Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG

interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Januar 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
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Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
31. Januar 2019 11:32
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 31.01…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
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Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
4. März 2019 11:12
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 31.01.2019 (#53869) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53869 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53869] Antrag nach dem VIG Berlin GeschZ: Ord 3 300-VIG 354/19 Sehr geehr…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
15. März 2019 07:44
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFGB [#53869] Antrag nach dem VIG Berlin GeschZ: Ord 3 300-VIG 354/19 Sehr geehrtAntragsteller/in zu meinem Bedauern sind Ihre Anfragen vom 31.01.2019 bzw. 04.03.2019 bislang unbeantwortet geblieben. Die von Ihnen erbetene Empfangsbestätigung hole ich hiermit nach. Sie fragen nach internen Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFGB und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. § 5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFGB von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass es entsprechende interne Anweisungen oder vergleichbares nicht gibt. Ergänzend möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich das Rechtsamt derzeit mit der Prüfung der Antragsverfahren befasst. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Ihre Antwort, dass es keine Anweis…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
15. März 2019 08:09
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Ihre Antwort, dass es keine Anweisungen, Vorgaben o.Ä. bzgl. Anfragen nach LFBG gäbe ist leider sehr unglaubwürdig, da Sie genau den selben Wortlaut zur Beantwortung solcher Anfragen verwenden, wie viele andere Behörden in ganz Deutschland. Zudem wird die Entscheidung, dass, obwohl lt. § 5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFGB von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll, sicherlich nicht von den einzelnen Sachbearbeitern unabhängig getroffen werden. Deshalb bitte ich um erneute Prüfung und Zusendung der angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53869 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 31.01…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
24. April 2019 10:56
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 31.01.2019 (#53869) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53869 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass die Bearbeitung der Anfragen entspr…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
26. April 2019 07:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass die Bearbeitung der Anfragen entsprechend der gesetzlichen Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) erfolgen. Nach dem VIG – insbesondere § 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 – sind wir mindestens dazu verpflichtet, dem betroffenen Dritten vorab unsere Entscheidung bekannt zu geben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 VIG). Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung. Leider bezieht sich Ihre Antwort nicht a…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
26. April 2019 09:12
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung. Leider bezieht sich Ihre Antwort nicht auf meine Anfrage. Ich bitte deshalb um Beantwortung dieser. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53869 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage hat das Ziel Auskunft über behördeninterne Abläufe zu erlangen. Das Ver…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#53869]
Datum
29. April 2019 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage hat das Ziel Auskunft über behördeninterne Abläufe zu erlangen. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist dafür nicht vorgesehen. Nach § 1 VIG sollen durch dieses Gesetz Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang erhalten zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte) damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Auch nach Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht keine Auskunftspflicht, gemäß § 10 (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozess) liegt für folgenden Fall ein Ausschlussgrund vor: § 10 Abs. 4 (Berl.) IFG : „Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht.“ Ich sehe Ihre Anfrage damit als hinreichend beantwortet an. Mit freundlichen Grüßen