Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"

gemäß § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V haben vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Ihnen gegenüber den Nachweis zu bringen, dass die Leistungserbringer über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Frist zum Erbringen des Nachweises auf den 01. Oktober 2021 verlängert.
Allerdings habe ich bis zum heutigen Tag (19.04.2023) keinen Leistungserbringer in meinem privaten Umfeld angetroffen, der über die erforderlichen Komponenten und Dienste verfügt und ich so eine ePA habe, aber diese nicht nutzen kann.

Deshalb bitte ich um Übersendung des folgenden:
1. wie die KV Sachsen Nachweis iSd § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V von den Leistungserbringern verlangt und in welchem Rahmen sie ihrer Kontrollfunktion über die nötigen Dienste nachkommt;
2. wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) den oben genannten nötigen Nachweis erbracht haben;
3. wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) den oben genannten nötigen Nachweis noch nicht erbracht haben;
4. wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) die Nutzung der ePA tatsächlich anbieten und durch wie viele Patienten diese pro Leistungserbringer genutzt wird;
5. bei wie vielen Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V gekürzt wurde und auf welchen Zeiträumen; ob dies zu dem Aufbau der nötigen Hardware- und Software-Komponenten geführt hat, bzw. wie die KV Sachsen dann weiter vorgegangen ist;
6. ob durch eine unterbliebene, aber gesetzliche geforderte Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der Tatbestand des § 266 I StGB erfüllt sein könnte und ob dazu schon Ermittlungsverfahren laufen.

In diese Anfrage ist möglicher Schriftverkehr, Dokumente, Entwürfe und sonstige in Dateisystemen abgelegte Informationen bis zum Tag der Beantwortung dieser Umfrage mit einzubeziehen.
Grundlage der Anfrage ist das SächsTranspG, sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 2 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 17 GG und hilfsweise wird dieser Antrag auch als Bürgeranfrage nach Art. 17 GG gestellt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Gut…
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
19. April 2023 09:52
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V haben vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Ihnen gegenüber den Nachweis zu bringen, dass die Leistungserbringer über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Frist zum Erbringen des Nachweises auf den 01. Oktober 2021 verlängert.<< Antragsteller:in >> Allerdings habe ich bis zum heutigen Tag (19.04.2023) keinen Leistungserbringer in meinem privaten Umfeld angetroffen, der über die erforderlichen Komponenten und Dienste verfügt und ich so eine ePA habe, aber diese nicht nutzen kann.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Deshalb bitte ich um Übersendung des folgenden:<< Antragsteller:in >> 1. wie die KV Sachsen Nachweis iSd § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V von den Leistungserbringern verlangt und in welchem Rahmen sie ihrer Kontrollfunktion über die nötigen Dienste nachkommt;<< Antragsteller:in >> 2. wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) den oben genannten nötigen Nachweis erbracht haben;<< Antragsteller:in >> 3. wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) den oben genannten nötigen Nachweis noch nicht erbracht haben;<< Antragsteller:in >> 4. wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) die Nutzung der ePA tatsächlich anbieten und durch wie viele Patienten diese pro Leistungserbringer genutzt wird;<< Antragsteller:in >> 5. bei wie vielen Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V gekürzt wurde und auf welchen Zeiträumen; ob dies zu dem Aufbau der nötigen Hardware- und Software-Komponenten geführt hat, bzw. wie die KV Sachsen dann weiter vorgegangen ist;<< Antragsteller:in >> 6. ob durch eine unterbliebene, aber gesetzliche geforderte Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der Tatbestand des § 266 I StGB erfüllt sein könnte und ob dazu schon Ermittlungsverfahren laufen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> In diese Anfrage ist möglicher Schriftverkehr, Dokumente, Entwürfe und sonstige in Dateisystemen abgelegte Informationen bis zum Tag der Beantwortung dieser Umfrage mit einzubeziehen.<< Antragsteller:in >> Grundlage der Anfrage ist das SächsTranspG, sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 2 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 17 GG und hilfsweise wird dieser Antrag auch als Bürgeranfrage nach Art. 17 GG gestellt. Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276666/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, leider habe ich bis zum heutigen Tage noch keine Antwort auf meine Anfrage vom 19. April bekommen. Bit…
