Anzahl an SARS-CoV-2 Infizierte in Deutschland i.S.d. IfSG
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 2 Ziffer 2 IfSG ist eine Infektion "die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus". Gemäß § 24 IfSG darf die Feststellung einer Krankheit nur durch einen Arzt erfolgen.
Somit müssen zur Feststellung eines Infizierten folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Nachweis der Aufnahme eines Krankheitserregers in den menschlichen Organismus.
b) Nachweis der Entwicklung oder Vermehrung eines Krankheitserregers im menschlichen Organismus.
c) Beurteilung und Feststellung dessen durch einen Arzt.
Meinem Verständnis und Ihrer Webseite nach, sind die von Ihnen verwendeten PCR- und Antigen-Tests hierzu jedoch nicht in der Lage.
Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:
1. Dokumente zur Anzahl der jemals in Deutschland mit SARS-CoV-2 Infzierten. Hierbei dürfen nur Menschen berücksichtigt werden, bei denen die zuvor genannten 3 Kriterien erfüllt sind und dies belegt ist.
2. Dokumente aus denen hervorgeht, wie die Anzahl an Menschen zu 1. konkret ermittelt wurde. Insbesondere ist detailliert anzugeben, welche Tests am Einzelnen mit welchem Ergebnis durchgeführt wurden und wie es daraufhin zur Bezeichnung als "Infizierten" kam.
3. Dokumente zu den Kriterien, nach denen Ihre Behörde bislang Menschen als Infizierte bezeichnet und dies öffentlich behauptet hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum10. November 2020
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12. Dezember 2020
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