Anweisung an Einwohnermeldeämter bzgl Fingerabdrücke Flüchtlingen/Deutsche

Ist im Jahr 2015 eine Anweisung an die Einwohnermeldeämter ergangen, das die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes für einen Ausweis/Reisepass Fingerabdrücke nur von Deutschen nehmen dürfen, nicht jedoch von Flüchtlingen?
Bei der Beantragung eines neuen Reisepasses für mich sagte mir der Mitarbeiter der Behörde/Bürgerbüro, das im Jahr 2015 eine Anweisung an die Mitarbeiter ergangen ist, demzufolge Flüchtlingen k e i n e Fingerabdrücke abgenommen werden dürfen, nur Deutsche ihre Fingerabdrücke für einen Reisepass abgeben müssen.
Diese Anweisung sei im Zuge der vielen Flüchtlinge im Jahr 2015 ergangen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. November 2017
  • Frist
    8. Dezember 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisung an Einwohnermeldeämter bzgl Fingerabdrücke Flüchtlingen/Deutsche [#25180]
Datum
6. November 2017 15:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist im Jahr 2015 eine Anweisung an die Einwohnermeldeämter ergangen, das die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes für einen Ausweis/Reisepass Fingerabdrücke nur von Deutschen nehmen dürfen, nicht jedoch von Flüchtlingen? Bei der Beantragung eines neuen Reisepasses für mich sagte mir der Mitarbeiter der Behörde/Bürgerbüro, das im Jahr 2015 eine Anweisung an die Mitarbeiter ergangen ist, demzufolge Flüchtlingen k e i n e Fingerabdrücke abgenommen werden dürfen, nur Deutsche ihre Fingerabdrücke für einen Reisepass abgeben müssen. Diese Anweisung sei im Zuge der vielen Flüchtlinge im Jahr 2015 ergangen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in ohne nicht die entsprechende Gemeinde zu kennen, kann ich Ihre Anfrage "Anweisun…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Anweisung an Einwohnermeldeämter bzgl Fingerabdrücke Flüchtlingen/Deutsche [#25180]
Datum
9. November 2017 15:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ohne nicht die entsprechende Gemeinde zu kennen, kann ich Ihre Anfrage "Anweisung" nicht verifizieren. Bitte nennen Sie mir Ihre Gemeinde. Aber im Übrigen: In NRW sind Einwohnermeldebehörden im sog. Bürgerservice der Gemeinden für melderechtliche Anliegen, wie An- und Abmeldung zuständig. Die Passbehörden in Deutschland, die in NRW mit den Einwohnermeldebehörden im sog. Bürgerservice der Gemeinden sitzen, sind für die Ausstellung von Pässen für Deutsche zuständig. Von daher dürfen sie auch nur von Deutschen die Fingerabdrücke für die Erstellung deutscher Pässe abnehmen. Für die Abnahme von Fingerabdrücken von Ausländern für die Erstellung von Aufenthaltsdokumenten (jedes Aufenthaltsdokument enthält den Fingerabdruck) sind andere Behörden zuständig, z. B. die zuständige Ausländerbehörde. In der Regel befindet sich diese Behörde nicht zusammen mit den o.a. Behörden im Bürgerservice. Mit freundlichen Grüßen