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
7. Mai 2023 15:50
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, leider habe ich bis zum heutigen Tage noch keine Antwort auf meine Anfrage vom 19. April bekommen. Bitte bestätigen Sie mir den Zugang meiner letzten Mail zu der Anfrage. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276666/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische …
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
24. Mai 2023 11:01
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ vom 19.04.2023 (#276666) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bitten Sie, die späte Rückmeldung zu en…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Betreff
Antw: AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
25. Mai 2023 17:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bitten Sie, die späte Rückmeldung zu entschuldigen. Wir haben Ihr Anliegen an den fachlichen Ansprechpartner übergeben und melden uns bei Ihnen, sobald wir eine Rückmeldung erhalten haben. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz …
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
30. Mai 2023 09:53
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ vom 19.04.2023 (#276666) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformat…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ [#276666]
Datum
30. Mai 2023 10:00
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Sachsen (SächsTranspG, SächsUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/276666/ Ich bin der Meinung, dass die Anfrage nicht in der gesetzlichen Frist beantwortet wurde. Da sich die Behörde auch bei vorherigen IFA über die Plattform fragdenstaat.de nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und geweigert hat, die Anfragen zu beantworten, reiche ich hiermit Beschwerde ein. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 276666.pdf Anfragenr: 276666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276666/
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Sehr << Antragsteller:in >> da in die Beantwortung Ihrer umfassenden Anfrage mehrere Fachabteilungen …
Von
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Betreff
AW: Antw: AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
30. Mai 2023 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> da in die Beantwortung Ihrer umfassenden Anfrage mehrere Fachabteilungen involviert sind, befindet diese sich derzeit noch in Bearbeitung. Wir melden uns bei Ihnen, sobald uns nähere Informationen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen,
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 341 Abs. 6 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung …
Von
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Betreff
AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
16. Juni 2023 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 341 Abs. 6 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung. Zu Frage 1) wie die KV Sachsen Nachweise iSd § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V von den Leistungserbringern verlangt und in welchem Rahmen sie ihrer Kontrollfunktion über die nötigen Dienste nachkommt? In Sachsen müssen die vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer die sogenannte Betriebsbereitschaft ihrer Praxis für die Telematikanwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) aktiv unter Verwendung ihres TI-Anschlusses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) anzeigen, sofern die entsprechenden Updates durch den jeweiligen Soft- und Hardwareanbieter bereitgestellt werden. Zusätzlich zur eigenverantwortlichen Anzeige durch die Leistungserbringer, wird seit dem vierten Quartal 2022 automatisch von den Praxisverwaltungssystemen eine Information über die erfolgte Installation der für die ePA notwendigen Updates des Praxisverwaltungssystems und des TI-Konnektors in deren Abrechnungsdatei übertragen. Diese Information dient zur Validierung der Selbsterklärung der betreffenden Leistungserbringer und wird jedes Quartal im Rahmen der Abrechnungsprüfung ausgewertet. Dadurch wird sichergestellt, dass nur die Praxen sanktioniert werden, die die gesetzlichen Anforderungen zur ePA nicht erfüllt haben. Zu Frage 2) wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) den oben genannten nötigen Nachweis erbracht haben? Bis einschließlich dem ersten Quartal 2023 haben insgesamt 6.125 Betriebsstätten in Sachsen die gesetzlich geforderten Nachweise über die ePA-Ausstattung gegenüber der KV Sachsen angezeigt. Zu Frage 3) wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) den oben genannten nötigen Nachweis noch nicht erbracht haben? Mit Stand erstes Quartal 2023 haben insgesamt 288 Betriebsstätten in Sachsen nicht die gesetzlich geforderten Nachweise über die ePA-Ausstattung gegenüber der KV Sachsen angezeigt. Zu Frage 4) wie