Anweisungen zum Unterlassen des Versands von Akten zur Akteneinsicht in die Ukraine an die Klägerin (und Antragstellerin u. a. unter https://fragdenstaat.de/a/284989) durch mehrere Kammern Ihres Gerichts

Anweisungen zum Unterlassen des Versands von Akten zur Akteneinsicht in die Ukraine an die seit Juli 2023 wieder in der Ukraine wohnhafte und die Grenze bis auf Weiteres nicht passieren könnende Klägerin (s. eine ihrer Anfragen an Ihre Gerichtsverwaltung z. B. hier: https://fragdenstaat.de/a/284989) in teilweise abgeschlossenen (sowie laufenden) Verfahren an Ihrem Gericht nach der Flucht der ukrainischen Staatsbürgerin aus Deutschland im Zuge von Leistungseinstellungen und im Wissen der Richterschaften in mehreren Abteilungen Ihres und eines anderen Sozialgerichts erfolgten Ankündigung der Ausweisung der ukrainischen Staatsbürgerin in die Russ. Föderation nach vorausgegangenen Korruptionsverdachtsmeldungen der Betroffenen, auf die bereits im Ausländeramt Köln vor und nach Verhaftungen von Gruppenleitungen (laut WDR) gerne ein halbes Jahr und länger nicht reagiert worden war.

Sollten Sie Namen anlasslos erfragen, so kann der Name der Klägerin mitgeteilt werden. Ansonsten und in dem Fall werden Sie selbst beim Namen zitiert, in EU-Organen.

Bitte geben Sie schon einmal dieses Zeichen an: C 149/23

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: An…
An Sozialgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisungen zum Unterlassen des Versands von Akten zur Akteneinsicht in die Ukraine an die Klägerin (und Antragstellerin u. a. unter https://fragdenstaat.de/a/284989) durch mehrere Kammern Ihres Gerichts [#300794]
Datum
21. Februar 2024 22:40
An
Sozialgericht Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anweisungen zum Unterlassen des Versands von Akten zur Akteneinsicht in die Ukraine an die seit Juli 2023 wieder in der Ukraine wohnhafte und die Grenze bis auf Weiteres nicht passieren könnende Klägerin (s. eine ihrer Anfragen an Ihre Gerichtsverwaltung z. B. hier: https://fragdenstaat.de/a/284989) in teilweise abgeschlossenen (sowie laufenden) Verfahren an Ihrem Gericht nach der Flucht der ukrainischen Staatsbürgerin aus Deutschland im Zuge von Leistungseinstellungen und im Wissen der Richterschaften in mehreren Abteilungen Ihres und eines anderen Sozialgerichts erfolgten Ankündigung der Ausweisung der ukrainischen Staatsbürgerin in die Russ. Föderation nach vorausgegangenen Korruptionsverdachtsmeldungen der Betroffenen, auf die bereits im Ausländeramt Köln vor und nach Verhaftungen von Gruppenleitungen (laut WDR) gerne ein halbes Jahr und länger nicht reagiert worden war. Sollten Sie Namen anlasslos erfragen, so kann der Name der Klägerin mitgeteilt werden. Ansonsten und in dem Fall werden Sie selbst beim Namen zitiert, in EU-Organen. Bitte geben Sie schon einmal dieses Zeichen an: C 149/23
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300794/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sozialgericht Düsseldorf
Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (auto…
Von
Sozialgericht Düsseldorf
Betreff
Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf
Datum
21. Februar 2024 22:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Sozialgericht Düsseldorf gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die juristischen Entscheiderinnen und Entscheider, d.h. insbesondere die Kammervorsitzenden, können demnach zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Eingabe als rechtlich nicht wirksam zu bewerten ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege - per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Die so genannten professionellen Einreicher werden zudem auf die weiteren Einschränkungen gemäß § 65d SGG hingewiesen. Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf [#300794] Guten Tag, wollen Sie hier die umfassendere Version der Ge…
An Sozialgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf [#300794]
Datum
24. Februar 2024 23:12
An
Sozialgericht Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, wollen Sie hier die umfassendere Version der Geschichte lesen (samt hochladbaren Ablichtungen), auch zur Aktenzeichennichtvergabe erst an einem anderen Sozialgericht, das an Sie teilverwiesen hatte, dann die gezielte monatelange Nichtbescheidung aller Anträge der Antragstellerin und Nichtvergabe von Aktenzeichen (laut LSG NRW, wohin unvollständig abgewiesene Sache in die Beschwerde gegangen ist). Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 300794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300794/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Sozialgericht Düsseldorf
Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (auto…
Von
Sozialgericht Düsseldorf
Betreff
Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf
Datum
24. Februar 2024 23:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Sozialgericht Düsseldorf gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die juristischen Entscheiderinnen und Entscheider, d.h. insbesondere die Kammervorsitzenden, können demnach zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Eingabe als rechtlich nicht wirksam zu bewerten ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege - per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Die so genannten professionellen Einreicher werden zudem auf die weiteren Einschränkungen gemäß § 65d SGG hingewiesen. Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Sozialgericht Düsseldorf
Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024 Der Präsident DE 340-169 Sehr << Antragsteller:in >> unter Be…
Von
Sozialgericht Düsseldorf
Betreff
Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024
Datum
1. März 2024 10:44
Status
Warte auf Antwort
Der Präsident DE 340-169 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre E-Mails vom 06.02.2024 und vom 21.02.2024, mit denen Sie jeweils einen Antrag nach dem IFG NRW an das Sozialgericht Düsseldorf richten, teile ich Ihnen mit, dass bislang nicht von einer wirksamen Antragsstellung ausgegangen wird. Für die Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen findet das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) Anwendung. Anders als bei dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) beschränkt § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW den Kreis der Anspruchsberechtigten auf natürliche Personen. Der Antrag durch eine natürliche Person auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt zudem die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben vermag ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, die Antragstellerin bzw. den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte des Weiteren ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, Ihre vollständigen persönlichen Angaben einschließlich der (ladungsfähigen) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wirksam gestellter Antrag mindestens in Teilen abzulehnen wäre, wodurch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erforderlich würde. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Im Auftrag

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AW: Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024 [#300794] Guten Tag, verständlich, dass Sie sich - mangels eines Organ…
An Sozialgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024 [#300794]
Datum
1. März 2024 10:51
An
Sozialgericht Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, verständlich, dass Sie sich - mangels eines Organisationserlasses im Bereich des Hinweisgeberschutzes für Bereich der Justizbehörden in NRW mitten im Klageverfahren gegen die Bundesrepublik - vehement gegen das Urteil des OVG NRW (BfDI gegen BMI, derzeit beim BVerwG) stemmen, insofern auch gegen die transparenzrechtliche Stellungnahme der 17 deutschen Aufsichtsbehörden vom 7.11.23 und gegen die Versprechen der Landesregierung im Koalititonsvertrag. Allerdings sind nach Rechtsprechung des OVG anlasslose, vorratsdatenspeicherungsorientierte Abfragen von Daten nach IFG unzulässig. Ferner gilt neben dem Datenminimierungsgrundsatz auch bereits das unionsrechtliche Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Ihr Gericht wird in jedem Fall zitiert, bei Namen, wenn nichts dagegen spricht. Anfragenr: 300794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300794/