Anweisungen u. Ä. zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I

Anweisungen u. Ä. zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Februar 2024
  • Frist
    5. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anweisungen u. Ä. zur Diskriminierung…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen u. Ä. zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I [#298970]
Datum
1. Februar 2024 13:02
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anweisungen u. Ä. zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298970 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298970/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Anweisungen zur Diskriminierung von Wohn…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Anweisungen u. Ä. zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I [#298970]
Datum
19. Februar 2024 12:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Anweisungen zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I existieren nicht. Auch wohnungslose Menschen können Arbeitslosengeld I beziehen. Im SGB III ist geregelt, dass Personen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld neben weiteren Voraussetzungen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen müssen (vgl. § 138<https://www.baintranet.de/002/005/002/Documents/FW-Alg-p138.pdf> Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u. a. zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html . Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann nach § 1 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013034.pdf zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Arbeitslose Personen haben deshalb sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (vgl. § 1 Abs. 1 2 EAO). Wohnungslose Personen sind jedenfalls erreichbar, wenn sie an jedem Werktag über eine Betreuungs- oder Beratungsstelle ihre Post persönlich zur Kenntnis nehmen können. Dazu haben die wohnungslose Person und die Betreuungs- oder Beratungsstelle eine entsprechende Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit abzugeben. Mit freundlichen Grüßen