Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG

interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. März 2019
  • Frist
    5. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: interne Anweis…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#60160]
Datum
6. März 2019 09:52
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Lebensmittelüberwachung Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres oben genannten Antra…
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Lebensmittelüberwachung
Datum
14. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres oben genannten Antrags vom 06.03.2019. Zur Bearbeitung der eingehenden Anträge wird das hierfür geltendes Recht zugrunde gelegt. Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) ermöglicht Anfragenden, sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, ob in einem bestimmten Betrieb beispielsweise Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und weitere entsprechende Vorschriften vorliegen. Darüber hinaus kann auch Auskunft über Überwachungsmaßnahmen und sonstige behördliche Tätigkeiten zum Verbraucherschutz und zwar in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel sowie Bedarfsgegenstände begehrt werden. Im Rahmen dieses Gesetzes wird unser Amt um Auskunft gebeten wann im jeweiligen Betrieb die letzten beiden Kontrollen stattgefunden haben und ob Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt wurden. Entsprechend dem Verbraucherinformationsgesetz, sieht das Antragsverfahren gemäß §§4, 5 VIG vor, dass Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang, betroffen sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme, innerhalb einer angemessen Frist, gewährt wird. Die Betriebe erhalten mit der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Sie haben die Möglichkeit sich bis zu einer bestimmten Frist zu äußern. Sofern keine Mitteilung von Betrieben eingeht, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Auskunftserteilung einverstanden sind. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Lebensmittelüberwachung [#60160] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldun…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lebensmittelüberwachung [#60160]
Datum
28. März 2019 07:37
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Wenn Sie meine Anfrage nochmals durchlesen, werden Sie merken, dass ich keine Anfrage gestellt habe, die die Rechte dritter betrifft. Vielmehr möchte ich wissen, warum Sie bei Anfragen zum LFBG und VIG eine Anhörung der Betriebe stattfindet, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann. Nach welcher Vorgabe oder Entscheidung steht § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz über dem §5 VIG? Zudem teilen Sie mir bitte interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Lebensmittelüberwachung; Ihre Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihr Schreiben vom 28.03.2019 möchten wir wi…
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Lebensmittelüberwachung; Ihre Anfrage
Datum
10. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,9 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihr Schreiben vom 28.03.2019 möchten wir wie folgt Stellung nehmen. Wird durch den Antrag auf Informationszugang Dritte in ihren Belangen betroffen, so wird diesen vor der Behördenentscheidung in der Regel Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 1 und 2 kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn es sich um Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 handelt, in Fällen, in denen dem oder der Dritten (betroffener Betrieb) die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist. Dem Betrieb als betroffener Dritte ist die Erhebung der Information durch die Stelle weder bekannt noch hatte er in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, zur Informationsweitergabe zu seinem Betrieb Stellung zu nehmen. Nach Subsumtion der Rechtsvorschrift §5 Abs. 1 Nummer 1 und 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist die Anhörung der Betriebe als betroffene Dritte keine Ermessensentscheidung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Lebensmittelüberwachung; Ihre Anfrage (24/2-5470-ha) [#60160] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für …
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lebensmittelüberwachung; Ihre Anfrage (24/2-5470-ha) [#60160]
Datum
17. April 2019 09:41
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Da es sich bei VIG § 5 Abs. 1 Nummer 1 und 2 um "oder-" und nicht um "und-" Bedingungen handelt, ist das von Ihnen geschilderte Vorgehen leider nicht nachvollziehbar und nicht im Sinne des Verbraucherschutzes. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>