Anwälte 2023

Anfrage an: Stadt Rastatt

- Übersicht über die Ausgaben der Stadt Rastatt für Anwälte 2023, mit Angabe der Sache für die mandadiert wurde sowie Zurverfügungstellung des Vertrages und der Rechnungen.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Übersicht über die Ausgaben der …
An Stadt Rastatt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwälte 2023 [#301842]
Datum
3. März 2024 21:31
An
Stadt Rastatt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Übersicht über die Ausgaben der Stadt Rastatt für Anwälte 2023, mit Angabe der Sache für die mandadiert wurde sowie Zurverfügungstellung des Vertrages und der Rechnungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301842/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Rastatt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres LIFG-Antrages [#301842] vo…
Von
Stadt Rastatt
Betreff
Anwälte 2023 [#301842]
Datum
27. März 2024 15:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres LIFG-Antrages [#301842] vom 4. März 2024 zum Thema: „Anwälte 2023“ - Übersicht über die Ausgaben der Stadt Rastatt für Anwälte 2023, mit Angabe der Sache für die mandadiert wurde sowie Zurverfügungstellung des Vertrages und der Rechnungen. Sie haben nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) grundsätzlich Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen. Allerdings sieht das LIFG auch Ausnahmen vor, die einer Weitergabe von Informationen entgegenstehen. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass in Ihrem o.g. Fall ein Informationszugang bzw. Auskunftsoffenlegung eine nachteilige Auswirkung auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens haben könnte. Ihrem Antrag auf Informationszugang können wir daher gem. § 4 LIFG nicht entsprechen. Wir danken für Ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> sehr << Antragsteller:in >> Sie verweigern die Antwort auf meine Anfrag…
An Stadt Rastatt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwälte 2023 [#301842]
Datum
27. März 2024 22:30
An
Stadt Rastatt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr << Antragsteller:in >> Sie verweigern die Antwort auf meine Anfrage mit Verweis auf § 4 LIFG. Absätze, Sätze oder Ziffern der Norm, auf die Sie sich beziehen, nennen Sie nicht. Gegen Ihre Ablehnung meiner Anfrage wende ich mich mit folgenden Ausführungen zur Rechtslage, vgl. Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, Dr. Alfred G. Debus u. a., Handkommentar, 2017 ("Debus 2017"). "Durch die Formulierung der Ablehungsgründe wird zum Ausdruck gebracht, dass der Informationszugang jeweils nur insoweit versagt werden darf, als es für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen im Einzelfall erforderlich ist. Daher trägt die informationspflichtige Stelle dafür die Darlegungslast. Die Feststellung der Ablehnungsgründe setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des geschützten Belanges ergeben kann. Die Darlegungen müssen so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes tatsächlich angenommen werden kann." Ich halte fest: Diesen Anforderungen werden Sie mit der Aussage "nachteilige Auswirkung auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens" nicht gerecht. Zu Ihrer Nennung des § 4 LIFG führe ich in Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG aus, vgl. Debus 2017: "Die informationspflichtige Stelle hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die geschützten Belange darzulegen. Die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass zwischen der Einsicht in die Unterlagen und der vom Gesetz vorgegebenen Gefährdung der Verfahren eine Kausalität besteht, die Informationen müssen verfahrensrelevant sein. Es bedarf konkreter Feststellungen im Einzelfall, dass durch den Informationszugang der Schutz des Ablaufs des jeweiligen Verfahrens tatsächlich (erheblich) beeinträchtigt wird." Ich halte fest: Diesen Anforderungen werden Sie mit der Aussage "nachteilige Auswirkung auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens" nicht gerecht. Es gilt zudem, Debus 2017: "Nachteilige Auswirkungen können nach überwiegender Ansicht nicht von einer Gefährdung der Erfolgsaussichten der öffentlichen Stelle als Partei in dem Verfahren ausgehen." Ich halte fest: Die Stadt Rastatt verweigert unter Frau Oberbürgermeisterin Müller die Herausgabe von Informationen ohne die gesetzlich vorgegebene Begründung anzuführen. Frau Müller hatte in einem Interview mit dem SWR, veröffentlicht am 16.10.2023 folgendes geäußert: "Ich erhoffe mir, dass ich in Rastatt dahingehend etwas bewirken kann, dass der Zusammenhalt in der Stadtgesellschaft spürbarer wird. Dass sich Menschen nicht abgehängt fühlen, denn das war der Eindruck, den ich gewonnen habe. Und dass die Transparenz der Entscheidungen aus dem Rathaus zunimmt. Dass Menschen nachvollziehen können, was dort passiert und warum es passiert. Das ist mir wichtig. Und ich will Politik auch ein Stück weit nahbarer machen, das wäre mir sehr wichtig." Tatsächlich wirkt die Stadt Rastatt unter Frau Müller als bestellter Oberbürgermeisterin Transparenz aktiv entgegen, indem Anfragen wie diese nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz abgelehnt werden und dies ohne die gesetzlich erforderliche Begründung. Die oben genannten Informationen zur Rechtslage möchte ich Ihnen mitteilen bevor ich den Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Sache anrufe. Vor dem Hintergrund der Ihnen unbekannten und nun dargelegten Rechtslage bringe ich meine Verwunderung über die von Ihnen erklärte Ablehnung zum Ausdruck, wiederhole meine Anfrage und verbleibe mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301842/

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anwälte 2023“ vom 03.03.2024 (#301842) wurde von Ihnen nicht in de…
An Stadt Rastatt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwälte 2023 [#301842]
Datum
8. April 2024 22:44
An
Stadt Rastatt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anwälte 2023“ vom 03.03.2024 (#301842) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>