Anwendungsliste Stadt Ulm (Übersicht über eingesetzte Software und entspr. Dienstleistungen)

Anfrage an: Stadt Ulm

Anwendungsliste(n) der Stadt Ulm, d.h. Aufstellungen der eingesetzten Soft- und Hardware-Lösungen, interne/externe IKT-Dienstleistungen (SaaS, IaaS, Paas etc.) u.ä.
Sofern in den vorhandenen Aufstellungen enthalten gerne inkl. weiterer Informationen wie bspw. nutzende/r Abteilung/Bereich, für Betrieb zuständige/r Abteilung/Bereichm, Anschaffungsdatum, Versionsstand, Anzahl und Art der Lizenzen etc.; ich bitte darum den Informationsfreiheitsgesetzen entsprechend nur besonders sensible Stellen der vorhandenen Aufstellungen zu schwärzen.

Kurzer Hintergrund/Kontext zur Anfrage: Das Thema Verwaltungsdigitalisierung ist zum Dauerthema geworden und wird an vielen Stellen diskutiert -- manchmal gewinnbringend, manchmal weniger glücklich. Eine meiner Meinung nach wichtige Faktengrundlage für die Befassung mit diesem gesellschaftlich relevanten Thema ist eine Anwendungsliste. Sie kann politisch und digital interssierten Bürger:innen helfen einen besseren Überblick über die IT-Landschaft, also die Basis der Digitalisierung der eigenen Stadt zu bekommen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 2 Follower:innen
Simon Lüke
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anwendungsliste(n) der Stadt Ulm, …
An Stadt Ulm Details
Von
Simon Lüke
Betreff
Anwendungsliste Stadt Ulm (Übersicht über eingesetzte Software und entspr. Dienstleistungen) [#301993]
Datum
5. März 2024 09:56
An
Stadt Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anwendungsliste(n) der Stadt Ulm, d.h. Aufstellungen der eingesetzten Soft- und Hardware-Lösungen, interne/externe IKT-Dienstleistungen (SaaS, IaaS, Paas etc.) u.ä. Sofern in den vorhandenen Aufstellungen enthalten gerne inkl. weiterer Informationen wie bspw. nutzende/r Abteilung/Bereich, für Betrieb zuständige/r Abteilung/Bereichm, Anschaffungsdatum, Versionsstand, Anzahl und Art der Lizenzen etc.; ich bitte darum den Informationsfreiheitsgesetzen entsprechend nur besonders sensible Stellen der vorhandenen Aufstellungen zu schwärzen. Kurzer Hintergrund/Kontext zur Anfrage: Das Thema Verwaltungsdigitalisierung ist zum Dauerthema geworden und wird an vielen Stellen diskutiert -- manchmal gewinnbringend, manchmal weniger glücklich. Eine meiner Meinung nach wichtige Faktengrundlage für die Befassung mit diesem gesellschaftlich relevanten Thema ist eine Anwendungsliste. Sie kann politisch und digital interssierten Bürger:innen helfen einen besseren Überblick über die IT-Landschaft, also die Basis der Digitalisierung der eigenen Stadt zu bekommen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Lüke Anfragenr: 301993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301993/ Postanschrift Simon Lüke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Lüke

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Ulm
Betreff: Fragdenstaat #301993 EDV bei der Stadt Ulm Sehr geehrter Herr Lüke, wir bestätigen den Eingang ihrer Anf…
Von
Stadt Ulm
Betreff
Betreff: Fragdenstaat #301993 EDV bei der Stadt Ulm
Datum
28. März 2024 09:34
Status
Sehr geehrter Herr Lüke, wir bestätigen den Eingang ihrer Anfrage zu den EDV Anwendungen der Stadt Ulm. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: · Wie Ihnen als Ulmer Einwohner bekannt sein dürfte, ist die Stadt Ulm eine größere Behörde mit weitreichendem Aufgabenumfang. Dementsprechend haben wir eine Vielzahl von EDV Applikationen im Einsatz. · Sie haben die Anfrage bewusst umfangreich und detailliert formuliert. Die Beantwortung in dieser Fassung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand. Für die Gewährung des Informationszugangs sind deshalb Verwaltungsgebühren zu erheben. Zur Erläuterung: Alleine bei der zentralen IT sind über 200 Applikationen und Dienste gelistet. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Applikationen und Dienste dezentral administriert werden. Somit müssen bei 44 Dienststellen der Stadt Ulm die entsprechenden Informationen abgefragt und zusammen getragen werden. Wenn bei jeder Abteilung ein Verwaltungsaufwand von lediglich einer halben Stunde angenommen wird, sind wir mit einem Stundensatz von 55 € bereits bei einem Betrag von 1.210. € (22 x 55). Hinzu kommt der Aufwand bei der Abteilung IT. Die Obergrenze gem. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ulm von 1.109 € wäre mit dieser Minimalannahme bereits überschritten. Tatsächlich wird der Gegenwert des entstehenden Verwaltungsaufwands bei weitem höher liegen. Wir bitten um verbindliche Rückäußerung, ob sie bereit sind, die entsprechende Verwaltungsgebühr zu bezahlen. · Wie bereits oben dargestellt, wird auf Grund des Umfangs der Anfrage die Frist gem. § 7 Abs. 7 LIFG auf drei Monate verlängert. Freundliche Grüße