viele Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) die Nutzung der ePA tatsächlich anbieten und durch wie viele Patienten diese pro Leistungserbringer genutzt wird? Aktuell haben nur ca. ein Prozent aller gesetzlich Versicherten in Deutschland die ePA ihrer Krankenkasse aktiviert. Zur Frage, ob es einen Unterschied zwischen der Erklärung der Betriebsbereitschaft und der Bedienung der ePA durch die Leistungserbringer gibt, liegen der KV Sachsen keine Erkenntnisse vor. Derzeit liegen uns die Abrechnungsdaten aus dem vierten Quartal 2022 vor. Danach haben 50 Leistungserbringer insgesamt 229 ePA aktualisiert und 98 ePA neu angelegt. Zu Frage 5) bei wie vielen Leistungserbringer in Sachsen (als natürliche Zahl) die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V gekürzt wurde und auf welchen Zeiträumen; ob dies zu dem Aufbau der nötigen Hardware- und Software-Komponenten geführt hat, bzw. wie die KV Sachsen dann weiter vorgegangen ist? Das Honorar der in Frage 3 aufgeführten Betriebsstätten wurde im dritten Quartal 2023 pauschal um ein Prozent gekürzt. Diese Kürzung wurde auch in den vorangegangenen Quartalen seit dem Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorhaltung der dafür notwendigen Ausstattung vorgenommen. Dabei ist festzustellen, dass die Zahl der Betriebsstätten, die nicht die Voraussetzungen für die ePA erfüllt haben, seit diesem Zeitpunkt von Quartal zu Quartal stetig abnimmt. Zu Frage 6) ob durch eine unterbliebene, aber gesetzliche geforderte Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der Tatbestand des § 266 I StGB erfüllt sein könnte und ob dazu schon Ermittlungsverfahren laufen? Gutachterliche Einschätzungen zu etwaigen Verletzungen von Straftatbeständen zählen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben unserer Körperschaft. Zudem lässt sich ein Anspruch hierauf aus dem Sächsischen Transparenzgesetz nicht herleiten. Hegt ein Auskunftsberechtigter nach diesem Gesetz einen Verdacht, besteht per Strafanzeige die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich ganz herzlich für die übermittelten Informationen. Wäre es Ihnen …
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
3. Juli 2023 16:14
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich ganz herzlich für die übermittelten Informationen. Wäre es Ihnen möglich, eine Liste von Betriebsstätten in Sachsen, die die gesetzlich geforderten Nachweise über die ePA-Ausstattung gegenüber der KV Sachsen angezeigt haben, mir zu übermitteln oder zu veröffentlichen? Ich stelle hiermit einen Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes über eine solche aktuelle Liste. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetz…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Betreff
AW: Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste" [#276666]
Datum
7. Juli 2023 14:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes (SächsTranspG) teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihnen keine Liste von Betriebsstätten in Sachsen zur Verfügung stellen können, die die ePA-Ausstattung gegenüber der KV Sachsen angezeigt haben. Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 19 SächsTranspG besteht eine Ausnahme in Bezug auf die Transparenzpflicht, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, soweit nicht der rechtmäßige Inhaber des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in das Bekanntwerden eingewilligt hat oder das Transparenzinteresse überwiegt. Der Ausstattungsgrad des PVS-Systems eines Arztes ist dessen Betriebsgeheimnis. Eine Einwilligung der Arztpraxen den ePA-Ausstattungsgrad zu übermitteln, liegt uns nicht vor und ein überwiegendes Transparenzinteresse können wir zudem auch nicht feststellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformat…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ [#276666]
Datum
8. Juli 2023 09:03
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Sachsen (SächsTranspG, SächsUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/276666/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich davon ausgehe, dass ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage besteht, welche Betriebsstätten in Sachsen das Recht auf Übertragung der Patientendaten aus § 341 SGB V technisch schon erfüllen können. Die Umsetzung der ePa steht im Interesse der digitalen Gesellschaft. U.a. gestern wurde ich von einer Arztpraxis angewiesen, einen Arztbrief an eine GMail-Adresse zu senden, da es keine ePa gäbe. Wenn ich nun auf die Verwendung von GMail-E-Mail-Adressen verweigern würde, verweigert mir der Arzt die Behandlung. Weiterhin besteht auch ein Transparenzinteresse gegenüber der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, zu kontrollieren, ob § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V wirklich umgesetzt wurde. Es besteht ein Transparenzinteresse der Öffentlichkeit darüber informiert zu werden, ob die durch die BürgerIn besuchte Arztpraxis die rechtlichen Vorgaben umsetzt oder bricht. Die BürgerIn hat gerade nur schwer die Möglichkeit, ihr Recht auf die Nutzung der ePa gegenüber den Arztpraxen durchzusetzen, da diese einfach behaupten, das Problem liege nicht bei Ihnen, sondern bei der KV Sachsen oder anderen Dritten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 276666.pdf Anfragenr: 276666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276666/
