Antworten des Ministeriums auf Änderungsvorschläge zur Kommunalverfassung

In wie vielen Fällen hat das Ministerium auf Vorschläge ( von Petenten, von Kommunalpolitikern, von Parteien, von Vereinen) zur Änderung der Kommunalverfassung in den letzten 4 Jahren mit der Teil-Antwort reagiert: Bei der nächsten Novellierung der Kommunalverfassung wird der Vorschlag erneut betrachtet (nicht wörtlich) ? Mindestens 2 Fälle sind uns bekannt.

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  • Datum
    16. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
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Dennis Klüver
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folge…
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Dennis Klüver
Betreff
Antworten des Ministeriums auf Änderungsvorschläge zur Kommunalverfassung [#297398]
Datum
16. Januar 2024 09:59
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In wie vielen Fällen hat das Ministerium auf Vorschläge ( von Petenten, von Kommunalpolitikern, von Parteien, von Vereinen) zur Änderung der Kommunalverfassung in den letzten 4 Jahren mit der Teil-Antwort reagiert: Bei der nächsten Novellierung der Kommunalverfassung wird der Vorschlag erneut betrachtet (nicht wörtlich) ? Mindestens 2 Fälle sind uns bekannt.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dennis Klüver Anfragenr: 297398 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297398/ Postanschrift Dennis Klüver << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dennis Klüver

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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ihr IFG-Antrag vom 16.01.2024 Sehr geehrter Herr Klüver, ich wurde gebeten Ihnen eine Auskunft zu Ihrem IFG-Antra…
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 16.01.2024
Datum
26. Februar 2024 15:34
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Klüver, ich wurde gebeten Ihnen eine Auskunft zu Ihrem IFG-Antrag vom 16.01.2024 zukommen zu lassen, der mit selben Datum per E-Mail in der Poststelle des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V einging. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die alleinige Antragstellung per E-Mail nicht ausreichend ist. Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG M-V ist der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail genügt nur dann der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V geforderten Schriftform, wenn sie mit einer qualifizierter elektronischer Schriftform (§ 3a VwVfG M-V) versehen ist und die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Ich bitte Sie daher Ihren Antrag nochmals entsprechend einzureichen. Des Weiteren gebe ich Ihnen das beiliegende Datenschutzinformationsblatt zur Kenntnis. Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen