Sehr
<< Anrede >>
sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie verweigern die Antwort auf meine Anfrage mit Verweis auf § 4 LIFG. Absätze, Sätze oder Ziffern der Norm, auf die Sie sich beziehen, nennen Sie nicht.
Gegen Ihre Ablehnung meiner Anfrage wende ich mich mit folgenden Ausführungen zur Rechtslage, vgl. Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, Dr. Alfred G. Debus u. a., Handkommentar, 2017 ("Debus 2017").
"Durch die Formulierung der Ablehungsgründe wird zum Ausdruck gebracht, dass der Informationszugang jeweils nur insoweit versagt werden darf, als es für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen im Einzelfall erforderlich ist. Daher trägt die informationspflichtige Stelle dafür die Darlegungslast. Die Feststellung der Ablehnungsgründe setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des geschützten Belanges ergeben kann.
Die Darlegungen müssen so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes tatsächlich angenommen werden kann."
Ich halte fest: Diesen Anforderungen werden Sie mit der Aussage "nachteilige Auswirkung auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens" nicht gerecht.
Zu Ihrer Nennung des § 4 LIFG führe ich in Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG aus, vgl. Debus 2017:
"Die informationspflichtige Stelle hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die geschützten Belange darzulegen. Die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass zwischen der Einsicht in die Unterlagen und der vom Gesetz vorgegebenen Gefährdung der Verfahren eine Kausalität besteht, die Informationen müssen verfahrensrelevant sein. Es bedarf konkreter Feststellungen im Einzelfall, dass durch den Informationszugang der Schutz des Ablaufs des jeweiligen Verfahrens tatsächlich (erheblich) beeinträchtigt wird."
Ich halte fest: Diesen Anforderungen werden Sie mit der Aussage "nachteilige Auswirkung auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens" nicht gerecht.
Es gilt zudem, Debus 2017: "Nachteilige Auswirkungen können nach überwiegender Ansicht nicht von einer Gefährdung der Erfolgsaussichten der öffentlichen Stelle als Partei in dem Verfahren ausgehen."
Ich halte fest: Die Stadt Rastatt verweigert unter Frau Oberbürgermeisterin Müller die Herausgabe von Informationen ohne die gesetzlich vorgegebene Begründung anzuführen.
Frau Müller hatte in einem Interview mit dem SWR, veröffentlicht am 16.10.2023 folgendes geäußert:
"Ich erhoffe mir, dass ich in Rastatt dahingehend etwas bewirken kann, dass der Zusammenhalt in der Stadtgesellschaft spürbarer wird. Dass sich Menschen nicht abgehängt fühlen, denn das war der Eindruck, den ich gewonnen habe. Und dass die Transparenz der Entscheidungen aus dem Rathaus zunimmt. Dass Menschen nachvollziehen können, was dort passiert und warum es passiert. Das ist mir wichtig. Und ich will Politik auch ein Stück weit nahbarer machen, das wäre mir sehr wichtig."
Tatsächlich wirkt die Stadt Rastatt unter Frau Müller als bestellter Oberbürgermeisterin Transparenz aktiv entgegen, indem Anfragen wie diese nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz abgelehnt werden und dies ohne die gesetzlich erforderliche Begründung.
Die oben genannten Informationen zur Rechtslage möchte ich Ihnen mitteilen bevor ich den Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Sache anrufe.
Vor dem Hintergrund der Ihnen unbekannten und nun dargelegten Rechtslage bringe ich meine Verwunderung über die von Ihnen erklärte Ablehnung zum Ausdruck, wiederhole meine Anfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 301842
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