Anweisung der StAin Bodenstein an Polizei, nicht zu ermitteln
Die Ex-stellvertretende Behördenleiterin Kerstin Langen in Aktenzeichen "313E 5-1690", Datum 27.09.2018, Seite 2:
"Die Beamtin hatte die Polizei angewiesen, Ihre Strafanzeigen, soweit diese Auseinandersetzungen mit Ihren Nachbarn H. und K. betrafen, vor der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Bewertung zuzuleiten." (Nachnamen auf Initial gekürzt)
weiterhin Kerstin Langen im selben Schriftsatz:
-"Damit hat sie lediglich von ihrer Leitungsfunktion in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht."
-"Die Staatsanwältin war in dem auf Ihre Anzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 152 Abs. 1 GVG als Ermittlungsleiterin berechtigt, die polizeilichen Ermittlungen zu bestimmen."
Diese Begründung dürfte rechtlich falsch sein, da die Leitung von Ermittlungen
illegale Anweisungen (die gegen die StPO verstoßen) mit Sicherheit nicht einschliesst.
Fragen:
1. Wieso wies Staatsanwältin Bodenstein die Polizei an, sich über § 163 StPO Abs. 1
("Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.") hinwegzusetzen?
Denn immerhin verzögert solch eine Zusendung von Strafanzeigen die Ermittlungen und Beweismittel können dadurch verloren gehen.
2. Wie viele Strafanzeigen waren bis jetzt von dieser Anweisung betroffen?
Wie viele wurden also ohne Ermittlungen durch die Polizei an Bodenstein weitergeleitet?
3. Wieso wies Bodenstein Polizeibeamte, dazu an, Ihr--laut Kerstin Langen angeblich zur rechtlichen Bewertung--Strafanzeigen ohne Ermittlungen zuzuleiten?
Immerhin sind Polizeibeamte strafrechtlich ausgebildet.
4. Was war der Sinn hinter dieser Anweisung?
5. Gilt diese mutmaßlich illegale (Dienst-)Anweisung immer noch oder wann endete diese?
6. Hat jemand (beispielsweise ihr damaliger Abteilungs- oder Behörden-Leiter Helmut Lange) Staatsanwältin Bodenstein dazu angestiftet/verleitet, diese Anweisung zu stellen?
Denn immerhin dürfte Bodenstein selbst kein Interesse an dieser Anweisung gehabt haben.
7. Wurde Staatsanwältin Bodenstein für ihre mutmaßlich illegale Anweisung
disziplinar- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen?
Immerhin steht die Möglichkeit einer Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt der Polizei im Raum.
8. Wieso schädigte Bodenstein mit dieser Anweisung S.G.?
9. Wie ist diese Anweisung mit dem Grundgesetz Artikel 3, Absatz 1 (Gleichheit vor dem Gesetz) vereinbar? Denn laut Kerstin Langen betraf diese nur die Strafanzeigen von S. G..
10. Wurde Kerstin Langen disziplinar- oder strafrechtlich dafür belangt, dass sie nicht gegen die Bodenstein einschritt, sondern diese mutmaßlich extrem illegalen Anweisungen sogar noch verteidigte?
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. August 2022
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17. September 2022
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