Anwaltszwang im Güterichterverfahren

Besteht in einem Güterichterverfahren bzw. zum Abschluss eines Vergleichs in selbigem Anwaltszwang?

-->siehe dazu auch Fachartikel im Beck-online "Postulationszwang im Güterichterverfahren" (RA Norbert Schneider und Lena Nitschke)

Es stellt sich auch die Frage, ob dieser Anwaltszwang nicht explizit auch Art. 6 EMRK widerspricht:

Recht auf ein faires Verfahren
...
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
...
https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html

Als Dritten Punkt möchte ich die Vertraulichkeit in der Mediation heranziehen und explizit die Frage stellen, ob diese nicht dann auf die Güteverhandlung übertragen werden muss:

§ 2 Absatz 4 MediationsG folgt aus dem in der Mediation geltenden Grundsatz der Partei-autonomie. Die Parteien bestimmen im allseitigen Einverständnis selbst, welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden sollen. Unter „Einbeziehung“ ist hier die persönliche Anwesenheit in der Mediation zu verstehen. „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Rechtsanwälte oder andere Parteivertreter sein. Eine anwaltliche Begleitung in der Mediation ist daher nur mit Zustimmung sämtlicher Parteien möglich. Bei der gerichtsinternen Mediation gelten deshalb die Vorschriften über die Vertretung vor Gericht (beispielsweise § 78 ZPO, § 11 ArbGG) nicht. Die in § 1 Absatz 1 MediationsG normierte Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens wird durch die Bestimmung des § 2 Absatz 4 MediationsG insoweit modifiziert, als die Parteien frei entscheiden können, ob und inwieweit sie ihr Mediationsverfahren für Dritte öffnen wollen.

Als Vierten Punkt möchte ich die Frage aufwerfen, wie sinnvoll es ist, dass Hauptsacheverfahrenstermine sich terminlich direkt an Güterichterverfahren anschließen.

Wie soll dies organisatorisch gelöst werden? Indem ein teurer Anwalt vor der Tür vorsorglich wartet, ob ein Vergleich scheitert und dann direkt zur Verfügung steht?

Indem er wartet, dann gar nicht notwendig wird, da ein erfolgreicher Vergleich geschlossen werden konnte? Dann muss trotzdem unnötiger Aufwand für den Anwalt vergütet werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Juli 2022
  • Frist
    10. August 2022
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Stephanie Köhler
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Besteht in ein…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Stephanie Köhler
Betreff
Anwaltszwang im Güterichterverfahren [#252889]
Datum
8. Juli 2022 09:32
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Besteht in einem Güterichterverfahren bzw. zum Abschluss eines Vergleichs in selbigem Anwaltszwang? -->siehe dazu auch Fachartikel im Beck-online "Postulationszwang im Güterichterverfahren" (RA Norbert Schneider und Lena Nitschke) Es stellt sich auch die Frage, ob dieser Anwaltszwang nicht explizit auch Art. 6 EMRK widerspricht: Recht auf ein faires Verfahren ... c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; ... https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html Als Dritten Punkt möchte ich die Vertraulichkeit in der Mediation heranziehen und explizit die Frage stellen, ob diese nicht dann auf die Güteverhandlung übertragen werden muss: § 2 Absatz 4 MediationsG folgt aus dem in der Mediation geltenden Grundsatz der Partei-autonomie. Die Parteien bestimmen im allseitigen Einverständnis selbst, welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden sollen. Unter „Einbeziehung“ ist hier die persönliche Anwesenheit in der Mediation zu verstehen. „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Rechtsanwälte oder andere Parteivertreter sein. Eine anwaltliche Begleitung in der Mediation ist daher nur mit Zustimmung sämtlicher Parteien möglich. Bei der gerichtsinternen Mediation gelten deshalb die Vorschriften über die Vertretung vor Gericht (beispielsweise § 78 ZPO, § 11 ArbGG) nicht. Die in § 1 Absatz 1 MediationsG normierte Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens wird durch die Bestimmung des § 2 Absatz 4 MediationsG insoweit modifiziert, als die Parteien frei entscheiden können, ob und inwieweit sie ihr Mediationsverfahren für Dritte öffnen wollen. Als Vierten Punkt möchte ich die Frage aufwerfen, wie sinnvoll es ist, dass Hauptsacheverfahrenstermine sich terminlich direkt an Güterichterverfahren anschließen. Wie soll dies organisatorisch gelöst werden? Indem ein teurer Anwalt vor der Tür vorsorglich wartet, ob ein Vergleich scheitert und dann direkt zur Verfügung steht? Indem er wartet, dann gar nicht notwendig wird, da ein erfolgreicher Vergleich geschlossen werden konnte? Dann muss trotzdem unnötiger Aufwand für den Anwalt vergütet werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler Anfragenr: 252889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252889/ Postanschrift Stephanie Köhler << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler

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Stephanie Köhler
Postulationszwang im Güterichterverfahren
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Stephanie Köhler
Via
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Betreff
Postulationszwang im Güterichterverfahren
Datum
8. Juli 2022
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
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