Anwaltszwang im Güterichterverfahren
Besteht in einem Güterichterverfahren bzw. zum Abschluss eines Vergleichs in selbigem Anwaltszwang?
-->siehe dazu auch Fachartikel im Beck-online "Postulationszwang im Güterichterverfahren" (RA Norbert Schneider und Lena Nitschke)
Es stellt sich auch die Frage, ob dieser Anwaltszwang nicht explizit auch Art. 6 EMRK widerspricht:
Recht auf ein faires Verfahren
...
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
...
https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html
Als Dritten Punkt möchte ich die Vertraulichkeit in der Mediation heranziehen und explizit die Frage stellen, ob diese nicht dann auf die Güteverhandlung übertragen werden muss:
§ 2 Absatz 4 MediationsG folgt aus dem in der Mediation geltenden Grundsatz der Partei-autonomie. Die Parteien bestimmen im allseitigen Einverständnis selbst, welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden sollen. Unter „Einbeziehung“ ist hier die persönliche Anwesenheit in der Mediation zu verstehen. „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Rechtsanwälte oder andere Parteivertreter sein. Eine anwaltliche Begleitung in der Mediation ist daher nur mit Zustimmung sämtlicher Parteien möglich. Bei der gerichtsinternen Mediation gelten deshalb die Vorschriften über die Vertretung vor Gericht (beispielsweise § 78 ZPO, § 11 ArbGG) nicht. Die in § 1 Absatz 1 MediationsG normierte Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens wird durch die Bestimmung des § 2 Absatz 4 MediationsG insoweit modifiziert, als die Parteien frei entscheiden können, ob und inwieweit sie ihr Mediationsverfahren für Dritte öffnen wollen.
Als Vierten Punkt möchte ich die Frage aufwerfen, wie sinnvoll es ist, dass Hauptsacheverfahrenstermine sich terminlich direkt an Güterichterverfahren anschließen.
Wie soll dies organisatorisch gelöst werden? Indem ein teurer Anwalt vor der Tür vorsorglich wartet, ob ein Vergleich scheitert und dann direkt zur Verfügung steht?
Indem er wartet, dann gar nicht notwendig wird, da ein erfolgreicher Vergleich geschlossen werden konnte? Dann muss trotzdem unnötiger Aufwand für den Anwalt vergütet werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum8. Juli 2022
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10. August 2022
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