Anwendungsbereich des TKG bei abgesetzten Funkempfängern und damit verknüpften Datenbanken
Über Internet ist der Zugang zu abgesetzten Funkempfängern kostenfrei möglich.
Folgende Konstellationen sind z.B.:
Person A:
Eigentümer und Betreiber einer Funkanlage in Deutschland.
Die Funkanlage ist mit einem Steuerrechner mit Internet-Zugang verbunden.
Person B:
Sie befindet sich in Deutschland.
Sie besitzt keine Funkanlage, sondern lediglich einen handelsüblichen PC mit Internet-Zugang.
Szenario 1:
Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden und kann über Internet von Person B fernbedient werden.
Auf dem Steuerrechner kann fernbedient eine bestimmte Empfangs-Frequenz und Modulationsart der Funkanlage eingestellt werden.
Die empfangenen analoge Sprachübertragung wird auf dem Steuerrechner von Person A in Sprache umgesetzt (demoduliert) und über Internet an Person B übertragen.
Person B kann die Sprachübertragung auf ihrem internet-fähigen PC anhören.
Person A kann die Sprachübertragung selber nicht anhören, da die Signalverarbeitung in Abwesenheit automatisiert erfolgt.
Beispiel:
- Fernbedienbarer Empfänger über die Plattform https://electrosense.org/
- Person B stellt eine Frequenz im BOS-Bereich ein und hört die analogen Alarmierungen von Feuerwehr und Rettungsdienst ab (welche aktuell noch nicht über das BOS-TETRA-Digitalfunknetz abgewickelt werden).
- Die von Person B abgehörten Nachrichten sind weder für Person A, noch für Person B bestimmt.
Szenario 2:
Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden und kann über Internet von Person B fernbedient werden.
Person B stellt die Frequenz einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung ein.
Das demodulierte (aber nicht dekodierte) Signal einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung wird über Internet an Person B übertragen.
Person B betreibt auf ihrem PC ein Programm zur Dekodierung der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung.
Erst auf dem PC von Person B wird der Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung lesbar gemacht.
Person A kann den Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung selber nicht lesen, da bei ihr nur das demodulierte Signal anfällt, aber nicht der dekodierte Inhalt.
Konkretes Beispiel:
- Fernbedienbarer Empfänger über die Plattform https://electrosense.org/
- Person B stellt die Frequenz eines privaten Funkrufdienstes ein und leitet das demodulierte Signal intern in seinem PC weiter
- Person B dekodiert die digitale unverschlüsselte Datenübertragung des Funkrufdienstes auf ihrem PC mit einem freien Programm
- Person B kann den Inhalt der Nachricht an ihrem PC lesen.
- Die von Person B gelesenen Nachrichten sind weder für Person A, noch für Person B bestimmt
Szenario 3:
Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden.
Person A stellt an ihrer Funkanlage selber die Empfangs-Frequenz und Modulationsart einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung ein.
Person A betreibt auf ihrem Steuerrechner ferner ein Programm zur Dekodierung der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung.
Person A schreibt den dekodierten Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung in eine Datenbank.
Die Datenbank ist über das Internet ohne Zugangsbeschränkung erreichbar.
Person B greift auf die Inhalte dieser Datenbank über Internet zu.
Konkretes Beispiel:
- Der digitale Selektivruf (DSC) im Global Maritime Distress and Safety System (weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem), kurz GMDSS.
- Funkamateure und andere Technik-Interessierte werten die von ihnen auf UKW, Grenz- und Kurzwelle empfangenen DSC-Nachrichten automatisiert aus und machen sie in einer Datenbank verfügbar.
Auf diese Datenbank kann frei zugegriffen werden unter: http://www.yaddnet.org/pages/php/search_index.php#
- Person B greift auf die Inhalte dieser Datenbank über Internet zu.
- Weder Person A, noch Person B sind Teilnehmer am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem.
Meine Fragen beziehen sich auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), insbesondere § 88 ("Fernmeldegeheimnis") und § 89 ("Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen"):
1) Verstößt Person A in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG ?
Nach meinem Verständnis ist sie kein "Diensteanbieter" im Sinne des TKG.
2) Verstößt Person B in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG ?
Nach meinem Verständnis ist sie kein "Diensteanbieter" im Sinne des TKG.
3) Verstößt Person A in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG ?
4) Verstößt Person B in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG ?
5) Darf sich Person B in den 3 dargestellten Szenarien öffentlich äußern über den Inhalt der Nachrichten und über die Tatsache ihres Empfangs ?
Vielen Dank.
Anfrage abgelehnt
-
Datum25. Juli 2020
-
29. August 2020
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!