Anweisungen zum Nichtbearbeiten von Beschwerden nach Art. 77 DSGVO gegen d. für die Verarbeitung Verantwortlichen des Sozialamtes Tempelhof-Schöneberg u. speziell hinsichtlich uneingewilligter widersprochener Verarbeitungsprozesse
Anweisungen zum Nichtbearbeiten von Beschwerden nach Art. 77 DSGVO gegen d. für die Verarbeitung Verantwortlichen des Sozialamtes Tempelhof-Schöneberg u. speziell hinsichtlich uneingewilligter widersprochener Verarbeitungsprozesse
Hinter-Grund: Sie sind nicht petitionsähnlich, musste zuletzt am 5.12.23 auch der Hessische Beauftragte gegen seinen Willen diesbezüglich durch EuGH belehrt werden, zudem am 12.12.23 der Bundesdatenschutzbeauftragte durch BFH in aller Deutlichkeit gegen dessen demonstrativen Willen. Zudem sagt der EuGH (am Beispiel eines Urteils zum Bundeskartellamt gegen booking.com - klingelt's in Ihrer laut allgemein nachlesbaren Selbstdarstellungen auf fragdenstaat.de in die Niederlande gerne weiterleitenden Behörde?):
Bei kapazitativ oder sonst z. B. petitionsähnlichkeitsbedingter Untätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann und soll eine andere Aufsichtsbehörde Verstöße nach der DSGVO mitbewerten und ggf. sanktionieren.
Antwort verspätet
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Datum12. März 2024
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16. April 2024
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