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Anzahl an SARS-CoV-2 Infizierte in Deutschland i.S.d. IfSG

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 2 Ziffer 2 IfSG ist eine Infektion "die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus". Gemäß § 24 IfSG darf die Feststellung einer Krankheit nur durch einen Arzt erfolgen.

Somit müssen zur Feststellung eines Infizierten folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Nachweis der Aufnahme eines Krankheitserregers in den menschlichen Organismus.
b) Nachweis der Entwicklung oder Vermehrung eines Krankheitserregers im menschlichen Organismus.
c) Beurteilung und Feststellung dessen durch einen Arzt.

Meinem Verständnis und Ihrer Webseite nach, sind die von Ihnen verwendeten PCR- und Antigen-Tests hierzu jedoch nicht in der Lage.

Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:

1. Dokumente zur Anzahl der jemals in Deutschland mit SARS-CoV-2 Infzierten. Hierbei dürfen nur Menschen berücksichtigt werden, bei denen die zuvor genannten 3 Kriterien erfüllt sind und dies belegt ist.
2. Dokumente aus denen hervorgeht, wie die Anzahl an Menschen zu 1. konkret ermittelt wurde. Insbesondere ist detailliert anzugeben, welche Tests am Einzelnen mit welchem Ergebnis durchgeführt wurden und wie es daraufhin zur Bezeichnung als "Infizierten" kam.
3. Dokumente zu den Kriterien, nach denen Ihre Behörde bislang Menschen als Infizierte bezeichnet und dies öffentlich behauptet hat.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. November 2020
  • Frist
    12. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 2 Ziffer 2 IfSG ist eine Infektion "die Au…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl an SARS-CoV-2 Infizierte in Deutschland i.S.d. IfSG [#203322]
Datum
10. November 2020 13:24
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 2 Ziffer 2 IfSG ist eine Infektion "die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus". Gemäß § 24 IfSG darf die Feststellung einer Krankheit nur durch einen Arzt erfolgen. Somit müssen zur Feststellung eines Infizierten folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Nachweis der Aufnahme eines Krankheitserregers in den menschlichen Organismus. b) Nachweis der Entwicklung oder Vermehrung eines Krankheitserregers im menschlichen Organismus. c) Beurteilung und Feststellung dessen durch einen Arzt. Meinem Verständnis und Ihrer Webseite nach, sind die von Ihnen verwendeten PCR- und Antigen-Tests hierzu jedoch nicht in der Lage. Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu: 1. Dokumente zur Anzahl der jemals in Deutschland mit SARS-CoV-2 Infzierten. Hierbei dürfen nur Menschen berücksichtigt werden, bei denen die zuvor genannten 3 Kriterien erfüllt sind und dies belegt ist. 2. Dokumente aus denen hervorgeht, wie die Anzahl an Menschen zu 1. konkret ermittelt wurde. Insbesondere ist detailliert anzugeben, welche Tests am Einzelnen mit welchem Ergebnis durchgeführt wurden und wie es daraufhin zur Bezeichnung als "Infizierten" kam. 3. Dokumente zu den Kriterien, nach denen Ihre Behörde bislang Menschen als Infizierte bezeichnet und dies öffentlich behauptet hat. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203322 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203322/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.11.2020
Datum
13. November 2020 14:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-222. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.11.2020
Datum
10. Dezember 2020 11:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen angefragten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. In Einklang mit den internationalen Standards der WHO wertet das RKI alle labordiagnostischen Nachweise von SARS-CoV-2 unabhängig vom Vorhandensein oder der Ausprägung der klinischen Symptomatik als COVID-19-Fälle. In den folgenden Darstellungen sind unter "COVID-19-Fälle" somit sowohl akute SARS-CoV-2-Infektionen als auch COVID-19-Erkrankungen zusammengefasst. Nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t, 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG sind sowohl die Fälle der Coronavirus-Krankheit-2019 als auch der Nachweis von Krankheitserregern des Coronavirus SARS-CoV-2 zu melden. Unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 werden die Zahlen veröffentlicht und täglich aktualisiert. Darüber hinaus finden Sie die täglichen Fallzahlen in den Situationsberichten. Diese können Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, zuletzt vom 09.12.2020, abrufen. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html unter dem Punkt "Diagnostik und Teststrategie", insbesondere zu dem Erregernachweis durch RT-PCR-Tests unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 10.11.2020 [#203322] Sehr geehrteAntragsteller/in genau die von mir erbetenen Informationen …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 10.11.2020 [#203322]
Datum
15. Dezember 2020 12:17
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in genau die von mir erbetenen Informationen werden auf den von Ihnen genannten Webseiten nicht genannt. So wird z.B. nicht erläutert, nach welchen Kriterien ein Mensch als Infizierter eingestuft wird. Auf Ihrer Webseite wird nur erläutert, dass PCR und mittlerweile auch Antigentests durchgeführt werden und diese angeblich eventuell auf eine Infektion HINWEISEN. Wodurch nun der BEWEIS einer Infektion erbracht wird, ist Ihren Webseiten nicht zu entnehmen und ich bitte Sie daher um Beantwortung meiner Fragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203322 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203322/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 10.11.2020 [#203322] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 10.11.2020 [#203322]
Datum
13. Januar 2021 14:38
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl an SARS-CoV-2 Infizierte in Deutschland i.S.d. IfSG“ vom 10.11.2020 (#203322) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 33 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203322 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203322/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.11.2020
Datum
13. Januar 2021 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihre Anfrage wurde umfassend mit den Antwortschreiben vom 10.12.2020 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Weitere Informationen erhalten Sie öffentlich im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie den dazugehörigen Quellenangabe. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html Sowie den Nachweis entsprechend EM-Diagnostik unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/NRZ/EM/Aktivitaeten/SARS_CoV_2_Diagnostik_EM.pdf?__blob=publicationFile Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis, dass wir auf weitere Nachfragen in derselben Sache künftig nicht mehr reagieren werden. Zur weiteren Information empfehlen wird die regelmäßig aktualisierten FAQs. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888 Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.