Sehr
<< Anrede >>
haben Sie vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage und Ihre Antwort. Mir ist bekannt, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz auch Ausschlussgründe vorsieht. Sie stützen sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 LIFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren haben kann. Schon der Wortlaut macht meines Erachtens deutlich, dass ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren hingegen keinen Ausschlussgrund darstellt.
Eine gleichlautende Formulierung findet sich auch in § 3 IFG des Bundes, auf den daher in der Kommentarliteratur zum LIFG BaWü verwiesen wird. In der Kommentarliteratur scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass "die informationspflichtige Stelle anhand hinreichend konkreter Anhaltspunkte nachvollziehbar und plausibel darlegen" muss, warum eine solche Beeinträchtigung vorliegen soll. Öffentliche Aufmerksamkeit für Verfahren oder öffentlicher Druck sollen nicht ausreichen. (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 43. Aufl. 1.2.2024, IFG § 3 Rn. 115)
Geschützt ist auch nur die Durchführung, nicht das Ergebnis eines Verfahrens. (Schoch/Schoch IFG § 3 Rn. 130) Wie sich die öffentliche Kenntnis der Antworten, die PimEyes Ihrer Behörde gegeben hat, nachteilig auf den Erfolg des Bußgeldverfahrens auswirken kann, leuchtet vor dem Hintergrund der genannten Maßstäbe nicht ein. Schließlich weiß das Unternehmen, dass Sie bereits über diese Informationen verfügen - es hat Ihnen diese ja selbst mitgeteilt. Es mutet daher äußerst unplausibel an, dass eine digitale Übersendung der Antworten - wie Sie schreiben - "das Verfahren erheblich beeinträchtigten und sogar vereiteln" könnte. Das müsste Sie meines Erachtens für einen rechtmäßigen Ablehnungsbescheid zumindest in irgendeiner Form nachvollziehbar und plausibel machen. Insbesondere in einer Konstellation wie der Vorliegenden, wo das vor dem Hintergrund der bekannten Informationen eher fernliegt.
Ich möchte Ihnen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand aufbürden, habe aber für eine Recherche ein gesteigertes Interesse an den Antworten. Da Sie leider nur recht pauschal auf das laufende Bußgeldverfahren verweisen - was allein zweifellos nicht ausreicht -, ist es mir nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich ein Ausschlussgrund vorliegt. Falls Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen, würde ich Sie bitten, mir diese mitzuteilen. Ansonsten bitte ich um einen Bescheid, um ggf. Rechtsmittel einlegen zu können.
Ich wünsche Ihnen einen schönen 1. Mai und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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