Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Anweisungen zur Diskriminierung von Wohnsitz- sowie Obdachlosen bei Antragsstellungen auf Leistungen nach SGB III, insbes. bei ALG I existieren nicht. Auch wohnungslose Menschen können Arbeitslosengeld I beziehen.
Im SGB III ist geregelt, dass Personen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld neben weiteren Voraussetzungen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen müssen (vgl. § 138<
https://www.baintranet.de/002/005/002/Documents/FW-Alg-p138.pdf> Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u. a. zur Verfügung,
wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html
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Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann nach § 1 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013034.pdf zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Arbeitslose Personen haben deshalb sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (vgl. § 1 Abs. 1 2 EAO).
Wohnungslose Personen sind jedenfalls erreichbar, wenn sie an jedem Werktag über eine Betreuungs- oder Beratungsstelle ihre Post persönlich zur Kenntnis nehmen können. Dazu haben die wohnungslose Person und die Betreuungs- oder Beratungsstelle eine entsprechende Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen