Anwendungsbereich des TKG bei abgesetzten Funkempfängern und damit verknüpften Datenbanken

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Über Internet ist der Zugang zu abgesetzten Funkempfängern kostenfrei möglich.
Folgende Konstellationen sind z.B.:

Person A:
Eigentümer und Betreiber einer Funkanlage in Deutschland.
Die Funkanlage ist mit einem Steuerrechner mit Internet-Zugang verbunden.

Person B:
Sie befindet sich in Deutschland.
Sie besitzt keine Funkanlage, sondern lediglich einen handelsüblichen PC mit Internet-Zugang.

Szenario 1:
Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden und kann über Internet von Person B fernbedient werden.
Auf dem Steuerrechner kann fernbedient eine bestimmte Empfangs-Frequenz und Modulationsart der Funkanlage eingestellt werden.
Die empfangenen analoge Sprachübertragung wird auf dem Steuerrechner von Person A in Sprache umgesetzt (demoduliert) und über Internet an Person B übertragen.
Person B kann die Sprachübertragung auf ihrem internet-fähigen PC anhören.
Person A kann die Sprachübertragung selber nicht anhören, da die Signalverarbeitung in Abwesenheit automatisiert erfolgt.
Beispiel:
- Fernbedienbarer Empfänger über die Plattform https://electrosense.org/
- Person B stellt eine Frequenz im BOS-Bereich ein und hört die analogen Alarmierungen von Feuerwehr und Rettungsdienst ab (welche aktuell noch nicht über das BOS-TETRA-Digitalfunknetz abgewickelt werden).
- Die von Person B abgehörten Nachrichten sind weder für Person A, noch für Person B bestimmt.

Szenario 2:
Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden und kann über Internet von Person B fernbedient werden.
Person B stellt die Frequenz einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung ein.
Das demodulierte (aber nicht dekodierte) Signal einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung wird über Internet an Person B übertragen.
Person B betreibt auf ihrem PC ein Programm zur Dekodierung der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung.
Erst auf dem PC von Person B wird der Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung lesbar gemacht.
Person A kann den Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung selber nicht lesen, da bei ihr nur das demodulierte Signal anfällt, aber nicht der dekodierte Inhalt.
Konkretes Beispiel:
- Fernbedienbarer Empfänger über die Plattform https://electrosense.org/
- Person B stellt die Frequenz eines privaten Funkrufdienstes ein und leitet das demodulierte Signal intern in seinem PC weiter
- Person B dekodiert die digitale unverschlüsselte Datenübertragung des Funkrufdienstes auf ihrem PC mit einem freien Programm
- Person B kann den Inhalt der Nachricht an ihrem PC lesen.
- Die von Person B gelesenen Nachrichten sind weder für Person A, noch für Person B bestimmt

Szenario 3:
Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden.
Person A stellt an ihrer Funkanlage selber die Empfangs-Frequenz und Modulationsart einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung ein.
Person A betreibt auf ihrem Steuerrechner ferner ein Programm zur Dekodierung der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung.
Person A schreibt den dekodierten Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung in eine Datenbank.
Die Datenbank ist über das Internet ohne Zugangsbeschränkung erreichbar.
Person B greift auf die Inhalte dieser Datenbank über Internet zu.
Konkretes Beispiel:
- Der digitale Selektivruf (DSC) im Global Maritime Distress and Safety System (weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem), kurz GMDSS.
- Funkamateure und andere Technik-Interessierte werten die von ihnen auf UKW, Grenz- und Kurzwelle empfangenen DSC-Nachrichten automatisiert aus und machen sie in einer Datenbank verfügbar.
Auf diese Datenbank kann frei zugegriffen werden unter: http://www.yaddnet.org/pages/php/search_index.php#
- Person B greift auf die Inhalte dieser Datenbank über Internet zu.
- Weder Person A, noch Person B sind Teilnehmer am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem.

Meine Fragen beziehen sich auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), insbesondere § 88 ("Fernmeldegeheimnis") und § 89 ("Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen"):

1) Verstößt Person A in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG ?
Nach meinem Verständnis ist sie kein "Diensteanbieter" im Sinne des TKG.

2) Verstößt Person B in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG ?
Nach meinem Verständnis ist sie kein "Diensteanbieter" im Sinne des TKG.

3) Verstößt Person A in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG ?

4) Verstößt Person B in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG ?

5) Darf sich Person B in den 3 dargestellten Szenarien öffentlich äußern über den Inhalt der Nachrichten und über die Tatsache ihres Empfangs ?

