zweifellos nicht ausreicht -, ist es mir nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich ein Ausschlussgrund vorliegt. Falls Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen, würde ich Sie bitten, mir diese mitzuteilen. Ansonsten bitte ich um einen Bescheid, um ggf. Rechtsmittel einlegen zu können. Ich wünsche Ihnen einen schönen 1. Mai und verbleibe mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305500/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>