Anwendung des FreizügG/EU

Hiermit bitte ich um Mitteilung, wie Anträge nach dem FreizügG/EU geprüft werden. Insbesondere interessiert mich hier inwiefern überhaupt geprüft werden kann/darf, da vor allem nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU die Bestätigung des Aufenthalts deklaratorischer Natur ist.

Die Umfang der Anfrage richtet sich an die Prüfung des Unionsbürgers sowie dessen Familie mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit bitte ich um Mi…
An Stadtverwaltung Frankfurt Amt 32/Ausländerbehörde Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwendung des FreizügG/EU [#218531]
Datum
16. April 2021 11:42
An
Stadtverwaltung Frankfurt Amt 32/Ausländerbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit bitte ich um Mitteilung, wie Anträge nach dem FreizügG/EU geprüft werden. Insbesondere interessiert mich hier inwiefern überhaupt geprüft werden kann/darf, da vor allem nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU die Bestätigung des Aufenthalts deklaratorischer Natur ist. Die Umfang der Anfrage richtet sich an die Prüfung des Unionsbürgers sowie dessen Familie mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218531 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218531/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Frankfurt Amt 32/Ausländerbehörde
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Von
Stadtverwaltung Frankfurt Amt 32/Ausländerbehörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. April 2021 11:42
Status
Warte auf Antwort

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Stadtverwaltung Frankfurt Amt 32/Ausländerbehörde
Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage vom 16.04.2021 kann ich Ihnen folgende Auskunft geben. Bei Unionsb…
Von
Stadtverwaltung Frankfurt Amt 32/Ausländerbehörde
Betreff
WG: Anwendung des FreizügG/EU [#218531]
Datum
23. April 2021 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,8 KB


Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage vom 16.04.2021 kann ich Ihnen folgende Auskunft geben. Bei Unionsbürgern gilt die sogenannte Freizügigkeitsvermutung. Dies bedeutet, dass bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass sie freizügigkeitsberechtigt sind, und zwar so lange, bis das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts in einem gesonderten behördlichen Verfahren festgestellt worden ist (vgl. §§ 2 Abs. 7, 6 FreizügG/EU). Es wird in diesen Fällen also davon ausgegangen, dass eine der Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt ist und somit ein Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU besteht. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 aus besonderem Anlass überprüft werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn ein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen des Freizügigkeitsrechts womöglich nicht (mehr) vorliegen. Dann ist ein besonderer Anlass gegeben, der eine Kontrolle durch die Ausländerbehörde rechtfertigen kann. Es handelt sich hier dementsprechend um Einzelfallprüfungen. In solch einem Fall erfolgt die Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen auf Freizügigkeit tastsächlich erfüllt sind. Sollten diese nicht vorliegen, erfolgt im Anschluss eine Feststellung des Verlustes des Rechts auf Freizügigkeit. Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten ist das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nach Einreise durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Mit der Meldedatenübermittlung an die Ausländerbehörde nimmt die zuständige Ausländerbehörde Kontakt mit der betroffenen Person auf. Gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Welche Unterlagen hier von der Ausländerbehörde verlangt werden dürfen, können Sie in § 5a Abs. 2 FreizügG/EU einsehen. Nachdem die erforderlichen Angaben zur Überprüfung gemacht wurden, erfolgt die Ausstellung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten. Diese Aufenthaltskarte bescheinigt jedoch nur ein kraft Gesetz bestehendes Aufenthaltsrecht und hat somit nur deklaratorische Wirkung. Der von Ihnen erwähnte § 5 Abs. 5 FreizügG/EU bezieht sich auf die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 4a FreizügG/EU. Hat der Ausländer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben, hängt sein Freizügigkeitsrecht nicht mehr vom Fortbestand positiver Voraussetzungen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1-6, 4 FreizügG/EU) ab. Es kann nur noch wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU) oder durch längere Abwesenheit (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU) verloren gehen. Damit entfällt faktisch (weitestgehend) die Notwendigkeit einer Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Mit freundlichen Grüßen