Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG

interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. Januar 2019
  • Frist
    28. März 2019
  • Kosten dieser Information:
    30,80 Euro
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: interne Anweis…
An Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#52666]
Datum
28. Januar 2019 15:01
An
Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 28.01…
An Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG [#52666]
Datum
27. Februar 2019 16:19
An
Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisungen bzgl. Anfragen zum LFBG“ vom 28.01.2019 (#52666) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 52666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
Anweisungen bzgl. Anfragen nach dem LFBG (31.4) Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer obigen Anfrage bitten Sie u…
Von
Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Anweisungen bzgl. Anfragen nach dem LFBG (31.4)
Datum
11. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer obigen Anfrage bitten Sie um Zusendung von "internen Anweisungen, Vorgaben o.Ä zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG" dieses insbesondere zur "Entscheidung, dass obwohl lt. § 5 Abs. 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll. Eine solche Auskunft ist gebührenpflichtig. Der Gemeinderat der Stadt Mannheim hat durch den Beschluss der Verwaltungsgebührensatzung in Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses 1 festgelegt, dass für Auskünfte insbesondere aus Akten eine Gebühr zu erheben ist. Lediglich für mündliche Auskünfte wird Gebührenfreiheit angeordnet. Im Hinblick auf den durch Ihre Anfrage entstehenden Verwaltungsaufwand muss für die abschließende Bearbeitung des Vorgangs eine Gebühr von 30,80 € angesetzt werden. Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie dennoch an Ihrem Antrag festhalten wollen. Ansonsten gehen wir davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.
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AW: Anweisungen bzgl. Anfragen nach dem LFBG (31.4) [#52666] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre …
An Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen nach dem LFBG (31.4) [#52666]
Datum
17. April 2019 09:59
An
Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Leider stellt sich auch hier wieder die Stadt Mannheim gegen die Bürger und versucht diese durch Gebührenforderungen abzuschrecken. Deshalb ziehe ich meine Anfrage über eine schriftliche Auskunft zurück. Da mündliche Auskünfte gebührenfrei sind, können Sie mir die angefragten Informationen auch gerne mündlich erteilen. Beispielsweise als Audiodatei per E-Mail oder auf postalischem Wege. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 52666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen nach dem LFBG (31.4) [#52666] Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie unserem Gebühren…
Von
Stadt Mannheim - Abteilung Verbraucherschutz
Betreff
AW: Anweisungen bzgl. Anfragen nach dem LFBG (31.4) [#52666]
Datum
23. April 2019 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie unserem Gebührenverzeichnis entnehmen können, sind lediglich mündliche Auskünfte einfacher! Art gebührenfrei. Da durch die von Ihnen gewünschte Auskunft ein nicht unerheblicher Aufwand entsteht, der unabhängig davon ist, ob er mündlich oder schriftlich abgearbeitet wird, greift der von Ihnen genannte Gebührentatbestand nicht. Es müsste vielmehr bei Verzicht auf eine Schriftform eine Gebühr auch hierfür erhoben werden, die in ihrer Höhe der Ihnen bereits genannten Gebühr entspräche. Da Sie an einer gebührenpflichtigen Auskunft, s. unten, aber nicht interessiert sind und jeder weitere Schriftverkehr im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage sich auf die Gebührenfestsetzung auswirken könnte, sehen wir den Vorgang damit als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen