Anweisung der StAin Bodenstein an Polizei, nicht zu ermitteln

Die Ex-stellvertretende Behördenleiterin Kerstin Langen in Aktenzeichen "313E 5-1690", Datum 27.09.2018, Seite 2:
"Die Beamtin hatte die Polizei angewiesen, Ihre Strafanzeigen, soweit diese Auseinandersetzungen mit Ihren Nachbarn H. und K. betrafen, vor der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Bewertung zuzuleiten." (Nachnamen auf Initial gekürzt)

weiterhin Kerstin Langen im selben Schriftsatz:
-"Damit hat sie lediglich von ihrer Leitungsfunktion in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht."
-"Die Staatsanwältin war in dem auf Ihre Anzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 152 Abs. 1 GVG als Ermittlungsleiterin berechtigt, die polizeilichen Ermittlungen zu bestimmen."

Diese Begründung dürfte rechtlich falsch sein, da die Leitung von Ermittlungen
illegale Anweisungen (die gegen die StPO verstoßen) mit Sicherheit nicht einschliesst.

Fragen:
1. Wieso wies Staatsanwältin Bodenstein die Polizei an, sich über § 163 StPO Abs. 1
("Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.") hinwegzusetzen?
Denn immerhin verzögert solch eine Zusendung von Strafanzeigen die Ermittlungen und Beweismittel können dadurch verloren gehen.
2. Wie viele Strafanzeigen waren bis jetzt von dieser Anweisung betroffen?
Wie viele wurden also ohne Ermittlungen durch die Polizei an Bodenstein weitergeleitet?
3. Wieso wies Bodenstein Polizeibeamte, dazu an, Ihr--laut Kerstin Langen angeblich zur rechtlichen Bewertung--Strafanzeigen ohne Ermittlungen zuzuleiten?
Immerhin sind Polizeibeamte strafrechtlich ausgebildet.
4. Was war der Sinn hinter dieser Anweisung?
5. Gilt diese mutmaßlich illegale (Dienst-)Anweisung immer noch oder wann endete diese?
6. Hat jemand (beispielsweise ihr damaliger Abteilungs- oder Behörden-Leiter Helmut Lange) Staatsanwältin Bodenstein dazu angestiftet/verleitet, diese Anweisung zu stellen?
Denn immerhin dürfte Bodenstein selbst kein Interesse an dieser Anweisung gehabt haben.
7. Wurde Staatsanwältin Bodenstein für ihre mutmaßlich illegale Anweisung
disziplinar- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen?
Immerhin steht die Möglichkeit einer Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt der Polizei im Raum.
8. Wieso schädigte Bodenstein mit dieser Anweisung S.G.?
9. Wie ist diese Anweisung mit dem Grundgesetz Artikel 3, Absatz 1 (Gleichheit vor dem Gesetz) vereinbar? Denn laut Kerstin Langen betraf diese nur die Strafanzeigen von S. G..
10. Wurde Kerstin Langen disziplinar- oder strafrechtlich dafür belangt, dass sie nicht gegen die Bodenstein einschritt, sondern diese mutmaßlich extrem illegalen Anweisungen sogar noch verteidigte?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisung der StAin Bodenstein an Polizei, nicht zu ermitteln [#257017]
Datum
13. August 2022 21:15
An
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ex-stellvertretende Behördenleiterin Kerstin Langen in Aktenzeichen "313E 5-1690", Datum 27.09.2018, Seite 2: "Die Beamtin hatte die Polizei angewiesen, Ihre Strafanzeigen, soweit diese Auseinandersetzungen mit Ihren Nachbarn H. und K. betrafen, vor der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Bewertung zuzuleiten." (Nachnamen auf Initial gekürzt) weiterhin Kerstin Langen im selben Schriftsatz: -"Damit hat sie lediglich von ihrer Leitungsfunktion in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht." -"Die Staatsanwältin war in dem auf Ihre Anzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 152 Abs. 1 GVG als Ermittlungsleiterin berechtigt, die polizeilichen Ermittlungen zu bestimmen." Diese Begründung dürfte rechtlich falsch sein, da die Leitung von Ermittlungen illegale Anweisungen (die gegen die StPO verstoßen) mit Sicherheit nicht einschliesst. Fragen: 1. Wieso wies Staatsanwältin Bodenstein die Polizei an, sich über § 163 StPO Abs. 1 ("Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.") hinwegzusetzen? Denn immerhin verzögert solch eine Zusendung von Strafanzeigen die Ermittlungen und Beweismittel können dadurch verloren gehen. 2. Wie viele Strafanzeigen waren bis jetzt von dieser Anweisung betroffen? Wie viele wurden also ohne Ermittlungen durch die Polizei an Bodenstein weitergeleitet? 3. Wieso wies Bodenstein Polizeibeamte, dazu an, Ihr--laut Kerstin Langen angeblich zur rechtlichen Bewertung--Strafanzeigen ohne Ermittlungen zuzuleiten? Immerhin sind Polizeibeamte strafrechtlich ausgebildet. 4. Was war der Sinn hinter dieser Anweisung? 5. Gilt diese mutmaßlich illegale (Dienst-)Anweisung immer noch oder wann endete diese? 6. Hat jemand (beispielsweise ihr damaliger Abteilungs- oder Behörden-Leiter Helmut Lange) Staatsanwältin Bodenstein dazu angestiftet/verleitet, diese Anweisung zu stellen? Denn immerhin dürfte Bodenstein selbst kein Interesse an dieser Anweisung gehabt haben. 7. Wurde Staatsanwältin Bodenstein für ihre mutmaßlich illegale Anweisung disziplinar- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen? Immerhin steht die Möglichkeit einer Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt der Polizei im Raum. 8. Wieso schädigte Bodenstein mit dieser Anweisung S.G.? 9. Wie ist diese Anweisung mit dem Grundgesetz Artikel 3, Absatz 1 (Gleichheit vor dem Gesetz) vereinbar? Denn laut Kerstin Langen betraf diese nur die Strafanzeigen von S. G.. 10. Wurde Kerstin Langen disziplinar- oder strafrechtlich dafür belangt, dass sie nicht gegen die Bodenstein einschritt, sondern diese mutmaßlich extrem illegalen Anweisungen sogar noch verteidigte?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257017/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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