Sehr Antragsteller/in
bezüglich Ihrer Anfrage vom 16.04.2021 kann ich Ihnen folgende Auskunft geben.
Bei Unionsbürgern gilt die sogenannte Freizügigkeitsvermutung. Dies bedeutet, dass bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass sie freizügigkeitsberechtigt sind, und zwar so lange, bis das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts in einem gesonderten behördlichen Verfahren festgestellt worden ist (vgl. §§ 2 Abs. 7, 6 FreizügG/EU). Es wird in diesen Fällen also davon ausgegangen, dass eine der Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt ist und somit ein Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 aus besonderem Anlass überprüft werden.
Diese Möglichkeit besteht, wenn ein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen des Freizügigkeitsrechts womöglich nicht (mehr) vorliegen. Dann ist ein besonderer Anlass gegeben, der eine Kontrolle durch die Ausländerbehörde rechtfertigen kann. Es handelt sich hier dementsprechend um Einzelfallprüfungen. In solch einem Fall erfolgt die Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen auf Freizügigkeit tastsächlich erfüllt sind. Sollten diese nicht vorliegen, erfolgt im Anschluss eine Feststellung des Verlustes des Rechts auf Freizügigkeit.
Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten ist das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nach Einreise durch die Ausländerbehörde zu prüfen.
Mit der Meldedatenübermittlung an die Ausländerbehörde nimmt die zuständige Ausländerbehörde Kontakt mit der betroffenen Person auf.
Gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Welche Unterlagen hier von der Ausländerbehörde verlangt werden dürfen, können Sie in § 5a Abs. 2 FreizügG/EU einsehen. Nachdem die erforderlichen Angaben zur Überprüfung gemacht wurden, erfolgt die Ausstellung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten. Diese Aufenthaltskarte bescheinigt jedoch nur ein kraft Gesetz bestehendes Aufenthaltsrecht und hat somit nur deklaratorische Wirkung.
Der von Ihnen erwähnte § 5 Abs. 5 FreizügG/EU bezieht sich auf die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 4a FreizügG/EU.
Hat der Ausländer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben, hängt sein Freizügigkeitsrecht nicht mehr vom Fortbestand positiver Voraussetzungen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1-6, 4 FreizügG/EU) ab. Es kann nur noch wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU) oder durch längere Abwesenheit (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU) verloren gehen. Damit entfällt faktisch (weitestgehend) die Notwendigkeit einer Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen.
Mit freundlichen Grüßen