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
<< Antragsteller:in >>: Vermittlung Anfrage Kassenärtzl. Vereinigung Sachsen [#276666] hier: Ihre Eing…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ [#276666]
Datum
17. Juli 2023 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Antragsteller:in >>: Vermittlung Anfrage Kassenärtzl. Vereinigung Sachsen [#276666] hier: Ihre Eingabe vom 8. Juli 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich mit oben genanntem Schreiben erneut an mich gewandt und um Ver-mittlung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nach § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsi-schem Transparenzgesetz (SächsTranspG) gebeten. Sie äußern in Ihrer Eingabe die Ansicht, dass die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen über Ihr Antragsbegehren vom 3. Juli 2023 zu Unrecht abschlägig entschieden hat, da ein Transparenzinteresse der Öffentlichkeit darüber bestände, welche Arztpraxen die technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte i. S. d. § 341 Fünftes Buch Sozialge-setzbuch – gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) geschaffen haben. Sie hatten sich ursprünglich am 19. April 2023 mit einem Antragsbegehren nach § 10 Abs. 1 SächsTranspG an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen gewandt und unter anderem um Information darüber verlangt, wie viele Leistungserbringer in Sachsen die nach § 341 Abs. 6 SGB V notwendigen Nachweise über die technische Ausstattung zur Teilnahme am Verfahren der elektronische Patientenakte gegenüber der Kassenärztli-chen Vereinigung Sachsen erbracht hätten, wie viele Leistungserbringer diesen Nach-weis nicht erbracht hätten und bei wie vielen Leistungserbringern daraufhin die Vergü-tung gekürzt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 übermittelte Ihnen die Kas-senärztliche Vereinigung Sachsen die von Ihnen begehrten Informationen. Dies veranlasste Sie am 3. Juli 2023 zu einem neuerlichen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsTranspG an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit dem Sie die Übersen-dung einer Liste aller Leistungserbringer in Sachsen, die die technischen Voraussetzun-gen für die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Patientenakte erfüllt haben, begehrten. Dieses Antragsbegehren lehnte die Kassenärztliche Vereinigung mit Schrei-ben vom 7. Juli 2023 ab und begründete diese Entscheidung mit dem Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG, wonach keine Transpa-renzpflicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht, soweit der rechtmäßige Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nicht in das Bekanntwerden eingewilligt hat oder das Transparenzinteresse über dem Fortbestand des Geschäftsgeheimnisses nicht überwiegt. Sie wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2023 an mich und baten um Ver-mittlung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SächsTranspG. Nach summarischer Prüfung Ihres Anliegens teile ich Ihnen mit, dass ich die Rechtsauffassung der Kassenärztlichen Ver-einigung grundsätzlich teile. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG sind von der Transparenzpflicht ausgenommen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, es sei denn (lit. a) der rechtmäßige Inhaber des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses hat in das Bekanntwerden eingewilligt oder (lit. b) das Transparenzinteresse der Öffentlichkeit überwiegt über dem Interesse des Inhabers des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses am Fortbestand der Geheimhaltung. Bei der technischen Ausstattung einer Arztpraxis handelt es sich auch nach meiner Auf-fassung um ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG, so dass der Anwendungsbereich dieser Norm grundsätzlich eröffnet ist. Danach müsste die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen als transparenzpflichtige Stelle gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 19 lit. a) SächsTranspG zunächst beim rechtmäßigen Inhaber des Betriebs-geheimnisses um das Erteilen einer Einwilligung in das Bekanntwerden des Betriebsge-heimnisses ersuchen und gemäß § 6 Abs. 2 SächsTranspG zur Stellungnahme auffor-dern. Ihr Antragsersuchen vom 3. Juli 2023 bezieht sich allerdings auf einen Datensatz, der alle Leistungsanbieter in Sachsen, die die technischen Voraussetzungen zur Teil-nahme am Verfahren zur elektronischen Patientenakte