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Über Internet ist der Zugang…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anwendungsbereich des TKG bei abgesetzten Funkempfängern und damit verknüpften Datenbanken [#193526]
Datum
25. Juli 2020 15:12
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Über Internet ist der Zugang zu abgesetzten Funkempfängern kostenfrei möglich. Folgende Konstellationen sind z.B.: Person A: Eigentümer und Betreiber einer Funkanlage in Deutschland. Die Funkanlage ist mit einem Steuerrechner mit Internet-Zugang verbunden. Person B: Sie befindet sich in Deutschland. Sie besitzt keine Funkanlage, sondern lediglich einen handelsüblichen PC mit Internet-Zugang. Szenario 1: Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden und kann über Internet von Person B fernbedient werden. Auf dem Steuerrechner kann fernbedient eine bestimmte Empfangs-Frequenz und Modulationsart der Funkanlage eingestellt werden. Die empfangenen analoge Sprachübertragung wird auf dem Steuerrechner von Person A in Sprache umgesetzt (demoduliert) und über Internet an Person B übertragen. Person B kann die Sprachübertragung auf ihrem internet-fähigen PC anhören. Person A kann die Sprachübertragung selber nicht anhören, da die Signalverarbeitung in Abwesenheit automatisiert erfolgt. Beispiel: - Fernbedienbarer Empfänger über die Plattform [geschwärzt] - Person B stellt eine Frequenz im BOS-Bereich ein und hört die analogen Alarmierungen von Feuerwehr und Rettungsdienst ab (welche aktuell noch nicht über das BOS-TETRA-Digitalfunknetz abgewickelt werden). - Die von Person B abgehörten Nachrichten sind weder für Person A, noch für Person B bestimmt. Szenario 2: Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden und kann über Internet von Person B fernbedient werden. Person B stellt die Frequenz einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung ein. Das demodulierte (aber nicht dekodierte) Signal einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung wird über Internet an Person B übertragen. Person B betreibt auf ihrem PC ein Programm zur Dekodierung der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung. Erst auf dem PC von Person B wird der Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung lesbar gemacht. Person A kann den Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung selber nicht lesen, da bei ihr nur das demodulierte Signal anfällt, aber nicht der dekodierte Inhalt. Konkretes Beispiel: - Fernbedienbarer Empfänger über die Plattform [geschwärzt] - Person B stellt die Frequenz eines privaten Funkrufdienstes ein und leitet das demodulierte Signal intern in seinem PC weiter - Person B dekodiert die digitale unverschlüsselte Datenübertragung des Funkrufdienstes auf ihrem PC mit einem freien Programm - Person B kann den Inhalt der Nachricht an ihrem PC lesen. - Die von Person B gelesenen Nachrichten sind weder für Person A, noch für Person B bestimmt Szenario 3: Die Funkanlage bei Person A ist mit einem Steuerrechner verbunden. Person A stellt an ihrer Funkanlage selber die Empfangs-Frequenz und Modulationsart einer digitalen unverschlüsselten Datenübertragung ein. Person A betreibt auf ihrem Steuerrechner ferner ein Programm zur Dekodierung der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung. Person A schreibt den dekodierten Inhalt der digitalen unverschlüsselten Datenübertragung in eine Datenbank. Die Datenbank ist über das Internet ohne Zugangsbeschränkung erreichbar. Person B greift auf die Inhalte dieser Datenbank über Internet zu. Konkretes Beispiel: - Der digitale Selektivruf (DSC) im Global Maritime Distress and Safety System (weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem), kurz GMDSS. - Funkamateure und andere Technik-Interessierte werten die von ihnen auf UKW, Grenz- und Kurzwelle empfangenen DSC-Nachrichten automatisiert aus und machen sie in einer Datenbank verfügbar. Auf diese Datenbank kann frei zugegriffen werden unter: http://www.yaddnet.org/pages/php/search_index.php# - Person B greift auf die Inhalte dieser Datenbank über Internet zu. - Weder Person A, noch Person B sind Teilnehmer am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem. Meine Fragen beziehen sich auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), insbesondere § 88 ("Fernmeldegeheimnis") und § 89 ("Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen"): 1) Verstößt Person A in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG ? Nach meinem Verständnis ist sie kein "Diensteanbieter" im Sinne des TKG. 2) Verstößt Person B in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG ? Nach meinem Verständnis ist sie kein "Diensteanbieter" im Sinne des TKG. 3) Verstößt Person A in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG ? 4) Verstößt Person B in den 3 dargestellten Szenarien jeweils gegen das Abhörverbot gemäß § 89 TKG ? 5) Darf sich Person B in den 3 dargestellten Szenarien öffentlich äußern über den Inhalt der Nachrichten und über die Tatsache ihres Empfangs ? Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 193526 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesnetzagentur
Z21f IFG 013 Fie Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Nutzung abgeset…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Anwendungsbereich des TKG bei abgesetzten Funkempfängern und damit verknüpften Datenbanken [#193526]
Datum
29. Juli 2020 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Z21f IFG 013 Fie Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Nutzung abgesetzter Funkempfänger" an die Bundesnetzagentur vom 25.07.2020 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Zu dem angefragten Thema liegen der Bundesnetzagentur keine amtlichen Informationen vor. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen unterfällt nicht dem IFG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichem Gruß

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Die Rechtfragen sind ehrlich gesagt …
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
AW: Anwendungsbereich des TKG bei abgesetzten Funkempfängern und damit verknüpften Datenbanken [#193526]
Datum
30. Juli 2020 22:02
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Die Rechtfragen sind ehrlich gesagt gar nicht so abstrakt. Szenario 3 ist beispielweise gerade Thema bei Ihren Kollegen in Hamburg, siehe: https://fragdenstaat.de/a/192455 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193526/