Anwendungsbereich Abhörverbot gemäß § 89 TKG

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Im Internet finden sich steuerbare Funkempfänger an deutschen Standorten (deutsche IP-Adresse des servers), mit denen der Empfang der folgenden Funkdienste möglich ist:
- nicht-öffentlicher mobiler Landfunkdienst
- Flugfunkdienst
- mobiler Seefunkdienst (Ultrakurzwelle)
- analoger Bahnfunk

Technisch gesehen funktionert das in etwa so:
- Auf einem Linux-host-System (PC oder Raspberry Pi) können mehrere software-definierte Empfänger angeschlossen werden.
- Der Empfangsbereich der Empfänger (typischerweise einige Megahertz (MHz)) wird vom host-administrator fest eingestellt.
- Nutzer (clients) können sich über Internet mit dem host über ihren HTML5-fähigen Internet-Browser verbinden und die Empfänger nutzen.
Die Audio-Ausgabe erfolgt auf dem lokalen Endgerät des client.
- Die Spektrum-Darstellung des wenige MHz breiten Empfangsbereichs erfolgt auf dem host-System und wird dem client über seinen browser ressourcen-sparend dargestellt.
- Ebenso kann ein client eine beliebige Frequenz im vorher definierten Empfangsbereich über seinen browser einstellen und mithören.
- Der client kann keine Änderungen an den Frequenzgrenzen des angeboten Frequenzbereichs durchführen.
Er kann jedoch beliebige Frequenzen innerhalb diese Bereichs demodulieren und mithören.

Meine Fragen:
1) Welche der folgenden, meist unverschlüsselt ausgesendeten Funkdienste fallen unter das Abhörverbot gemäß § 89 Telekommunikationsgesetz (TKG):
- nicht-öffentlicher mobiler Landfunkdienst, siehe Ihre "Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk (VVnömL)"
- Flugfunkdienst
- mobiler Seefunkdienst (Ultrakurzwelle)
- analoger Bahnfunk, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Firmennetze/Bahnfunk/bahnfunk-node.html

2) Wie ist Ihre Einschätzung zu den oben dargestellten, über Internet steuerbaren Funkempfänger hinsichtlich des Abhörverbot gemäß § 89 TKG ?
Betrifft das Abhörverbot nur die hosts (also die server mit angeschlossenen Empfängern) und/oder die clients (über Internet verbunden Endgeräte mit Audio-Wiedergabe im browser)?
Entgegen Ihrer Darstellung unter
https://fragdenstaat.de/a/193526
handelt es sich hier nicht um einen abstrakten Sachverhalt.

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Oktober 2021
  • Frist
    20. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Internet finde…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwendungsbereich Abhörverbot gemäß § 89 TKG [#231241]
Datum
16. Oktober 2021 12:33
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Internet finden sich steuerbare Funkempfänger an deutschen Standorten (deutsche IP-Adresse des servers), mit denen der Empfang der folgenden Funkdienste möglich ist: - nicht-öffentlicher mobiler Landfunkdienst - Flugfunkdienst - mobiler Seefunkdienst (Ultrakurzwelle) - analoger Bahnfunk Technisch gesehen funktionert das in etwa so: - Auf einem Linux-host-System (PC oder Raspberry Pi) können mehrere software-definierte Empfänger angeschlossen werden. - Der Empfangsbereich der Empfänger (typischerweise einige Megahertz (MHz)) wird vom host-administrator fest eingestellt. - Nutzer (clients) können sich über Internet mit dem host über ihren HTML5-fähigen Internet-Browser verbinden und die Empfänger nutzen. Die Audio-Ausgabe erfolgt auf dem lokalen Endgerät des client. - Die Spektrum-Darstellung des wenige MHz breiten Empfangsbereichs erfolgt auf dem host-System und wird dem client über seinen browser ressourcen-sparend dargestellt. - Ebenso kann ein client eine beliebige Frequenz im vorher definierten Empfangsbereich über seinen browser einstellen und mithören. - Der client kann keine Änderungen an den Frequenzgrenzen des angeboten Frequenzbereichs durchführen. Er kann jedoch beliebige Frequenzen innerhalb diese Bereichs demodulieren und mithören. Meine Fragen: 1) Welche der folgenden, meist unverschlüsselt ausgesendeten Funkdienste fallen unter das Abhörverbot gemäß § 89 Telekommunikationsgesetz (TKG): - nicht-öffentlicher mobiler Landfunkdienst, siehe Ihre "Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk (VVnömL)" - Flugfunkdienst - mobiler Seefunkdienst (Ultrakurzwelle) - analoger Bahnfunk, siehe https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Firmennetze/Bahnfunk/bahnfunk-node.html 2) Wie ist Ihre Einschätzung zu den oben dargestellten, über Internet steuerbaren Funkempfänger hinsichtlich des Abhörverbot gemäß § 89 TKG ? Betrifft das Abhörverbot nur die hosts (also die server mit angeschlossenen Empfängern) und/oder die clients (über Internet verbunden Endgeräte mit Audio-Wiedergabe im browser)? Entgegen Ihrer Darstellung unter https://fragdenstaat.de/a/193526 handelt es sich hier nicht um einen abstrakten Sachverhalt. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231241/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Z21f IFG 031 Fie Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom Samstag, den 16.10.2021 zum …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anwendungsbereich Abhörverbot gemäß § 89 TKG [#231241]
Datum
20. Oktober 2021 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Z21f IFG 031 Fie Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom Samstag, den 16.10.2021 zum Thema "über das Internet steuerbare Funkempfänger“ an die Bundesnetzagentur ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen sind Rechtsfragen, die darauf abzielen, eine allgemeine Einschätzung zur Rechtslage bzgl. der formulierten Sachverhalte zu erhalten. Ob diese nun abstrakt oder in dem Sinne konkret sind, dass die von Ihnen geschilderten Konstellationen existieren, ist nicht erheblich. Ausarbeitungen zu diesen Fragen liegen nicht vor, weswegen ein Zugang dazu nicht möglich ist. Die Beantwortung solcher Rechtsfragen ist zudem nicht Sache der IFG-Bearbeitung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Zusatz: Gerne teile ich Ihnen jedoch folgendes mit: Wie Sie richtig sehen, richtet sich die Zulässigkeit des Empfangs der genannten Bereiche nach § 89 TKG. Danach dürfen Nachrichten nur abgehört werden, wenn sie für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Dies dürfte bei Nachrichten, die auf den von Ihnen genannten Zuteilungsbereichen gesendet werden, ausgeschlossen sein. Da es sich bei der geschilderten Host-Client-Konstellation beim Host quasi um ein fernbedientes Funkgerät handelt, dürfte sich § 89 TKG nicht an den Host, sondern an die Clients richten, bei denen die tatsächliche Wahrnehmung der Nachricht durch Hörbar- oder Sichtbarmachung stattfindet. Mit freundlichem Gruß

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und die Darstellung der Rechtsgrundla…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anwendungsbereich Abhörverbot gemäß § 89 TKG [#231241]
Datum
20. Oktober 2021 14:27
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und die Darstellung der Rechtsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231241/