erfüllen, einschließt. Nach Aus-kunft des Kassenärztlichen Vereinigung Sachsens umfasst dieser Datensatz 6.125 Leis-tungserbringer, bei denen die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen um Einverständnis des Bekanntwerdens dieses Betriebsgeheimnisses ersuchen müsste. Gewissermaßen auf Vorrat müsste bei sämtlichen Leistungserbringern eine Einverständniserklärung zur Bekanntgabe dieses Betriebsgeheimnisses abgefragt werden. Dies ist nach meiner Auf-fassung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen unzumutbar und dürfte im Übrigen auch den gebühren- und auslagenfreien Betrag für den entstehenden Auf-wand in Höhe von 600,00 Euro deutlich übersteigen. Die Ablehnung Ihres hier gegen-ständlichen Antrages durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsens erfolgte daher meiner Ansicht nach nicht rechtswidrig. Soweit es Ihnen um die Mitteilung geht, ob eine konkrete Arztpraxis (Leistungserbringer) technisch die Voraussetzungen geschaffen hat, am Verfahren der elektronischen Pati-entenakte mitzuwirken, empfehle ich Ihnen daher, mit dem vorliegenden Antragsbegeh-ren nochmals an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen heranzutreten und in diesem Zusammenhang diese konkrete Arztpraxis zu benennen. Unter diesen Umständen hat die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die Möglichkeit bei der fraglichen Arztpraxis die Einwilligung zum Bekanntwerden dieses Betriebsgeheimnisses einzuholen und in diesem Zusammenhang der Arztpraxis als Drittem die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 SächsTranspG zu gewähren. Erst wenn diese Einwilligung nicht erfolgt, hat die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 19 lit. b) SächsTranspG abzuwägen, ob Ihr Transparenzinteresse über dem Interesse der Arzt-praxis am Bestand des Betriebsgeheimnisses überwiegt und über Ihren Antrag zu ent-scheiden. Ich bedauere Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und empfehle Ihnen wie voranstehend vorzugehen. Im Übrigen schließe ich den Vorgang hier ab. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], obwohl ich davon ausgehe, dass es bei der Information, ob ein Leistungserbringer über die für …
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ [#276666]
Datum
19. Juli 2023 08:20
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], obwohl ich davon ausgehe, dass es bei der Information, ob ein Leistungserbringer über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügt, sich um kein Geschäftsgeheimnis des Leistungserbringers handelt, gehe ich nun, wie durch die STTB entschieden, vor. (Sondern es handelt sich um eine Information, ob eine Stelle der öffentlichen Gesundheitsvorsorge den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die durch den Gesetzgeber definiert Gesundheits-Leistung für die Allgemeinheit anbieten kann. Die Angabe der konkreten technischen Ausstattung einer Arztpraxis ist dafür in meinen Augen nicht notwendig.) Ich folge der Entscheidung der SDTB aus der Vermittlung nach § 13 Abs. 1 S. 2 sächsischem Transparenzgesetz (SächsTranspG) und bitte Sie, die folgend genannten Leistungserbringer um eine Stellungnahme bzw. zur Einwilligung zum Bekanntwerden "dieses Betriebsgeheimnisses" anzufordern: Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Praxis [geschwärzt] Universitätsklinikum [geschwärzt] Ich bedauere, dass Sie als KSV nun einzelne Leistungserbringer um eine Stellungnahme bitten und diese Leistungserbringer anders behandeln werden als die Restlichen. Und ich wünsche, dass im Kontakt mit den Leistungserbringern mein Name nicht angegeben wird, damit ich als potenzieller Patient keine negativen Konsequenzen davon habe. Vielen Dank für Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 276666 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Sehr << Antragsteller:in >> bei allen von Ihnen benannten Praxen wurde die ePA-Betriebsbereitschaft n…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ [#276666]
Datum
1. August 2023 17:03
Status
Sehr << Antragsteller:in >> bei allen von Ihnen benannten Praxen wurde die ePA-Betriebsbereitschaft nachgewiesen. Der KV Sachsen liegen jedoch keine Daten zum stationärer Sektor - im konkreten Fall zum Universitätsklinikum Leipzig - vor. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> recht herzlichen Dank für die Nachricht. Die Anfrage wurde beantwortet. Mit freund…
An Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anwendung des § 341 Abs. 6 Satz 1 SGB V - "die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste"“ [#276666]
Datum
2. August 2023 15:30
An
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Status
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Sehr << Anrede >> recht herzlichen Dank für die Nachricht. Die Anfrage wurde beantwortet. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276666/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>